Beiträge von Hypki

    Guten Morgen,

    da der Diabetes keine Komplikation des ischiorektalem Abzesses ist, kann es sich doch hier gar nicht um eine Wiederaufnahme handeln.

    Das der Patient während des ersten Aufenthaltes eine weiter Behandlung ablehnte, wurde ja nicht vom KH verschuldet und ist diesem daher auch nicht anzulasten.

    Schönen Gruß

    Heribert Hypki

    HAllo,

    bereits im alten Fallpauschalenkatalog nach der BPflV gab es eine Fallpauschale für Geburten unter 24 h. Diese wurden alle stationäre erfasst und dann auch so abgerechnet.

    Warum sollte das unter DRG Bedingungen anders sein, nur dass es hier die spezielle DRG nicht gibt, dafür aber Abschläge berechnet werden?

    Mit freundlichem Gruß

    Heribert Hypki

    Hallo Frau Lahm,

    §3 KFPV 2004 bzw. §3 FPV 2005 behandelt in Absatz 4 die Verlegung von einem Entgeltbereich in einen anderen. Satz 2 sagt hier, dass für den Entgeltbereich der DRG\'s die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden sind. Diese regeln wiederum die Verlegungsabschläge.

    Also hat die die Krankenkasse hier recht, das Verlegungsabschläge zu berechen sind. Das ist unabhängig davon, ob das verlegende bzw. entlassenden Krankenhaus bereits nach DRG\'s abrechnet.

    Schönen Gruß

    Heribert Hypki

    Hallo Harms,

    hier hat es vom Gesetzgeber keine wesentlichen Änderungen gegeben.
    Den Gedanken mit den 24 h hatte ich auch erst mal, allerdings wird dabei ein wesentlicher Punkt nicht berücksichtigt: Sie sind nicht nur das aufnehmende, sondern im ersten Schritt das verlegenden Krankenhaus. Und das verlegende Krankenhaus muss die Abschläge immer berechnen.

    Tut mir leid, nach meinem Verständnis müssen die Abschläge berechnet werden. (Der Abrechnungsleitfaden der AOK sieht es übrigens leider auch so.)

    Aber vielleicht hat ja noch jemand eine bessere Idee bzw. versteht es anders als ich?

    Schönen Grüße und einen schönen Tag

    Heribert Hypki

    Hallo Herr Harms,

    da stellen sich ja erst mal zwei Fragen:

    1. Wie lange war der Patient nach der Rückverlegung noch stationär und wurde die MVD erreicht?
    2. War es überhaupt eine Verlegung oder doch nur eine Verbringung, da der Patient ja nach 15h schon wieder bei Ihnen war?

    Zum einen gilt die Berechnung von Abschlägen Verlegungen immer, auch wenn der Patient wieder zurückverlegt wurde. Wenn nach der Rückverlegung allerdings die MVD für den gesamten Aufenthalt erreicht wird, brauchen keine Abschläge berechnet werden.

    Besonderheit in Ihrem Fall ist jedoch die Rückverlegung innerhalb von 24h. Wenn der Voraufenthalt in dem verlegenden Krankenhaus unter 24h ist, braucht das aufnehmende Krankenhaus keine Abschläge zu berechnen. Dieses gilt aber laut § 3 Abs. 1 und 2 FPV 2005 nicht für Rückverlegungen.

    Fazit: Abschläge müssen berechnet werden.

    Schöne Gruß

    Heribert Hypki

    Hallo,

    auch bei uns ist nun eine KK auf die Idee gekommen, dass eine Geburt mit einem Aufenthalt von weniger als sechs Stunden als \"ambulante Geburt\" abzurechnen sei.

    Warum und wieso konnte man mir allerdings nicht sagen. Gibt es zu der bereits geführten Diskussion eventuell noch neue Erkenntnisse, die bei uns noch nicht angekommen sind. (In der näheren Umgebung wohl auch nicht, da habe ich in anderen Häusern schon mal nachgefragt.)

    Schönen Gruß

    Heribert Hypki

    Hallo Herr Schädlich,

    da geben Sie sich die Antwort quasi schon selbst bzw. steht im Gesetzt: \"...bei Verordnung von Krankenhausbehandlung...\".

    Also können Sie keine notfallmäßigen Aufnahmen vorstationär abrechnen. (Es sei denn, Sie einigen sich in Einzelfällen mit der KK auf eine solche Abrechnungen.)

    Schönen Gruß und fröhliches Ostereier suchen!

    Heribert Hypki

    Guten Morgen CBord,

    also, warum sollte die Krankenkasse denn dann Recht haben?

    Wenn der Verlegungstag als Aufnahmetag gilt (also bei Verlegung am Aufnahmetag) dann ist er doch auch Belegungstag und wird gerechnet, oder?

    Schönen Gruß

    Heribert Hypki

    [f3]Guten Tag,

    bei uns gibt es mit einer Krankenkasse Schwierigkeiten bei der Berechnung von Verlegungsabschlägen bei Rückverlegungen.
    Folgende Fallkonstellation:
    Der Patient wird am 08. mittags in unserem Hause aufgenommen und am gleichen Tag abends zu einer Herzkatheteruntersuchung in ein anderes Haus verlegt. Am 10. wird er zurückverlegt und dann am 14. entlassen. Laut unseren Berechnungen haben wir 5 Belegungstage, so dass wir bei der abgerechneten DRG F60B mit einer MVD von 11 Tagen 6 Abschlagstage berechnet haben.
    Nun kürzt uns die Krankenkasse die Rechnung um einen weiteren Tag mit dem Hinweis, dass der Patient ja am Aufnahmetag verlegt worden sei und dieser Tag daher nicht als Belegungstag zu zählen ist.
    Der Hinweise auf die gesetzliche Regelung, dass bei Verlegung- bzw. Entlassung am Aufnahmetag dieser als Belegungstag zu rechnen ist (§1 Abs. 7 FPV 2005) wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Bestimmung nur für das aufnehmende, nicht für das verlegende Krankenhaus gelte. Allerdings konnte man mir nicht sagen, wo ich dieses nachlesen könnte.

    Hat das jemand von Ihnen vorher schon mal gehört?

    Hat die KK wirklich recht?

    Vielleicht wurde das ja auch schon mal an anderer Stelle besprochen, aber ich habe nichts gefunden.

    Schon mal vielen Dank für alle Antworten.[/f3]

    [f3]Mit freundlichen Grüßen

    Heribert Hypki :sterne: [/f3]

    Hallo,

    der AIP Zuschlag ist derzeit nur Krankenhausindividuell vereinbart. Also, wenn ein Krankenhaus diesen abrechnet, muss es auch eine entsprechenden Passus über die Höhe und dem Zeitpunkt, ab wann abgerechnet werden darf, in der Budgetvereinbarung geben.

    Scönen Gruß

    Heribert Hypki