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Einen schönen Tag in sibirischer Kälte wünsche ich zunächst.
Mein Problem: der MDK schreibt neuerdings bei der Prüfung der stationären Behandlungsnotwendigkeit:
..stationäre Behandlungsnotwendigkeit anerkannt,
...aber.....
Dann geht es nämlich, und das wird ja jeder kennen, mit dem präoperativen/präinterventionellen oder prächemotherapeutischen Tag.
Und hier kommt dann das neue: der MDK bestätigt hier grundsätzlich die Notwendigkeit nach Kriterium B2, um dann mit der Overrride-Option wieder einen Rückzieher zu machen.
Nun scheint es ja so zu sein, von der Formulierung des Kriteriums B2, dass jede stationäre Behandlungsnotwendigkeit für eine Massnahme dann auch eine Aufnahme 24 Stunden vorher rechtfertigt. Und es scheint so zu sein, dass man sich entweder von Seiten des MDK um das Kriterium gar nicht schert oder es aber via Override-Option gleich wieder ausser Kraft setzt.
Welchen Wert hat es dann aber? Wenn ich jedes Kriterium gleich ausser Kraft setzen kann, brauche ich doch gar keine Kriterien! Oder ist es vielmehr so, dass es die Intention des Verordnungsgebers war, hier eine größere Schwelle zu schaffen, dass es also schon so sein muss, dass an dem Vortag der OP ganz und gar nichts geschehen sein muss, um hier overriden zu können, und dass, und das wäre ja das entscheidende, dass das Übliche des klinischen Alltages die 24 Stunden frühere Aufnahme rechtfertigt?
Das würde dann bedeuten, dass Einzelmaßnahmen, die für sich eine stationäre Aufnahme nicht rechtferigen, dann aber im Sinne des B2 das Overriden des MDK verhindern würden: also die ausführliche körperliche Untersuchnung des operierenden Arztes, der persönlich durch den intverventionell arbeitenden Angiologen durchgeführte Duplex etc..
Hat das vielleicht sogar schon jemand vor einem Sozialgericht beklagt?
Für reichlich Äusserungen zu dem Thema wäre dankbar:
Dr. Heun-Letsch
Geschäftsbereich Med. Crtl. und QM
Diakoniekrankenhaus Mannheim