Beiträge von c_bernauer

    Hallo Herr Mies,
    vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich schließe mich Ihrer Meinung an und war ebenfalls sehr erstaunt über das Gerichtsurteil. Inhaltlich finde ich es absoluten Quatsch, dass das zitierte "Teil-Stripping" nicht in der Fallpauschalen-Definition enthalten sein soll. Die Auslegung des Gerichtes halte ich auch für etwas zweifelhaft. Es gibt zwar tatsächlich Klassen, die auch die Formulierung "Teil" beinhalten (z.B. Resektion und Ersatz (Interposition) von (Teilen von) Blutgefäßen).
    Dieses hätte ich jedoch nicht dahingehend ausgelegt, dass dies dann immer in der Beschreibung der Klasse enthalten sein muss. Der Begründung des Gerichts logisch folgend dürfte es dann z.b. 5-382.3 "Resektion von Blutgefäßen mit Reanastomosierung, Aorta" gar nicht geben (oder wir hätten ein anatomisches Wunder und die Beine beginnen direkt unter Herzen ...).
    Etwas kritisch ist allerdings im OPS-301 V. 1.1 tatsächlich die Klassenbezeichnung Crossektomie und Stripping der Vena Saphena magna. In den Versionen 2.0 und 2.1 gab es hierzu eine kleine aber feine Veränderung:

    Der Text 5-385.- Unterbindung, Exzision und Stripping von Varizen, 5-385.7 Crossektomie und Stripping, 70 V. saphena magna

    d.h. für mich wurde die im Gerichtsurteil geforderte Änderung seitens des Gesetzgebers mit der Umformulierung seit OPS-301 V. 2.0 durchgeführt und der Klassentext beschreibt das Stripping von Varizen (Betonung liegt auf Varizen) der V. saphena magna (und nicht der Vena saphena magna an sich).
    Das Beispiel zeigt aber mal wieder besonders schön, was uns unter DRG so alles blühen kann.
    Viele Grüße
    Ch. Bernauer
    (Med. Doku, Kreiskrankenhaus Heidenheim)

    [ Dieser Beitrag wurde von c_bernauer am 11.04.2002 editiert. ]

    [ Dieser Beitrag wurde von c_bernauer am 11.04.2002 editiert. ]

    Hallo,

    wann kodieren Sie eine Carotis-Stenose, die im Rahmen einer KHK oder z.B. bei AVK-Patienten nach Doppler festgestellt wird. Fraglich ist dabei für mich, ob die Doppler-Untersuchung an sich bereits "als Aufwand" genügt oder ob dann noch weitere Diagnostik oder Therapie betrieben werden muss, damit die Diagnose als Nebendiagnose entspr. DKR D003a kodiert werden darf. Reicht es als Aufwand aus, wenn z.B. ASS gegeben wird (für die KHK und für die Carotisstenose)? Wie wird das bei Ihnen gehandhabt?

    Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer (Med.Doku)

    Hallo Herr Simmel,

    wie wollen Sie den Blasenkatheter denn kodieren (oder legt die Stationsschwester einen suprapubischen)? Und die Kodierung der Inkontinenz verbietet sich m.E. lt. DKR 1804 "Der Befund Inkontinenz ist von klinischer Bedeutung, wenn die Inkontinenz nicht im Rahmen einer Behandlung als "normal" angesehen werden kann (z.B. nach bestimmten Operationen und bei bestimmten Zuständen). Wenn dann noch bei jedem Patienten ein Blasenkatheter gelegt wird, wie wollten Sie dann dem MDK gegenüber argumentieren, dass die Inkontinenz in diesem Fall "nicht normal" ist.

    Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer (Med. Doku.)

    Hallo Herr Cramer,

    wir machen uns hierzu ebenfalls laufend Gedanken.

    Auf der einen Seite ist der behandelnde Arzt der einzige der sowohl die medizinische Fachkenntnis als auch Fallkenntnis hat und deshalb die Kodierung grundsätzlich am besten durchführen kann. Da ich als MD bereits seit Jahren Diagnosen (und z.T. auch Leistungen) kodiere, kann ich in Lied davon singen, wie oft ich bei der Kodierung entweder genauere Fall- oder Sachkenntnis gebraucht hätte, um den Fall besser zu kodieren.

    Andereseits sehe ich aber auch häufig die hohe Belastung und die daraus resultierende geringe Motivation der Ärzte zur Kodierung. Beim Nacharbeiten von bereits kodierten Fällen hatte ich zudem z.B. in der Inneren in ca. ein Drittel der Fälle massive Probleme mit der Auslegung der Kodierrichtlinien (d.h. was ist Hauptdiagnose und darf ich die Nebendiagnose kodieren oder nicht). In mehr als zwei Drittel der Fälle hätte ich mindestens eine Diagnose zusätzlich/nicht oder anders kodiert (ob nun meine Auffassung richtig ist oder nicht spielt dabei gar keine Rolle).

    Wenn ich davon ausgehe, dass die Kodierung - weil immer direkt abrechnungsrelevant - zum Zankapfel zwischen Kassen/MDK und Krankenhäusern werden, habe ich meine Zweifel ob es dann sinnvoll ist, wenn viele Ärzte (die die Arbeit meistens als unfreiwillige Nebentätigkeit in ihrer Freizeit sehen), kodieren müssen, zumal der noch folgende "Rattenschwanz", nämlich die Auseinandersetzung mit MDK/den Kassen ja erst noch auf uns zukommt. Ich befürchte deshalb auch, dass man in Zukunft - mindestens in schwierigen Fällen - um eine zusätzliche "Abrechnungsdokumentation" (Begründung weshalb diese Hauptdiagnose und keine andere, welche DKR`s habe ich angewandt, welche konkreten Maßnahmen wurden durchgeführt um eine gruppierungsrelevante Nebendiagnose "beweisen" zu können)nicht herumkommt.

    Lange Rede ... wir wissen auch nicht, was besser ist.

    Ich kann nur hoffen, dass der Bundesregierung klar ist, welcher riesige Aufwand im Zusammenhang mit den DRG`s auf Krankenhausseite entsteht und ich kann ebenfalls nur hoffen, dass irgendwann auch mal gemessen wird, ob das Ziel, das man damit erreichen will, diesen Aufwand wirklich lohnt. Es wäre doch z.B. prima, wenn die Krankenkasse pro "Überprüfung" eine "Verwaltungspauschale" bezahlen müsste. Nur so hätte man einigermaßen Sicherheit, dass sich Aufwand und Nutzen die Waage halten.

    Aber dabei handelt es sich um meine ganz persönlich Meinung.

    Viele Grüße
    Christa Bernauer (Med. Doku.)
    Kreiskrankenhaus Heidenheim

    Hallo Herr Dux,
    ich würde die O60 als Hauptdiagnose, O09.3! und O30.0 sowie die (in dem genannten Fall hoffentlich lebendgeborenen Zwillinge) Z37.2 als Nebendiagnosen. Als Begründung hierfür würde ich DKR 1508a Dauer der Schwangerschaft angeben. Hier steht:
    "ein Kode aus O09 ist als Nebendiagnose anzugeben bei Fällen mit:
    ... Vorzeitige Wehen (O60)"
    Ich hätte rein aus dem ICD-Text zwar eigentlich auch die O47 verwendet, da aber die Kodierrichtlinie im Zweifelsfall Vorrang vor der ICD hat und Vorzeitige Wehen entsprechend zitierter DKR unter O60 zu verschlüsseln sind (O47 sind lt. DKR offensichtlich "drohende vorzeitige Wehen" - was auch immer man darunter verstehen kann).
    Zusammen mit der O30.0 landen Sie in der DRG O01A, in die der Fall m.E. auch gehört.
    Viele Grüße
    Christa Bernauer (Med. Doku.)
    Kreiskrankenhaus Heidenheim

    Hallo Herr Cramer,

    ganz sicher bin ich mir nicht, aber ich habe bei einigen Zuordnungen zum Australischen OP-Schlüssel gesehen, dass der australische OP-Schlüssel nicht immer nach Lokalisation unterteilt ist.

    Da eine lokale Lappenplastik auch am "diabetischen Fuß" vorkommt und die DRG K01Z die erste ist, die die Fälle beim Grouping sozusagen "abfischt" kommen alle Lappenplastiken (egal wo) in diese DRG (vorausgesetzt man hat eine Hauptdiagnose für die MDC 10 - und bei der E65 hat man die).

    Da sich das DRG-System seine OP`s selbst raussucht, ist es unrelevant, ob sie die 5-911.0b als Haupteingriff haben.
    Würden die OP`s der K07Z Adipositas-Op`s (in die der Fall eigentlich gehören würde) vor den OP`s der K01Z geprüft werden, würde der Fall aufgrund der 5-911.0b in der richtigen DRG landen.
    Ich frage mich nun allerdings, wie das in Australien läuft? Dort müsste die von Ihnen genannte Kombination grundsätzlich in die gleich falsche DRG eingruppiert werden?!
    Mindestens genauso ratlos wie Sie, aber trotzdem viele Grüße
    Christa Bernauer
    Kreiskrankenhaus Heidenheim

    [ Dieser Beitrag wurde von c_bernauer am 15.03.2002 editiert. ]

    [ Dieser Beitrag wurde von c_bernauer am 15.03.2002 editiert. ]

    Hallo Herr Sommerhäuser,
    ich habe mittlerweile auch im DRG-Handbuch nachgesehen. Die Eingruppierung läßt sich dort nachvollziehen, d.h lt. Handbuch ist sie richtig. Inhaltlich finde ich sie allerdings völligen Quatsch, besonders die Zuordnung der I49.9 zur DRG F70 Schwerwiegende Arrhythmie und die R00.0 zur DRG Herzklappenerkrankung (zumal die R00.1 Bradykardie dann wieder der DRG F71 weniger schwerwiegende Arrhythmie zugeordnet ist).
    Aber macht nichts. Den Fall habe ich in die Datenbank eingetragen und Ihnen wünsche ich einen wunderschönen Urlaub (bei uns scheint übrigends bereits den ganzen Tag die Sonne, ich komme heute nicht nur wegen der DRG`s ganz schön ins Schwitzen).
    Viele Grüße
    Christa Bernauer
    Kreiskrankenhaus Heidenheim

    UUUps! noch ein "Nachklatsch"

    Mein eigentliches Problem war ein Fall der wegen "tachykarder Herzrhythmusstörungen" behandelt wurde. Lt. DIMDI-Thesaurus und Kodip zu verschlüsseln unter I49.9. Alternativ in Frage kämen evtl. R00.0 Tachykardie o.n.A R00.0 oder TAA (tatsächlich Wechsel zwischen Sinusrhythmus und TAA) I48. Alle 3 Diagnosen landen in unterschiedlichen DRG`s. Am wenigsten nachvollziehbar ist R00.0 = F69B Herzklappenerkrankung ...????.
    Nochmals mit der Bitte um eine erhellende Erklärung.
    Christa Bernauer
    Kreiskrankenhaus Heidenheim

    Hallo,

    kann mir jemand folgendes erklären:

    Hauptdiagnose I49.9 (Kardiale Arrhythmie, nicht näher bez.) führt in die DRG F70B "Schwerwiegende Arrhythmien", I49.8 oder I48 dagegen in die DRG F71B "weniger schwerwiegende Arrhythmien". Auch wenn "eigentlich" die I49.9 nicht vorkommen dürfte, ist mir die Eingruppierung absolut schleierhaft!
    In der Hoffnung auf eine "durchsichtige" Antwort.
    Christa Bernauer
    Kreiskrankenhaus Heidenheim

    Hallo,
    wie würden Sie mit folgender Fallkonstellation umgehen?
    Patientin wird wegen rezidivierenden Synkopen, jetzt mit unklarer 10minütiger Bewusstseinseintrübung stationär aufgenommen. Eine weitere Synkope findet während des stationären Aufenthaltes nicht statt. Ein organisches Korrelat für die Synkopen kann nicht gefunden werden. Wegen niedrigem Blutdruck wird trotz unauffälligem Schellong-Test von einer orthostatischen Dysregulation ausgegangen.
    ICD-Kodes: R40.2 Koma, nicht n. bez. (incl. Bewußtlosigkeit o.n.A.), I95.1 orthostatische Dysregulation. Wenn R40.2 als HD erfasst wird ergibt dies B74Z Stupor und Koma nicht durch Trauma bedingt, RG 0,81.

    Wenn I95.1 als HD erfasst wird ergibt dies F73B Synkope und Kollaps ohne katastrophale oder schwerwiegende Begleiterkrankungen. Würde hier die R40.2 als ND erfasst, ergäbe es F73A.

    Für mich stellen sich nun zwei Fragen:
    1. wenn die orthostatische Dysregulation nur "vermutlich" die Ursache war, was ist dann HD? Muß evtl. eine umfangreiche neurologische Abklärung erfolgt sein damit die R40.2 HD sein darf? (B74Z = neurologische DRG)
    2. wenn die orthostatische Dysregulation HD ist, darf die R40.2 Nebendiagnose sein oder nicht:
    Gründe pro: Auch bei Commotio cerebri wird der Informationsgehalt "Bewußtlosigkeit" dargestellt.
    Gründe contra: Während des stationären Aufenthaltes lag keine Bewusstlosigkeit mehr vor.
    Was meinen Sie?
    In der Hoffnung auf eine "erhellende" Antwort
    Christa Bernauer
    Kreiskrankenhaus Heidenheim