Beiträge von T_Buettner

    Hallo, liebe Mitstreiter,
    das Thema Fallzusammenführung ist immer noch gut für Probleme. In meinem aktuellen Fall ist ein Patient dreimal kurz hintereinander stationär aufgenommen worden:

    1. DRG: F62B
    2. DRG: F73Z
    3. DRG: F62C

    Fall 2 und 3 liegen innerhalb der oGVD von Fall 1. Ich hätte Fall 1 und 3 zusammengeführt wegen Wiederaufnahme. Die KK hat allerdings ein Problem mit dem \"Sandwichfall\" 2 und will alle drei Fälle zusammengefasst haben. Ich habe leider bisher keine eindeutige Klarstellung gefunden, wie in so einem Fall zu verfahren ist. Können Sie mir helfen?

    Zitat


    Original von RolandBalling:
    Hallo,

    auf den Punkt gebracht:
    Wenn Sie (in Bayern :d_zwinker: ) einen Patienten mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Dokumentation!), kann es nicht zu einer Fallzusammenführung wegen Komplikation kommen.

    MfG

    Hallo Herr Balling,
    schön wär´s. Tatsächlich war der MDK Bayern Anfang dieses Jahres auch sehr zurückhaltend mit der Bewertung einer postop. Infektion als Komplikation. Es hat allerdings nicht lange gedauert, bis eine \"große KK\" interveniert hat und seitdem wird wieder gegutachtet wie früher: jede postop. Wundinfektion ist als Komplikation im Sinne der Fallzusammenführung zu betrachten. Soviel zur Unabhängigkeit des MDK ...

    Hallo, liebe Forumsmitglieder,

    das Thema Re-OP nach Osteosynthese beschäftigt mich (mal wieder). In diesem Fall ist der Patient 3Wochen (jenseits oGVD) nach OA-Nagelung erneut gestürzt und hat sich eine Refraktur im Bereich der Osteosynthese zugezogen. Bei der offenen Revisions-OP wurden drei Schrauben entfernt, die Fraktur erneut reponiert, der Nagel neu positioniert (rotiert) und wieder mit Schrauben fixiert. Der Nagel wurde nicht entfernt.

    Welche Kodierung für die OP nehme ich:

    5-794.a1 - Offene Reposition und Osteosynthese durch Marknagel

    oder

    5-789.31 - Revision von Osteosynthesematerial ... ohne Materialwechsel

    jeweils in Verbindung mit 5-983 - Reoperation?

    Ich neige zu der zweiten Option, bin mir aber nicht sicher, da ja Material gewechselt wurde (Schrauben) und die OP insgesamt nur wenig komplexer als der Ersteingriff war.

    Hallo Milli,

    das ist eher keine Frage der Interpretation, sondern der Kodierungsvorschriften. Die muß man sich allerdings suchen. In den Hinweisen zur intensivmed. Komplexbehandlung im OPS-Katalog heißt es, die Punkte sind täglich \"über die Verweildauer auf der Intensivstation\" zu berechnen. Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Verweildauer der Verlegungstag nicht einzurechnen. In den Kodierhinweisen der DIVI wird dementsprechend der Verlegungstag auch nicht in die Berechnung einbezogen. Da wir immer am Aufnahmetag anfangen zu punkten, hätten wir anderenfalls einen Tag mehr im Score, als der VWD entspricht.

    Hallo Herr Schrader,

    wenn der Patient nicht aspiriert hat und lediglich abgesaugt werden muß, sehe ich darin keine kodierfähige Komplikation. Das Absaugen der Mundhöhle gehört eh zur Extubation dazu und nur, weil ich ein zweites Mal absauge, daraus eine Kodierung machen? :rotwerd:

    Hallo, Herr Popp,

    ohne auf die Frage der korrekten Kodierung beider Fälle näher eingehen zu wollen, ist die Frage, ob eine Wiederaufnahme wegen Komplikation in Frage kommt, zu beantworten:
    §2(3) FPV 2005 spricht von einer \"Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\". Wenn die Wiederaufnahme wegen eines erneuten Sturzes erfolgte und die Infektion und Refraktur der Patella Folge dieses Sturzes war, ist dies sicher nicht als Komplikation im Sinne dieses Paragraphen zu bewerten.

    Hallo, Herr Kistler,
    im einfachsten Fall ist der Primäraufenthalt zu kodieren mit:

    HD K80.20 (Cholecystolithiasis)
    OPS 5-511.11 (Endoskopische ChE).

    Die resultierende DRG ist die H14B mit einer oGVD von 11 Tagen.

    Da Sie den Patienten innerhalb der oCVD wegen einer unbestreitbaren Komplikation wieder aufgenommen haben, sind beide Aufenthalte zusammenzuführen. Zusätzlich würde ich jetzt noch

    T81.3 für die \"Nahtinsuffizienz\" und
    K65.8 für die gallige Peritonitis sowie
    5-513.j0 für die Stenteinlage kodieren.

    An der resultierenden DRG ändert sich dadurch nichts.

    Hallo, Eastfries,

    (fast) ganz einfach zu beurteilen:

    Laut Ureil des BSG (Az B3 KR 11/04 R) ist für die vollstationäre Aufnahme die Entscheidung des aufnehmenden Arztes maßgeblich. Ist dieser der (in der Akte nachvollziehbar begründeten) Auffassung, dass der Patient stationär aufzunehmen und zu überwachen / behandeln ist, ist diese Entscheidung im Nachhinein nicht anfechtbar, auch wenn die stationäre Behandlung wenig später abgebrochen wird. Maßgeblich ist aber - wie oben schon vermerkt - dass sowohl die Entscheidungsgründe für die stationäre Aufnahme als auch eine Überwachungs-/Therapieanordnung dokumentiert sind.