„Die Fallpauschale ist auch bei entsprechenden Diagnosen abzurechnen, wenn die erbrachte Leistung nach Art und Aufwand der Leistung entspricht, die der FP Definition zugrunde liegt“
Herr Mies, Sie haben hier den ganz wichtigen Hinweis gegeben, den es zu interpretieren gilt:
1)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 1/01 R
Vergütung - Krankenhausleistung - Anwendung - Fallpauschalen- und Sonderentgeltkatalog - Hauptdiagnose - "entsprechende" Diagnose - Diagnosenschlüssel-Verzeichnis - Fallpauschale 17.05 - kombinierter Außen- und Innenknöchelbruch
Leitsätze
1. Bei der Vergütung von Krankenhausleistungen sind Fallpauschalen- und Sonderentgeltkataloge streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden.
2)
Die FP bezieht sich auf den Wechsel einer Prothese (Lockerung), eine zusätzliche Fraktur, die diesen Wechsel erfordert steht nirgendwo in der Textdefinition. Solche Fälle, wie von Herrn Nast geschildert, wurden auch bei der damaligen Kalkulation nicht berücksichtigt. Aus chir. Sicht ist zu unterscheiden zwischen einem Wechsel bei Lockerung oder bei einer zusätzlichen Fraktur. Hier ist der gesamte Behandlungsaufwand deutlich aufwendiger, somit ist die Meinung des Gutachters vom MDK nicht zu akzeptieren.
3)
„Sehr schwere oder aufwendige (atypische) Behandlungen zusätzlich zur Hauptleistung sowie entsprechende sonderentgeltfähige Leistungen zusätzlich zur Hauptleistung sind nicht Bestandteil der Fallpauschale“
Leitfaden zur Einführung von FP und SE, Bd. 44 Schriftenreihe des BMG, Nomos Verlag 1995
M. E. handelt es sich bei dem geschilderten Fall um eine atypische Behandlung. Es wurde ja nicht nur die Prothese gewechselt, zusätzlich wurde eine Frakturreposition und eine Frakturversorgung vorgenommen. Operativer Aufwand, Vor- und Nachbehandlung unterscheiden sich deutlich von einem „reinrassigen“ FP Patienten.
Schöne Grüße
Eberhard Rembs
Bochum