Beiträge von Th. Wagner

    Hallo da_MediCo,

    der Grund für die Aufnahme ist die akute Blutung, also wird I61.5 zur HD.

    Im ICD-10 findet sich unter I61.- außerdem der Hinweis:"Soll die Ursache der intrazerebralen Blutung angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer aus I67.0-I67.1 oder aus Q28.0-Q28.3 zu verwenden."

    Das würde ich auch so verstehen dass die URSACHE der Erkrankung zur Nebendiagnose wird.

    (Entsprechend z.B. HD Myokardinfarkt, ND KHK :))

    Hallo an Alle,

    hmm, aber was ist denn die Therapie der Sepsis?

    Es sollte doch unstrittig sein, dass eine Therapie der Sepsis immer in erster Linie in der Sanierung des Focus besteht.

    Damit ist aber die operative Therapie auch auf die Behandlung der Sepsis ausgerichtet und auch als Ressourcenverbrauch entsprechend zu werten. Und dann dazu noch Intensivtherapie und Beatmung...

    Ich würde hier die Sepsis als HD sehen.

    Hallo rokka,

    laut DKR D012 sind die Ausrufezeichenkodes für die Keime obligatorisch anzugeben.

    In der Einleitung derDKR findet sich der audrückliche Hinweis:"Für den Fall, dass zwischen den Hinweisen zur Benutzung der ICD-10 bzw. des OPS-301 und den Kodierrichtlinien Widersprüche bestehen, haben die Kodierrichtlinien Vorrang".

    Eigentlich ist damit alles geklärt und ein weiterer Hinweis vom DIMDI überflüssig.

    Scheinbar hat der MDK ausnahmsweise mal unrecht ;)

    Hallo Forum,

    es spricht ja gar nichts dagegen, die E90* im Rahmen einer Kreuz-Stern-Kodierung zu verwenden.

    Aber wieso sollte dadurch die zusätzliche Verwendung eines Kodes aus E40-E46 ausgeschlossen sein, wenn hierdurch weitere Informationen übermittelt werden können :/?

    Ich verweise nur auf das Beispiel 10 in DKR 0403. Hier wird der diabetische Fuß mit E10.75 kodiert, die Stern-Diagnose I79.2* und zusätzlich die I70.24.
    Es findet sich der ausdrückliche Hinweis:" Der Kode I70.24 Atherosklerose der Extremitätenarterien (...) dient in diesem Beispiel zur näheren Spezifizierung der durch das Kreuz-Stern-System beschriebene Diagnose".

    Insbesondere wenn man den Grad der Mangelernährung benennen kann (Ernährungsassesment durchgeführt), ist E43/E44 zusätzlich kodierbar.

    Hallo Herr Berbuir,

    ist das so? Ich versuche mal eine Argumentation, die sicherlich juristisch nicht korrekt formuliert ist, aber Sie werden verstehen, was ich meine.

    In den Fällen, in denen das Krankenhaus eine AOP-Leistung stationär erbringt, muss eine Begründung für die stat. Behandlung geliefert werden, ansonsten wird die Rechnung gar nicht fällig. Die Begründung kann sich aus den 301er-Daten ergeben, in den meisten Fällen wird aber eine zusätzliche Begründung notwendig sein.

    Wenn sich nun keine Begründung ergibt oder ergänzt wird, darf denn die Krankenkasse im Hinblick auf die Versichertengemeinschaft eine solche Rechnung überhaupt bezahlen? Der Mitarbeiter wäre doch verpflichtet eine derart falsche und gar nicht fällige Rechnung abzuweisen.

    Aus der Bezahlung der Rechnung folgere ich als Leistungserbringer, dass die übermittelten Daten für eine Begründung zunächst ausreichten.

    Natürlich kann die Notwendigkeit der stat. Behandlung trotzdem noch durch den MDK geprüft werden.

    Aber damit wäre bei Bestätigung der stat. Notwendigkeit die AWP fällig.

    :/:/:/

    Hallo Skorpion,

    ich würde sagen nein.

    Als Voraussetzung ist ausdrücklich ein akuter Schlaganfall oder eine TIA genannt.

    Eine TGA ist aber eben keine TIA sondern bestenfalls ein "verwandtes Syndrom".

    Man geht nicht von einer ischämischen Ursache der TGA aus und eine komplikationslose kurzfristige Rückbildung gehört zur Definition der TGA.

    Damit haben auch die meisten weiteren geforderten Voraussetzungen der Komplexbehandlung keine Relevanz bei der TGA.

    Daher stimme ich für "Nein".

    Weitere Meinungen im Forum?

    Hallo Forum,

    laut § 2 Abs. 2 KHEntgG gehören Dialysen nicht zu den Krankenhausleistungen, wenn eine Behandlung fortgeführt wird, das KH keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.

    Dies wurde ja an anderer Stelle schon ausgiebig diskutiert.

    Was ist nun aber mit einem Patienten, der regelmäßig Hämofiltrationen bekommt und diese während des stationären Aufenthaltes weitergeführt werden?
    Unser Krankenhaus hat keine eigene Dialyseeinrichtung und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung besteht nicht.

    Handelt es sich hierbei um Dialysen gemäß dem o.g. Gesetz, die nicht abgerechnet werden können?

    Da Hämodialysen und Hämofiltrationen im Rahmen der stat. Abrechnung vollständig anders abgebildet werden (anderer OPS) und auch ein unterschiedliches Zusatzentgelt generieren, handelt es sich eindeutig um unterschiedliche Verfahren im Sinne der Abrechnung.

    Das würde bedeuten, dass Hämofiltrationen nicht durch den Ausschluß im KHEntgG erfasst werden und bei oben beschriebenem Patienten kodiert werden können und das Zusatzentgelt abgerechnet werden kann.

    Gibt es hierzu Meinungen :/?

    Guten Morgen Forum,

    ich habe mal eine Frage zu der Kodierung des Pflegegrades bei Neubeantragung während des stationären Aufenthaltes:

    Folgender (häufiger) Fall:

    Für den Patient wird während des stat. Aufenthaltes ein Antrag auf Pflegegrad gestellt über den nach der Entlassung entschieden wird.

    Es wird ein Pflegegrad 3 zuerkannt, üblicherweise ja rückwirkend zum Datum des Antrages.

    Bei Abrechnung/Kodierung des Falles liegt diese Information schon vor, d.h. formell hatte der Patient nun schon während des stat. Aufenthaltes Pflegegrad 3.

    Kann nun der OPS 9-984.8 (Pflegegrad 3) kodiert werden oder nur der OPS 9-984.b (Antrag auf Einstufung) ?