Beiträge von ERembs

    Hallo Herr Jacobs,

    Als Nachtrag:

    „Der obige Fall ist imho aber klar eine akute, nichttraumatische Paraplegie, für die laut 0603a ein Code aus G82xy als ND zu kodieren ist.“
    Jacobs


    „Die DRG B60 ist eine sogenannte pre-MDC. D.h. vor Zuteilung zur Hauptdiagnosekategorie wird abgeprüft, ob eine Diagnose aus G82.- als Haupt- oder Nebendiagnose im Datensatz vorliegt. Ist dieses Kriterium erfüllt, wird der Fall automatisch der B60 zugeteilt.“
    Fiori, Münster


    Def. Manual Bd 1 Seite 35
    Nicht akute Para-/Tetraplegie
    Ja B60A B60B

    Nein MDC 1-14, 16-23


    Schöne Grüße

    E.Rembs
    Bochum


    Hallo Herr Jacobs,

    4) Für mich gar nicht komisch.
    Ich versuche es zu erklären..


    3) Da unterscheiden wir uns, aber das ist für mich kein Problem

    2) Antwort: hier gilt Ihr Punkt 4) siehe oben

    1)
    a)..."die gleiche Behandlungsintensität erfordert wie bei Patienten, die das erste Mal nach einem Trauma aufgenommen werden"
    das interpretiere ich (!!!) als Unterschied zur Behandlung eines metastasierenden Grundleidens
    b) diffuse Myelitis und Rückenmarksinfarkt sind nicht vergleichbar mit einer metastasierenden Erkrankung.

    Also interpretiere ich (siehe Herr Selter: die Diskussion ist eröffnet), der Wortlaut trifft nicht zu, also ist gemäß DKR die Kodierung der Paraplegie nicht verpflichtend.
    Nur am Rande, für mich zählt das Ergebnis, wenn ich die Paraplegie weglasse, gelange ich in die korrekte Eingruppierung.

    Ich sehe die Sache also pragmatisch....
    Außerdem wissen wir ja, das die Erstfassung der Allg. und Spez. Kodierrichtlinien durchaus nicht fehlerfrei waren, so daß die kritische Diskussion auch erlaubt sein muß.

    Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.


    Schöne Grüße
    schönen Abend

    Ihr
    Eberhard Rembs

    Zitat


    Original von Admin:
    Hallo zusammen,

    Die Angabe von G82._ führt zu einem Aussortieren des Falles in die Pre-DRG B60.

    s. auch
    http://drg.uni-muenster.de/phorum/read.ph…t=873#reply_873

    Gruß
    B. Sommerhäuser


    Hallo zusammen,
    danke für den Hinweis
    nach eingehendem lesen der DKR 0603a meine ich, daß in diesem Fall, die Paraplegie nicht codiert werden darf.
    Schaut man sich die australischen Daten für diesen konkreten Einzellfall an , dann wird dort die G82.- auch nicht codiert.

    Wenn klinisch vorliegend, würde ich noch als Sterndiagnose die M49.56 zur Metastase C79.5 als Kreuzdiagnose anfügen.

    Gruß
    E. Rembs

    Zitat


    Original von cjacobs:

    Und wie vermittelt man, dass Tante Gerda in Stuttgart ihre alten Medikamente behalten darf, Oma Krause in Unna aber nicht?


    Freundliche Grüße
    Christian Jacobs


    Früher: Wo ist Behle??

    Jetzt: Wo ist Oma Krause??

    Oma Krause bitte melde dich!!!!

    E.R.
    Bochum


    Guten Abend Herr Schmitt,
    Um Mißverständnisse zu vermeiden, Sie meinen doch sicherlich die Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV).

    Gruß
    E.Rembs


    Hallo Frau Lukas,

    1. Aufenthalt
    Keine weiteren Nebendiagnosen (Diab, neurolog?)??
    sonst m.E. o.K.


    2. Aufenthalt

    Nach erfolgreicher Revaskularization besteht keine Belastungsangina mehr, also darf sie auch nicht kodiert werden.

    Statt Z92.4 besser Z95.1 (Vorhandensein ACVB) ist auch erforderlich bei Abrechnung der Weiterbehandlungspauschale

    Mein Vorschlag:

    HD I25.11
    ND Z95.1 Z48.8


    Gruß
    Eberhard Rembs
    Bochum

    Hallo Herr Selter,
    vielen Dank für die Klärung.

    Ich habe kodiert nach med. Kriterien und GMV (gesunder Menschenverstand), Symptom steht im Vordergund, Symptom erfordert den operativen Eingriff, am Schluss kommt dann die ökonomisch und med. relevante DRG heraus.

    Natürlich nehme ich diese Begründung zur Kenntniss und werde sie berücksichtigen.

    Schönen Gruß
    und Danke für Ihre Bemühungen

    Eberhard Rembs
    Bochum

    Hallo Herr Cramer,


    Gemäß Bundespflegesatzverordnung gilt:


    gemäß §14
    Fallpauschalen werden ...berechnet, wenn diese die Hauptleistung des Krankenhauses für den Patienten sind.
    Abs.5
    Eine Fallpauschale wird nicht berechnet, wenn
    1. der Patient vor Abschluss des bestimmten Behandlungsfalles verlegt wird..
    2. eine Behandlung vor Erbringung der Hauptleistung beendet wird.


    Gemäß der derzeit gültigen Bundespflegesatzverordnung ist nirgendwo eine Mindestverweildauer festgeschrieben
    Auch im Kommentar zur BPflV (Tuschen/Quaas) findet sich hierzu nichts.

    Das Schreiben der Krankenkasse ist juristisch nicht legitimiert. Nach den derzeit gültigen Vorschriften ist bei Erbringung der Hauptleistung (Operation) auch die Fallpauschale abzurechnen.


    Schöne Grüße

    E. Rembs
    Bochum

    Zitat


    Original von Sim:
    Liebe Kollegen,

    Alledings fände ich es besser, die 800 Euro Seminargebühr nicht zahlen zu müssen

    Stefan Simmel


    Hallo Herr Simmel,
    hoffentlich haben Sie noch Ihr Geld...
    sonst gilt: da Geld ist weg, oder besser: ein anderer hat´s


    Aber zur Sache:


    Die Checkliste ist da,
    siehe heute bei den Neuigkeiten die Arbeit von Dr.Rochell und Herrn PD Dr. Roeder
    dieses paper ist mehr als 800€ wert....
    hier steht m.E. alles drin
    ein Lese-Muß für das Wochenende!!!


    Ein Dank an Herrn Sommerhäuser für die schnelle Bekanntmachung
    Ein Mega-Dank an die Autoren!!

    Gruß
    und schönes Wochenende

    E Rembs
    Bochum

    Hallo Herr Degenhardt,
    Danke für die freundlichen Zeilen (Feedback ist das Frühstück der „Champions“)

    Die Arbeit muß auch Spaß machen !!! (ohne daß man zur Spaßgesellschaft gehört)
    Aber:
    „Tumult ist Kult“, das überlassen wir lieber anderen!!!


    Gruß und schönes Wochenende

    Eberhard Rembs
    Bochum