Beiträge von Th. Wagner

    Hallo Herr Schrader,

    prinzipiell kann natürlich auch aus klinischen Gesichtspunkten die Verdachtsdiagnose \'Infektion\' trotz negativen Abstriches bestehen bleiben und so auch als HD verschlüsselt werden. Ein negativer Abstrich schließt nicht in jedem Fall die Infektion aus. Ich empfehle Rücksprache mit dem behandelnden Arzt.

    Ich möchte den Fall aber nicht gegenüber dem MDK begründen !

    Hallo DarthCoder,

    Zitat


    Original von DarthCoder:

    Hatten Sie bei der Angabe der T81.8 bislang Probleme mit den Kassen/MDK?

    Wie gesagt, ich verschlüssele z.B postoperative Serome mit T81.8 bei vorliegendem Aufwand (Punktion/Spülung). Es kommt da häufiger die Nachfrage nach der Komplikation, bei Hinweis auf Serom u. Behandlung war bisher der Fall aber immer o.k.

    Hallo Herr Hollerbach,

    ich bin nicht ganz überzeugt. Der Patient kommt doch zur Neuanlage der PEG zur stationären Aufnahme. Die PEG wird benötigt bei Dysphagie wg. Malignom. Daher würde ich meinen Kodiervorschlag weiter verteidigen.
    T85.6 meint zwar die Fehllage/Verlagerung, aber bei diesen Zuständen ist ja auch immer noch etwas am ursprünglichen \'Implantat\' zu machen/korrigieren/entfernen. Auch wenn es durch die versehentliche Entfernung zu einer Komplikation gekommen wäre (z.B. Ausriß), würde ich die Komplikations-Kodierung einsehen. Aber so meine ich: Aufnahme ohne PEG zur PEG-Neuanlage.
    Wie würden Sie den Fall denn codieren, wenn die PEG geplant entfernt worden wäre, es sich dann aber gezeigt hätte, dass sie doch weiterhin erforderlich ist und neu gelegt werden muß ?

    Hallo Binchen,

    s. DKR 0201e zusammengefasst: der Malignom-Code ist immer Hauptdiagnose es sei denn, der Patient stellt sich mit einem Symptom vor und der Tumor selbst wird nicht behandelt (Beispiel 7). Dann ist Symptom HD und Tumor ND.

    Die T - Diagnosen dürfen nur verwendet werden, falls kein spezifischerer Code zur Verfügung steht (DKR D002d). Viel unspezifischer als T85.9 gehts wohl aber nicht mehr.

    Also meine ich auch als HD bleibt nur R13.- (oder vielleicht R63.3 ?)) Tumor wird ND.

    Guten morgen an alle,

    es stellt sich hier ja auch die grundsätzliche Frage in welchen Zeitabständen bei einem Patienten die weiterhin bestehende Notwendigkeit einer stationären Behandlung überprüft werden muss. In der Regel wird das doch 1x täglich im Rahmen der Visite geprüft, oder ?
    Alles andere ist ziemlich unrealistisch.

    Hallo Marie10,

    wenn eine Wundheilungsstörung vorliegt (die sicher auch Aufwand verursacht hat), würde ich auf jeden Fall die T-Diagnose mitcodieren und hier eher T81.4 (wenn infiziert) oder T81.8 (ohne Infektion). T84.6 ist \'Infektion/Entzündung durch Osteosynthesevorrichtung\' und hier wurde das Problem ja eher postoperativ in die Wunde getragen - aber wer kann das andererseits mit Sicherheit sagen?.
    Die entsprechende F-Diagnose muss dann natürlich auch verschlüsselt werden.

    Hallo SiDa,

    bei uns wird die STARR-OP konsequent mit N81.6 und 5-482.B0 codiert.
    Bisher hatten wir noch keine Probleme bei der Abrechnung.

    Das ist m.E. auch die einzige richtige und damit auch die einzig mögliche Codierung. Die Rektozele ist nun mal die N81.6.