Beiträge von T_Buettner

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    Original von ch_bernauer:
    Vielmehr scheint mir ausschließlich der betroffene Herzabschnitt wesentlich zu sein. Wenn man diesen lokalisieren kann, ist der richtige Code I50.0 (Rechtsherzinsuffizienz) oder I50.1 (Linksherzinsuffizienz)(egal ob kompensiert oder dekompensiert), wenn nicht, dann die I50.9.

    Macht IMHO auch Sinn, denn die Dekompensation führt über die behandlungspflichtigen Nebendiagnosen (Pleuraerguss, ARI) zum Ziel (mehr Aufwand, mehr PCCL).
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    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

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    Original von Lueckert:

    Theoretisch wäre bei Fällen mit Ab -und Zuschlag ein höheres Entgelt in der niedrigeren DRG denkbar, aber hier sehe ich das nicht...

    Vieleicht hat aber jemand anderst schon mal so einen Fall?


    Damit kann ich dienen:
    Pat. mit Prostataca., Orchiektomie bds. durchgeführt, VWD 22 T.:

    DRG M04B (oGVD=15T.) Standard-RG 0,785, hier eff. RG 1,449

    Wegen der langen VWD habe ich in der Akte gegraben und (wie zu erwarten) einige relevante Nebendiagnosen gefunden. Die neue Gruppierung ergibt jetzt

    DRG M04A (oGVD=21T.) Standard-RG 1,040, hier eff. RG 1,176. :shock1:

    Bin nach 1 Std. Arbeit im Brutschrank total gefrustet und freue mich jetzt schon auf die Kommentare der Kollegen, wenn ich Ihnen sage, daß sie gefälligst vollständig kodieren sollen, damit der Erlös nicht so hoch wird :-p :-p :-p

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    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

    OK

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    wird in Reha verlegt, kommt wieder wegen dekompensierter Herzinsuffizienz, Folgen des Apoplex werden weiterhin behandelt.
    wurde verschlüsselt: HD Herzinsuffizienz
    ND Z.n. Apoplex

    Hatte sie die Herzinsuffizienz vorher nicht (ist ja eigentlich keine typische Komplikation eines Apoplex)? Insgesamt ist mir die Beschreibung ein wenig zu unscharf (bei mir daheim würd´ich mir jetzt die Akte holen :) ). Ein dekomp. Herzinsuffizienz führt normalerweise wegen des begleitenden Lungenödems und der damit verbundenen Atemnot zur stat. Aufnahme bzw. hier Rückverlegung. In diesem Falle würde ich kodieren

    I50.1 Herzinsuffizienz (HD)
    J96.0 ARI, dazu evtl. die OPS-Codes für die Maskenbeatmung
    I63.0 o.ä. für den Apoplex
    Evtl. weitere Schlüssel für die Apoplexfolgen (Hemiparese, ...)

    N.b.: Es bleibt beim Code für den akuten Apoplex, solange dessen Behandlung nicht abgeschlossen ist!

    Zitat


    Rückverlegung in Reha und kommt 1 Woche später wieder mit nun erneuter dekompensierter Herz und Niereninsuffizienz und verstirbt letztendlich an den Folgen der Urämie.
    Was ist nun die Hauptdiagnose?

    Die zweite Rückverlegung muß man wohl als Komplikation des vorhergehenden Falles sehen und mit diesem zu einer DRG zusammenführen.
    Insgesamt sind es also dann zwei verschiedene DRGs:

    1. B70_ (Apoplex)
    2. F62A (Herzinsuff. mit CC)

    Zitat


    Bei dieser Hitze kann man auch nicht mehr richtig denken?( ?(

    Meine CPU läuft auch allmählich heiß (Souterrain, großes Südfenster, über dem Heizungskeller). Hoffentlich merkt man´s nicht allzu sehr an der verworrenen Antwort. :rotate: :rotate:
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    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

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    Original von C-Hirschberg:
    warum erst nach Abschluß der Wundheilung ?

    Wenn´s nicht ganz dringend ist, würde ich abwarten, bis der Patient wieder "fit" ist. Beim Leistenbruch ist zwar der Postaggressionsstoffwechsel sicher nicht entscheidend, aber zumindest schmerzfrei sollte der Patient m.E. sein, bevor ich ihm/ihr den nächsten Krankenhausaufenthalt zumute. Aber das hängt natürlch, wie gesagt, von er Dringlichkeit der erneuten Untersuchung / Behandlung ab.


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    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

    Nichts sollte Sie daran hindern, eine Diagnose auch im nachhinein zu ändern. Schlimmstenfalls können Sie sogar die Rechnung stornieren und neu schreiben. Aber ein Obduktionsergebnis sollten Sie eigentlich innerhalb weniger Tage nach denm Hinscheiden Ihres Patienten haben. Und bis dahin kann man sich allemal Zeit mit der Rechnung lassen.

    --
    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

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    Original von Graf:

    "Die Diagnose Blutungsanämie ist nur dann zu kodieren, wenn nach einer OP noch eine solch besteht, die zu zusätzlichen sonst nach einer OP nicht üblichen Maßnahmen führt. i.A. Dr. XY"
    ---------------------------------------------------------------------

    In Anlehnung an diese Aussage handhaben wir die Problematik bei uns so, das wir nur dann eine Blutungsanämie kodieren, wenn sich daraus auch eine therapeutische Konsequenz ergibt (Transfusion von Blutkonserven p/o, Gabe von oralen Antianämika etc.)

    Hallo, Herr Graf,

    legen Sie die Antwort des DIMDI ruhig großzügiger aus! Auch Hb-Kontrollen, die über das übliche Maß hinaus gehen, erfüllen dieses Kriterium (abgesehen davon, daß wir ja die ND-Definition der DKR unserem Kodieren zugrunde legen). Und eine junge Frau, die nach EU mit einem Hb von 5-6 mg% auf der Station liegt, macht nun mal erheblich mehr Aufwand für Überwachung, Diagnostik und u.U. auch Pflege als bei einem Hb von 9 mg%.

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    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

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    Original von Kilian:
    Patient wird mit einem bekannten Tumor aufgenommen. Zur Therapie ist eine operative Konsilarleistung einer Belegabteilung notwendig und diese wird auch durchgeführt. Der Patient wird hierzu 1 Tag in der Belegabteilung geführt und dann wieder in die Hauptabteilung zurückverlegt. Wie auch immer erhält zumindest die Datei OPS jetzt eine Leistungskennung "Belegoperateur". Der Grouper wirft sicherlich eine DRG heraus. Aber welches Fallgewicht erhält sie?


    Hallo, Herr Kilian,

    diese Frage beantwortet $1 Abs.3 KFPV:

    (3) Erfolgt die Behandlung sowohl in einer Hauptabteilung als auch in einer belegärztlichen Abteilung desselben Krankenhauses, ist die Höhe der Fallpauschale nach folgender Rangfolge festzulegen:
    1. nach der Abteilung mit der höheren Zahl der Belegungstage,
    2. bei gleicher Zahl der Belegungstage in der Haupt- und der Belegabteilung nach der Hauptabteilung.

    Ist im Ausnahmefall keine Fallpauschale für belegärztliche Leistungen vorgegeben, ist die Fallpauschale für Hauptabteilungen abzurechnen.

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    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

    Hi, Elrip,

    Sie sehen das völlig richtig, die HD kommt in Ihrem Beispiel vom Beleger und aus dieser HD und der OP wird die DRG (hier G09Z) berechnet. §1 Abs. 3 KFPV legt nur fest, nach welchem Katalog hinterher das RG berechnet wird, im gegebenen Beispiel nach dem Katalog für Hauptabteilungen (wegen der längeren VWD): 0,811.

    Ökonomisch für das KH gesehen ist das ganze natürlich schädlich. Sie sollten den Patienten postop. entlassen und nach Abschluß der Wundheilung neu aufnehmen. Zwei getrennte Fälle, zwei DRGs.

    --
    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

    Hallo, Hella,

    wenn die stationäre Behandlung nichts mit dem Mammacarcinom zu tun hat (auch die Marcumartherapie steht in keinem Zusammenhang mit dem Ca.), dann darf das Carcinom auch nicht codiert werden, egal, ob es anderweitig noch behandelt wird oder nicht. In Ihrem speziellen Fall hätte ich als HD allerdings die K92.2 genommen, der Rest ist ok.

    --
    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

    Hallo Forum,

    für mich lautet die Lösung hier:
    1. Diagnostische Hysteroskopie und Abrasio ambulant
    2. Sekundäre stationäre Aufnahme nach Erhalt der Histo (dauert auch bei uns zwei Tage).

    Sollte es klare Gründe geben, den Ersteingriff stationär durchzuführen, dann werden auch zwei Fälle daraus.

    --
    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

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    Original von Selter:

    für welches "Schweinderl" haben Sie sich denn nun entschieden?


    Hallo, Herr Selter,
    ich habe gerade auch so einen Fall vor mir und habe mich für die 2. Alternative entschieden. Es handelt sich hier nicht um ein sekundäres Symptom der Erkrankung (Lösungsvorschlag 1), sondern tatsächlich um eine Komplikation (Übelkeit) der (Chemo-)Therapie.

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    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner