Beiträge von Hypki

    Guten Morgen,

    wir haben in einem Fall, in dem ein positiver Urinbefund vorlag und eine antibiotisch Behandlung eingeleitet wurde, die N39.0 als Nebendiagnose kodiert. Ein Uricult und Resistogramm wurde nicht durchgeführt, der Patient hatte kein Fieber.

    Nun schreibt uns der MDK, dass dieses nicht richtig sei und nur die R82.7 (abnorme Befunde bei mikrobiologischen Untersuchungen) zu kodieren sei. Als Grund hierfür werden die Kriterien des Robert Koch- Institutes, wann eine symptomatische Harnwegsinfekt vorliegt, aufgeführt.

    Hiernach sollten u.a. Harndrang und Fieber ohner andere erkennbare Ursache vorliegen, mehr als 10.000 Keime pro ml nachgewiesen werden, ein positiver Nitrit- bzw.Leukozytenesterase- Nachweis vorliegen. Die Diagnose muss durch einen Arzt gestellt werden und die Antibiotikatherapie durch eine Arzt begonnen werden. (Wir muten dem Pflegepersonal ja schon eine Menge zu, aber Diagnose und Therapie liegen bei uns noch in ärztlicher Hand!)

    \"Die alleinige Antibiotika- Gabe können nicht sicher dem Harnwegsinfekt zugeordnet werden, die Veränderungen im Urinbefund könnten ja auch durch eine andere Quelle (wie Kontamination oder Verwechselung!) hervorgerufen sein. \" (Zitat MDK)

    Hat vielleicht jemand mit dieser Argumentation Erfahrung?

    Schönen Gruß aus Unna

    H. Hypki

    Hallo Herr Adams,

    ich schließe mich Herrn Kilmer an, wir rechnen diese Behandlung auch als vorstationäre Behandlungen ab. Die Vorraussetzung sind erfüllt, da die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung ja von Ihnen überprüft wurde. Weiter Voraussetzung ist natürlich das Vorliegen einer Einweisung.

    Mit freundlichen Grüßen aus Unna

    H. Hypki

    Guten Morgen,

    die obere Grenzverweildauer ist bei der G49Z ja schon in der Textdefinition festgelegt: \"weniger als 3 Belegungstage\". Damit wäre die oGVD ja quasi \"3\". Wenn die nicht erreicht würde (ihrem Text entnehme ich, das es mehr als 3 Tage waren), könnte man über eine Zusammenlegung diskutieren, ansonsten nicht.

    Schöne Gruß aus Unna
    Heribert Hypki

    Hallo Mikel,

    erst einmal würde ich sagen, Sie haben recht. Allerdings steht im Text des § 3 Abs. 2 Satz 2 FPV 2005 nicht Aufenthalt sondern Behandlung. Da vom Krankenhaus A die Fälle zusammengeführt wurde, hat die Behandlung ja länger als 24 Stunden gedauert.

    Scheint mir, als sei das wohl eine Fall für den Juristen. :sterne:


    Schönen Gruß
    Heribert Hypki

    Guten Morgen IEC,

    bei den Fällen im Krankenhaus A müsste die Wiederaufnahmeregelung geprüft werden, danach sind die Fälle eventuell zusammen zu führen.

    Nicht zutreffend wäre eine Rückverlegung von B nach A.

    Schönen Gruß

    Heribert Hypki

    Hallo Frau Rüchardt,

    bei der von Ihnen angegebenrn DRG ist deshalb keine oGVD angegeben, weil diese schon in der Definition mit eingeschlossen ist: \"weniger als 3 Belegungstage\". Nachstationäre Behandlung gelten bei der Ermittlung der oGVD wiederum nur als Behandlungstage.

    Also, wenn Sie einen Belegungstag und einen nachstationären Behandlungstag haben, können Sie die weiteren nachstationären Behandlungstage mit der festgelegten Pauschale in Rechnung stellen. Haben Sie mehr als zwei stationäre Belegungstage, würde automatisch eine andere DRG angesteuert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Heribert Hypki

    Hallo,

    ich bin gerade mal dabei, einen Fall aus 2004 wegen einer Kassenanfrage aufzuarbeiten. Dabei habe ich folgendes Problem:
    Eine Patientin kommt nach einer Umstellungsosteotomie vor anderthalb Jahren nun mit Schraubenlockerung und Verdacht auf Osteomylitits.

    Die Schraube wird operativ entfernt,in der Umgebung findet sich eitriges Sekret, ein Abstrich ergibt Staphylococcus aureus. Der Chirurg hat die Ostomyelitis mit der M86.67 (mit Erreger) als Hauptdiagnose kodiert und zusätzlich die T84.6 (Infektion und entzündliche Reaktion durch eine interne Osteosynthesevorrichtung)als Nebendiagnose.

    Die Krankenkasse ist der Ansicht (und ich eigentlich auch), dass die T84.6 nicht noch zusätzlich als ND kodiert werden darf, da mit der Osteomylitis ja schon ein Infektion kodiert ist.

    Ist meine Ansicht korrekt?

    Schönen Gruß aus Unna

    Heribert Hypki

    Hallo,

    die Aufhebung der Entlassung mag eine gute Alternative sein, meine Frage wäre hier nur der rechtlich Standpunkt: Durch die Aufhebung der Entlassung ist es für die Krankenkasse so, als hätte der Patient das Haus nie verlassen. Wer übernimmt dann zum Beispiel die Kosten, wenn der Patient mit dem Krankenwagen wieder eingeliefert wir? Oder wenn ihm während der Zeit \"ausser Haus\" etwas zugestoßen ist?

    Vielleicht kann weiß jemand zu diesen Fragen auch ein Antwort.

    Schönen Gruß

    Heribert Hypki