Hallo Herr Gust,
die Begründung für ihre richtige Abrechnung finden Sie im Handbuch zur Abrechnung von Fallpauschalen und Sonderentgelten (Springer-Verlag)(eigentlich ein "kassenorientiertes" Werk). Hier wird zitiert:
"In einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Januar 1999 für eine Krankenkasse heißt es dazu: Die korrekte Verschlüsselung einer Ballondilatation mit Stenteinlage nach dem OPS-301, d.h. die Dokumentation beider OPS-Codes, begründet keinen Ausschluß für die Abrechnung dieser Leistungen mit einem Sondernegelt der Gruppe 20 und 21. Maßgeblicher Eingriff ist die Ballondilatation, für die auf Grund der derzeitigen Fassung des OPS-301 stets die Schlüsselnummer 8-837.0 anzugeben ist und zwar unabhängig davon, ob dabei ein Stent eingelegt wurde oder nicht. Das heißt, auch wenn im Rahmen einer Ballondilatation eine Stenteinlage erfolgt, wird die Gesamtleistung über ein Sonderentgelt abgerechnet.
Wir erleben leider auch immer wieder, dass man im Laufe der Jahre über x-extra Regelungen und Stellungnahmen auf eine bestimmte Abrechnung kommt, die Anpassung der Schlüssel oder Entgeltkataloge aber nicht nachgezogen wird und dann, wenn man bereits vergessen hat, weshalb und wieso genauso abgerechnet wird, Kasse oder MDK kommt und wieder alles in Frage stellt. Solche "Irritationen" wären allerdings vermeidbar gewesen, wenn die Selbstverwaltung entweder im OPS-301 einen Hinweis angebracht hätte, dass Stent und Dilatation getrennt zu verschlüsseln sind, oder alternativ die Stent-Ziffer in die Sonderentgeltdefiniton aufgenommen worden wäre. Die Begründung des MDK's an sich ist an dieser Stelle ja auch nicht falsch. Ich ärgere mich allerdings regelmäßig über Aussagen zur Abrechnung, weil ich schon öfters erlebt habe dass Stellungnahmen des BMG oder BSG-Urteile dem MDK entweder nicht bekannt sind oder aber ignoriert werden.
Viele Grüße aus Heidenheim
Christa Bernauer
Med. Doku
Kreiskrankenhaus Heidenheim