Beiträge von stalli

    Hallo Forum,

    passend zu diesem Thema habe ich Probleme bei der Kodierung folgenden Falles:

    Ein Patient ist vor 8 Wochen auswärts wegen einer medialen Schenkelhalsfraktur (S72.01)mit einer DHS und zusätzlicher Antirotationsschraube versorgt worden, er stellt sich jetzt mit zunehmenden, ohne Trauma aufgetretenen Schmerzen bei Dislokation(Abkippen des Hüftkopfes) vor (T84.1).Es ist keine Osteoporose bekannt.
    Die DHS wird entfernt (OPS: 5-787.5), bei der Aufbereitung des Schaftes für die TEP-Implantation kommt es zu einer Femurfraktur (T81.8 und S72.3). Es wird eine Langschaftprothese eingesetzt (OPS 5-820.20), zusätzlich Fixierung der Fraktur mit einer Bandcerclage (5-791.1g).
    Zusätzlich Kodierung der Reoperation 5-983
    Meine Frage: ist die Hauptdiagnose S72.01 korrekt? (8 Wochen nach Unfall kann die Frakturbehandlung noch nicht abgeschlossen sein); oder ist die T84.1 anzuwenden?
    Ist die intraoperative Femurfraktur korrekt abgebildet? (alternativ M96.6 : Knochenfraktur nach Einsetzen eines orthopädischen Implantates...; wobei dieser Kode sicher für später nach OP auftretende Frakturen gedacht ist?)
    Und noch eine letzte Frage: ist in diesem Fall der Kode für die Reoperation anzugeben?

    Im Voraus Danke für Ihre Tips

    Stalli

    Hallo Roman,

    Die Ziffern 5-79a,-- gelten für Luxationen, die geschlossen reponiert werden und bei denen z.B. eine transfixierende Kirschnerdrahtosteosynthese durchgeführt wird.

    zum Beispiel: Luxation im Chopart-Gelenk: S93,32, versorgt durch Reposition und Spickung : 5-79a.1n

    kein wirklicher Grund für mehrere schlaflose Nächte!

    erholsamen Schlaf wünscht

    Stalli

    Hallo zusammen,

    in der Tat ist in diesem Fall die zunehmende Querschnitts-Symptomatik erst nach 2 Tagen eingetreten und die durchgeführte Diagnostik ergab keinen Hinweis auf eine osteoporotische Fraktur oder eine Metastase.
    Die Ursache für den Sturz lag nach Angaben der Patientin in einer hochgeschlagenen Teppichkante.
    Wenn ich Ihre Auffassungen zusammenfasse,ergibt sich für die Kodierung der BWK-Fraktur im 1. Aufenthalt als ND, im Folgeaufenthalt als HD dieZiffer
    S22.03 (Th 5-Fraktur)und die S24.73(Rückenmarkskompression).
    Eine weitere Abbildung der Querschnittssymptomatik in der Kodierung ist nicht durchzuführen !?
    Danke für Ihre Beiträge
    mfG
    Stalli

    Hallo RIOL,
    zunächst einmal Danke für die prompte Antwort,

    ja, es hat eine \"auswärtige Verlegung\" stattgefunden und die Fälle wurden gesondert abgerechnet.
    Die auswärtige Neurochirurgie hat als Diagnosen die G82.23 und die S22.03 kodiert - ohne S24.73 .
    Diese Variante möchte die KK für den Aufenthalt nach Rückverlegung aus der Neurochirurgie auch kodiert haben.
    Wie würden Sie die inkomplette Querschnittslähmung in der Kodierung abbilden?
    Diese hat einen nachweisbaren Mehraufwand verursacht und ist nicht generell bei einer WK-Fraktur mit Rückenmarksschädigung zu erwarten!

    mit freundlichem Gruß
    Stalli

    Hallo Forum,
    habe Probleme bei der Kodierung folgenden Falles:

    Patientin wird mit einer Schenkelhalsfraktur HD S72.- stationär aufgenommen, diese wird operativ versorgt;anfangs keine Rückenbeschwerden. Im weiteren Verlauf bildet sich eine zunehmender inkompletter Querschnitt (G82.23) aus. Die Rö-Diagnostik ergibt eine Th 5-Fraktur (S22.03) mit Rückenmarkskompression (S24.73). Anschließend Verlegung der Patientin in eine neurochirurg. Abteilung, dort bei schlechtem AZ konservative Therapie. Dann Rückverlegung außerhalb der OGVD des 1. Falles zur weiteren konservativen Therapie der Wirbelkörperfraktur.
    Als Hauptdiagnose bei Rückverlegung wurde S22.03, ND: G82.23 und S74.73 kodiert.
    Die genannte Kodierung wird von der KK so nicht akzeptiert.
    Wie sieht Ihre Meinung zu dieser Kodierung aus?
    Im Voraus herzlichen Dank

    Stalli

    Hallo zusammen,
    Nach DKR D 002f ist die Hauptdiagnose: „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.â€
    ......, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war.\"
    Für die Veranlassung dieses stationären Aufenthaltes ist doch wohl der Hämatothorax als ursächlich anzusehen. Die iatrogene Auslösung wird in der Nebendiagnose T81.0 abgebildet.
    Viel Spaß noch und ein schönes Wochenende,
    Gruß
    Stalli

    Hallo Herr Wacket,
    die zur stationären Aufnahme führende Erkrankung war in diesem Fall wahrscheinlich der Hämatothorax und nicht die Einlage des Katheters!
    Somit ist die Erkrankung(Hämatothorax) als Hauptdiagnose und der T-Kode als Hinweis auf die Genese zu kodieren, schließe mich Papiertiger und DRG-Felix an, OPS Pleuradrainage und Katheteranlage wären noch zu ergänzen.
    Gruß
    Stalli

    Hallo liebe Gemeinde,
    ich muss zugeben, dass mich inzwischen (leider)die Argumente überzeigt haben.
    Es sind mit dem Begriff \"Folgebehandlung\" wohl nur die in direkter Linie mit der Tumorbehandlung in Zusammenhang stehenden Therapien gemeint-
    z.B. Darmresektion mit Anus praeter -- A.p.-Rückverlagerung oder
    Ablatio mammae -- Brustaufbau. Hier ist das Karzinom als HD zu kodieren.
    Bei \"Ãbwegen\" wie Symptomen (z.B. Krampfanfälle bei Hirnmetastasen) oder Komplikationen ( Narbenhernien) ist das Symptom/die Komplikation als HD und das Karzinom/Metastase als ND zu kodieren.
    Schönen Wochenbeginn allerseits
    Gruß
    Stalli

    Hallo Herr Bartkowski,
    da muß ich Ihnen ganz eindeutig widersprechen!
    Der Stomaprolaps ist m.E. als Spät-Komplikation der erfogten Tumortherapie anzusehen; ohne Tumor-Op kein Stoma, ohne Stoma kein Prolaps.
    Es handelt sich um eine notwendige Folgebehandlung.
    Gruß und schönes Wochenende
    Stalli

    Hallo Attila,
    die Zuweisung der Hauptdiagnose wird am Ende des stationären Aufenthaltes durchgeführt, somit ist in Ihrem ersten Fall nicht nur die Behandlung des Symptoms, sondern auch die des Carcinoms erfolgt. Da das Symptom nach DKR0201 nur als Hauptdiagnose zu verwenden ist, wenn ausschließlich das Symptom behandelt wird, bleibt für mich nur die Kodierung des Karzinoms als HD.
    Nach DKR ist der Malignom-Kode als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung des Karzinoms oder von Folgebehandlungen zu verwenden.
    Schönen Abend noch
    Gruß
    Stalli