Wenn es eine neues GA dazu gibt, hätte ich es auch gerne, ich kenne auch nur das aus 2016.
Vielen Dank,
V. Blaschke
Wenn es eine neues GA dazu gibt, hätte ich es auch gerne, ich kenne auch nur das aus 2016.
Vielen Dank,
V. Blaschke
Das wären für mich konkurrierende Hauptdiagnosen mit vermutlich mehr Ressourcen für die nekrotisierende Fasziitis.
Viele Grüße,
V. Blaschke
Also, für 5-839.g0 sehe ich in dem OP-Bericht gar keinen Anhalt, laut OP-Bericht wurde das Zwischenwirbelfach ausgeräumt, da wird nichts mehr verschlossen, da ist nichts mehr da. Trotzdem müßte man das dann irgendwie auffüllen, merkwürdig.
5-839.b0 bleibt, sehe ich auch so. Ich kenne das Implantat selbst nicht, aber wenn man im Internet sucht, bekommt man unter "Willis" nur das interspinöse Implantat, aber keinen intervertebralen Cage.
Bezüglich 5-839.5 und 5-831.6 sehe ich den zweiten als spezifischer an, es kommt aber darauf an, was vorher gemacht wurde, da ist der OP-Bericht nicht aussagekräftig. Wenn es tatsächlich ein Eingriff bei einem Bandscheibenrezidiv ist, wie 5-831.6 ausdrückt, würde ich für den plädieren. Wenn aber irgendetwas anderes gemacht wurde, passt der nicht, dann wäre m. E. 5-839.5 richtig. Das sollte sich dann aber aus dem Entlaßbrief ergeben.
Der Wallis-Cage wird interspinös eingesetzt, es wäre dann für mich ein interspinöser Spreizer. Aber es bleibt dann für mich die Frage: Was ist mit dem Zwischenwirbelraum nach der Ausräumung passiert?
Ich würde das erstmal mit dem Labor klären oder nochmals genau den Befund anschauen, welcher Wert nun bestimmt wurde. Der MDK hat das offensichtlich getan.
Viele Grüße aus Rostock,
V. Blaschke
Kommt darauf an, ob auch beides vorgelegen und Aufwand verursacht hat. Ob als Folge des Risses auch Liquor ausgetreten ist und dann Maßnahmen ergriffen wurden, müßten Sie den Unterlagen entnehmen können. Der Riß wird ja wohl versorgt worden sein?
Viele Grüße aus Rostock,
V. Blaschke
Ja, auch nett, wie hier nebenbei auch noch der 1. Senat abgewatscht wird. Schön zu lesen!
Schwierige Frage, ist m. W. noch nicht näher beleuchtet worden. Man kann das natürlich so sehen, denn das Inklusivum mit Langschaft- und Tumorprothese muß nicht unbedingt abschließend sein, und wenn man die Tumorendoprothese als Sonderprothese mit Zusatzkode 5-829.c kodiert, warum dann nicht auch die modulare Endoprothese? Auf der anderen Seite könnte man natürlich sagen, daß der Mehraufwand für die modulare Endoprothese über den Zusatzkode abgebildet ist und daher die Kodierung der Sonderprothese nicht mehr gerechtfertigt ist. Kurzum, das ist in sich nicht konsistent und bleibt dann der eigenen Argumentationskraft gegenüber MDK/vor dem SG überlassen. Aber so weit waren Sie sicherlich auch allein gekommen. Vielleicht hat kann noch jemand anderes hierzu ein paar Überlegungen beitragen?
Viele Grüße,
V. Blaschke
Wenn ich mich recht erinnere, gab es Kollegen, die die Resektion des Hüftkopfes bei der TEP als Knochendefekt angesehen haben, das wurde dann entsprechend durch den Hinweis ausgehebelt. Aus meiner Sicht stellt ein frakturbedingter Defekt, weil sich Fragmente nicht mehr fixieren lassen, sehr wohl einen Defekt im Sinne der Modularität dar, denn diese Defekte begründen ja gerade, warum eine Standardprothese nicht mehr ausreicht.
V. Blaschke
Das kommt ja nicht ganz unterwartet. Der Unterschied zwischen stationär und teilstationär liegt in der medizinischen Notwendigkeit der Übernachtung. Wenn man das konsequent anwendet, wird es in einigen Fachgebieten eng. Daß in der Realität kaum ein tagesklinisches Angebot existiert, ist eine Wiederholung der nicht vorhandenen ambulanten Alternative, aber das hat das BSG schon vor langer Zeit ausgehebelt.
V. Blaschke