Hallo Herr Mies,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich schließe mich Ihrer Meinung an und war ebenfalls sehr erstaunt über das Gerichtsurteil. Inhaltlich finde ich es absoluten Quatsch, dass das zitierte "Teil-Stripping" nicht in der Fallpauschalen-Definition enthalten sein soll. Die Auslegung des Gerichtes halte ich auch für etwas zweifelhaft. Es gibt zwar tatsächlich Klassen, die auch die Formulierung "Teil" beinhalten (z.B. Resektion und Ersatz (Interposition) von (Teilen von) Blutgefäßen).
Dieses hätte ich jedoch nicht dahingehend ausgelegt, dass dies dann immer in der Beschreibung der Klasse enthalten sein muss. Der Begründung des Gerichts logisch folgend dürfte es dann z.b. 5-382.3 "Resektion von Blutgefäßen mit Reanastomosierung, Aorta" gar nicht geben (oder wir hätten ein anatomisches Wunder und die Beine beginnen direkt unter Herzen ...).
Etwas kritisch ist allerdings im OPS-301 V. 1.1 tatsächlich die Klassenbezeichnung Crossektomie und Stripping der Vena Saphena magna. In den Versionen 2.0 und 2.1 gab es hierzu eine kleine aber feine Veränderung:
Der Text 5-385.- Unterbindung, Exzision und Stripping von Varizen, 5-385.7 Crossektomie und Stripping, 70 V. saphena magna
d.h. für mich wurde die im Gerichtsurteil geforderte Änderung seitens des Gesetzgebers mit der Umformulierung seit OPS-301 V. 2.0 durchgeführt und der Klassentext beschreibt das Stripping von Varizen (Betonung liegt auf Varizen) der V. saphena magna (und nicht der Vena saphena magna an sich).
Das Beispiel zeigt aber mal wieder besonders schön, was uns unter DRG so alles blühen kann.
Viele Grüße
Ch. Bernauer
(Med. Doku, Kreiskrankenhaus Heidenheim)
[ Dieser Beitrag wurde von c_bernauer am 11.04.2002 editiert. ]
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