Beiträge von Heun

    Hi Herr Flöser,


    das ist in Süddeutschland normal. Eine stationäre Behandlung fand ´nicht statt, ich glaube noch nicht mal, dass sie das im Wege der Klage hinkriegen. Sie können aber die Renimation als BM-Ziffer abrechnen, das bringt gar nicht so wenig.


    Dr. Heun-Letsch
    Mannheim

    [c=#a30000]
    [mark=skyblue]Hallo und Servus![/mark]


    Bei vielen hundert PTA mit Stent im Jahr in unserer Angiologie ist es natürlich deletär, wenn der MDK den präinterventionellen Tag regelmäßig streicht, und darauf verweist, man hätte das im Rahmen der prästationären Abklärung machen können.
    Der Erlös, der dann nach Abzug des UGVD-Abschlages übrig bleibt, deckt noch nicht mal die Stent-Kosten.

    Nun ist es ja so: der Erlös im Jahre 2005 basiert auf der Kalkulation des Jahres 2003, also aus einer Zeit, in der die Erbringung einer PTA mit einem stationären Tag vor Intervention die Regel war. Die Kurzlieger dieser Kalkulation waren sicher keine Stent-Empfänger.
    Und:
    Es werden am präinterventionellen Tag, der laut MDK als vorstationärer gewertet werden soll, ja Leistungen erbracht, die zweifelsohne einen Aufwand gezeitigt haben. Die vom MDK nun geforderte Praxis bewirkt aber systematisch, dass diese Leistungen vom Erlösbereich DRG (und sie sind ja in die DRG-Erlöshöhe eingeflossen) in den Nicht-Erlösberich \"vorstationärer Tag\" abwandern. Das wäre ja meines Erachtens nur erlaubt, wenn die Gegenseite glaubhaft machen könnte, dass man die Erlöshöhe des um den UGVD-Abschlages geminderte DRG tatsächlich so gemessen hat, dass es sie PTA-DRG minus präoperatven Röntgen, Labor, Duplex etc ist.
    Tatsächlich stellt diese reduzierte DRG jedoch etwas ganz anderes dar und wurde nach meiner Kenntnis auch nicht kalkulatoisch bestimmt, sondern pauschal; das heisst, der UGVD-Abschlag beruht nicht auf tatsächlichen Kostenbestimmungen.

    Es wird sich ja in Zukunft so zeigen, dass der Erlös für die um einen Liegetag verringerte DRG steigen wird, da die Kosten sich in diesen verringerten Tagen kondensieren werden. Der MDK, bzw. die Krankenkassen nutzen also eine vorübergehende, durch Verfahrensfragen entstandene Lücke zur Erlösminderung aus.

    Nun das Eigentliche: Ist eine solche Erwägung Sozialgerichtsfest? Hat jemand so etwas schon beklagt? Hat jemand eine Einschätzung hierzu? Weiss jemand, wie die UGVD-verringerte DRG kalkulatorisch zustande kam?

    In Hoffnung auf reichlich Antworten

    verbleibt


    Dr. Christof Heun-Letsch
    Diakoniekrankenhaus Mannheim


    [/code]

    [c=#b60000][/code]

    Einen schönen Tag in sibirischer Kälte wünsche ich zunächst.

    Mein Problem: der MDK schreibt neuerdings bei der Prüfung der stationären Behandlungsnotwendigkeit:

    ..stationäre Behandlungsnotwendigkeit anerkannt,

    ...aber.....

    Dann geht es nämlich, und das wird ja jeder kennen, mit dem präoperativen/präinterventionellen oder prächemotherapeutischen Tag.
    Und hier kommt dann das neue: der MDK bestätigt hier grundsätzlich die Notwendigkeit nach Kriterium B2, um dann mit der Overrride-Option wieder einen Rückzieher zu machen.

    Nun scheint es ja so zu sein, von der Formulierung des Kriteriums B2, dass jede stationäre Behandlungsnotwendigkeit für eine Massnahme dann auch eine Aufnahme 24 Stunden vorher rechtfertigt. Und es scheint so zu sein, dass man sich entweder von Seiten des MDK um das Kriterium gar nicht schert oder es aber via Override-Option gleich wieder ausser Kraft setzt.
    Welchen Wert hat es dann aber? Wenn ich jedes Kriterium gleich ausser Kraft setzen kann, brauche ich doch gar keine Kriterien! Oder ist es vielmehr so, dass es die Intention des Verordnungsgebers war, hier eine größere Schwelle zu schaffen, dass es also schon so sein muss, dass an dem Vortag der OP ganz und gar nichts geschehen sein muss, um hier overriden zu können, und dass, und das wäre ja das entscheidende, dass das Übliche des klinischen Alltages die 24 Stunden frühere Aufnahme rechtfertigt?

    Das würde dann bedeuten, dass Einzelmaßnahmen, die für sich eine stationäre Aufnahme nicht rechtferigen, dann aber im Sinne des B2 das Overriden des MDK verhindern würden: also die ausführliche körperliche Untersuchnung des operierenden Arztes, der persönlich durch den intverventionell arbeitenden Angiologen durchgeführte Duplex etc..

    Hat das vielleicht sogar schon jemand vor einem Sozialgericht beklagt?

    Für reichlich Äusserungen zu dem Thema wäre dankbar:


    Dr. Heun-Letsch
    Geschäftsbereich Med. Crtl. und QM
    Diakoniekrankenhaus Mannheim

    Guten Abend zusammen!

    Wegen der Flut der Anfragen und zunehmender \"Grenzüberschreitung\" der Anfragenden bzgl. Fristen, Zuständigkeiten ect versuche ich mich mal formal schlau zu machen. Hier die Frage (bezieht sich auf Baden-Württemberg):
    Die MDK-Anfragen der korrekten Codierung beziehen sich doch wohl auf den §275 SGBV. Während es zum §112 SGBV (\"Notwendigkeit..\") Ausführungsbestimmungen im entsprechenden Landesvertrag gibt (\"Landesvertrag zum 112\"), sind mir entsprechende Regelungen zum §275 nicht geläufig. Wo gibt es da Regelungen? Gibt es die überhaupt? Wer kann mir helfen?? Oder werden Codierprüfungen üblicherweise unter das Verfahren nach 112 subsumiert? Oder ist die einzige Rechtsgrundlage der 275 SGBV? Oder gibt es gerichtliche Verfahrenshinweise?

    Einen schönen Abend noch.


    [c=#ff006d]Christof Heun-Letsch [/code]

    Hallo zusammen,

    mir hat es an diesem Herbstnachmittag auch etwas zerregnet: Wie in mancher Sekundärliteratur war ich der Meinung, eine Implantation einer Hüft-Tep ergäbe mit der Früh-Reha-Ziffer 8550.1 die DRG I03A, also \" geriatr. Früh-Reha bei Ersatz des Hüftgelenkes\", wie ja uach der Text heisst. Aber Pfeifendeckel, nur die Revision des Hüftgelenkes ergibt diese DRG, bei der Implantation macht die ger. Frühreha gar nichts.

    Bin ich wieder der letzte, der das merkt? Oder haben sich andere auch in diesem Irrtum befunden?

    Nachtrag: ich habe übersehen, dass man mindesten 4 CCL Punkte braucht, um mit der alleinigen Implantation die Früh-Reha-DRG anzusteuern, und habe den Bandwurmsatz im Handbuch missverstanden. Na ja, ich habe es ja noch gemerkt.


    Dr. Heun-Letsch
    Leiter QM/MC
    am Diako in Mannheim :chicken:

    Hi, noch ne Frage


    WEnn der MDK jetzt den ganzen Aufenthalt kippt und erklärt, das hätte man doch alles ambulant machen können, und es kommt keine AOP als alternative Abrechnung in Frage: diagnostische Massnahmen, Endoskopie...
    Was kann man dann abrechnen? Können dann GOÄ bzw. EBM-Ziffern in Anrechnung gebracht werden?

    Wer kann mir helfen?

    danke schonmal


    Dr. Heun-Letsch

    Diako Mannheim:rolleyes:

    Hallo und guten Tag,

    bisher war ich der Meinung, die Anlage einer Redon-Drainage bei Varizen-OP oder Hernie bedinge die stationäre Behandlungsbedürftigkeit. Ist das so? Oder haben andere auch die Erfahrung gemancht, dass das nicht als Dreinage mit kont. Überwachungspflicht zählt, wie es in den G-AEP steht?


    mfg

    Dr. Heun-Letsch

    QM/MC am Diako in Mannheim:bounce:

    Hallächen im Altweibersommer

    ich kapiere wieder was nicht:
    BWKG-Mitteilungen vom 01.09:
    Abrechnung Dialyse:


    Wenn das Krankenhaus keine Dialyse hat, also diese z.B, von einer Nephrologiepraxix am Hause durchführen lässt, und der Patient hat erstmals ein Nierenversagen im KH, z.B. im Rahmen einer Sepsis, dann ist die Dialyse mit der DRG abgegolten? Und wenn ich eine Dialyse selbst vorhalte, also keine weiteren externen Kosten habe, dann bekomme ich sie bezahlt?

    Das fragt:
    Dr. Christof Heun-Letsch
    QM/MC
    am Diakoniekrankenhaus in Mannheim
    :defman: :defman:

    Hallo und guten Tag,

    ich habe immer das Gefühl, bei unseren AOP´s bleibt zu wenig hängen. Wer hat Listen oder Standards von AOP-Abrechnungen? Oder Übersichten, was optimalerweise abgerechnget werden könnte, möglichst in Geld ausgedrückt und nicht in Punkten (oder gültiger Punktwert dabei...)

    mfg und vielen Dank
    Dr. Heun-Letsch
    Diako-Ma

    Zur Frage aus Leipzig:

    nein, es liegt nicht an der Glättungsformel, odern an der Ausschlusstabelle, ist aber nic´ht ganz einfach zu erläutern, bin heute schreibfaul. Rufen Sie mich doch am Montag an, 0621-8102-376, ich versuchs mündlich

    mfg

    Dr. Heun-Letsch aus Mannheim