Beiträge von Hypki

    Guten Tag,

    ich möchte das Thema an dieser Stelle noch einmal wieder aufnehmen: Bei einem Patienten wurde eine pertrochantäre Oberschenkelfraktur unter Bildwandler reponiert, danach erfolgt die Implantaion einer dynamischen Hüftschraube(4-loch-Platte) mit Antirotationsschraube, ebenfalls unter Bildwandler. Dazu wurde eine ca. 10 cm lange Incision (Gewebe, Facie) vorgenommen.

    Von uns wurde eine offene Reposition kodiert (5-794.4f), der MDK möchte eine geschlossene Reposition (5-790.8e).

    Für mich ist eine Reposition immer dann offen, wenn ein Schnitt gesetzt wird, aber vielleicht denke ich da auch falsch. ?(

    Wer kann mir da weiterhelfen?

    Vielen Dank und schöne Grüße aus Unna

    Heribert Hypki

    Hallo liebes Forum,

    wir haben eine Frage zur prächirugischen Epilepsiediagnostik.

    Nach meiner bisherigen Recherchen würde eine solche Diagnostik, wenn ein Video EEG enthalten ist, immer über die B76A (Anl.3) abgerechnet. (HD G40. natürlich vorausgesetzt.)

    Bei Diagnostik und Eingriff in einem Aufenthalt über die B13Z (Anl.3) oder die B20.

    Hat jemand zufällig Erfahrungen, wie es sich verhält, wenn die die Diagnostik in einem anderen Haus als der Eingriff stattfindet? Gibt es dann Schwierigkeiten in der Abrechnung?

    Die B76A haben wir bereit mit den Krankenkasse vereinbart, allerdings für eine etwas andere Patientengruppe (schwer behandelbare Epilepsie bei Schwerstbehinderten zu Neueinstellung, dadurch auch eine OGVD von 30 Tagen). Gibt es möglicherweise Häuser, die eine solche DRG nur bei Diagnostik vereinbart haben?

    Und gibt es Häuser, die hier Kooperationsverträge abgeschlossen haben und wie verhalten sich die Kostenträger dazu?

    Für die Bemühungen jedes einzelnen möchten wir uns jetzt schon bedanken!

    Schöne Grüße aus Unna

    Heribert Hypki

    Hallo liebes Forum,

    ich mache hier mal weiter, weil es sich um eine ähnliche Frage handelt:

    Patient wird mir eine Atherosklerose vom Becken-Bein-Typ aufgenommen, in der DSA zeigt sich ein Verschluss der A. femoralis, A. poplitea I-III und der Unterschenkeltrifurkation rechts.

    Aufgrund des Verschlusses von Makrogefäße haben wir als HD die I70.23 kodiert und den DM mit E11.71 als ND.

    Der MDK sieht es genau andersherum mit der Argumentation, wenn der Diabetes die Ursache für die Atherosklerose in kleine Gefäßen ist, ist er auch die Ursache für den Verschluss der großen. Unser Gefäßchirurg kann dieser Aussage nicht folgen.

    Hat jemand Erfahrungen mit dieser Konstellation?

    Viele Grüße aus Unna

    Heribert Hypki

    Guten Tag liebes Forum,

    wir haben ein Frage zur Wahl der Hauptdiagnose: Ein Patient wurde in 2007 mit einem ausgerissenen iliaco-femoralen Dacron- Bypass (von 1991) und einem femoro-politealen Bypass (von 1999) jeweils mit Anastomosenaneurysma sowie eine Prothesenbettinfektion stationär aufgenommen und dann operativ versorgt (Ausbau der Prothese, TEA der Beckenachse, autologe Rekonstruktion der Beckenachse und Profundarevaskularisation).

    Als HD wurde von uns die I72.4 (Aneurysma einer Arterie der unteren Extremität) gewählt mit der Argumentation, dass die Aussackung der Anastomosen nach diesem Zeitraum Folge der progedienten Atherosklerose sei.

    Vom Medizinischen Dienst wird das zurückgewiesen, dieses sei eine typischen Komplikation und daher sei die T82.8 (Sonstige Komplikation durch Prothesen...), von uns als ND kodiert, als HD zu kodieren.

    Welche Ansichten gibt es denn hierzu im Forum?

    Vielen Grüße aus Unna

    Heribert Hypki

    Guten Morgen zusammen,

    in NRW hat dir KGNW entsprechende Übersichtstabellen für die Bezirke Westfalen-Lippe und Nordrhein für ihre Mitglieder zu verfügung gestellt.

    Allerdings nur für die Mitglieder und dürfen auch nicht weitergereicht werden. Müsste den andern Krankenhausgesellschaften aber doch auch möglich sein.

    Schöne Grüße

    Heribert Hypki

    Guten Tag liebe Forumsmitglieder,

    ich mach mal in diesem Thread weiter, da es sich bei unserem Problem auch um eine Schulterarthroskopie handelt.

    Bei einer Labrumrefixation mittels Knochenanker ist ja korrekterweise der OPS 5-814.1 zu verschlüsseln. Wie jedoch verhält es sich, wenn ein Bizepssehnentenodese mittels Knochenanker durchgeführt wird?

    Kennt jemand eine Möglichkeit, wie ein solcher Anker verschlüsselt werden kann? Trotz intensiver Suche haben wir bisher keinen passenden OPS finden können.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Unna

    Heribert Hypki

    Hallo Winni,

    alle Fälle müssten zusammengeführt werden, wenn die ersten Fälle zusammengeführt werden müssten. Dieses ist aber aufgrund der DRG ja wohl nicht der Fall.

    Daher ist der Fall mit der Anlage des Protsystems lediglich mit dem vorhergehenden Aufenthalt zusammenzuführen. Mir ist zumindestens nicht bekannt, dass bei einem Partionswechsel auch andere Fälle als der unmittelbar vorhergende berücksichtigt werden müssen.

    Schöne Grüße aus Unna

    Heribert Hypki

    Guten Morgen,

    hier würde ich mich noch einmal kurz einschalten. Es ist so, dass die Krankenkasse bzw. der MDK gleich die Unterlagen für beide Aufenthalte angefordert hat. Also von vorauseilenden Gehorsam kann keine Rede sein.

    Ansonsten sehe ich nach der hier geführten Diskussion genau wie Herr Schaeffert: Irgendwann muss doch nachgewiesen werden, dass es sich nicht um Wiederaufnahme handelt. Soll ich mir da den Schreibtisch neben dem schon vorhanden Papierkram mit noch mehr überflüssigen vollstopfen?

    Nö!

    Also, bis hierhin erst mal vielen Dank.

    Schönen Tag und schöne Grüße

    Heribert Hypki

    Guten Morgen Zusammen,

    bei uns ist eine neue Frage zur sechs Wochen Frist aufgekommen:
    In einem Fall lässt die KK zwei Aufenthalte mit der Frage der Fallzusammenführung prüfen.

    Für den ersten Aufenthalt wäre allerdings die sechs Wochenfrist verstrichen, für den zweiten aber noch nicht. Um die Fallzusammenfürhung prüfen zu können, müssen natürlich die Unterlagen für beide Fälle vorliegen. Nun gibt es allerdings auch Meinungen, die sagen: Sechs Wochen sind um, es gibt kein Unterlagen.

    Gibt zu diesen Fällen auch ein Bestimmung.

    Ich persönlich bin der Ansicht, dass die Unterlagen komplett zur Verfügung gestellt werden sollten, wenn die Frist für den zweiten Aufenthalt noch nicht vestrichen ist.

    Schöne Grüße aus Unna

    Heribert Hypki