Hallo Zusammen,
ich habe folgende Frage und finde keine Gesetzesgrundlage hierfür.
Fall 1:
Patientin kommt mit Erblindung in die Frauenklinik.
Mamma Ca 2005
Es wird im Aufenthalt die Erblindung untersucht.
Ein Zusammenhang zwischen dem Karzinom und der Erblindung ist in diesem Aufenthalt nicht bekannt.
Entlassung in ext. KH.
HD: Erblindung
DRG: Augen DRG
Fall 2:
WA innerhalb von 30 Tage aus ext. KH in Innere Medizin
Es stellt sich nun der Zusammenhang zwischen Erblindung und Mammakarzinom dar.
Die Patientin verstirbt
DRG --> Beatmungs-DRG
Die Innere Medizin hat den ersten Fall umkodiert, als wenn zu diesem Zeitpunkt schon der Zusammenhang zwischen Karzinom und Erblindung bekannt ist.
Ist dies korrekt ?
Ich bin der Meinung, das man den 1. Fall so stehen lassen muss wie es kodiert war, da zu diesem Zusammenhang keine weiteren Infos vorhanden waren.
Danke für die Rückmeldung