Beiträge von Blaschke

    Ich glaube, man (aber wer, wenn nicht die heißgeliebte Selbstverwaltung?) muß mal entscheiden, welchen Sinn das Abrechnungssystem erfüllen soll. Eine einfache, praktikable Lösung wäre die Definition der HD, die diejenige Diagnose bestimmt, die den Patienten ins Haus bringt. Nicht ganz unproblematisch, aber doch weitestgehend handhabbar und wegen der Fehler-DRGs wohl auch ökonomisch vertretbar.

    Will man eine dem Einzelfall gerechte Vergütung, nimmt man diejenige Diagnose, die den höchsten Aufwand verursacht hat. Dann muß es aber bitteschön auch egal sein, ob die schon bei der Aufnahme vorgelegen hat oder nicht, denn welche Rolle spielt es im hier entschiedenen Fall für den Aufwand, ob das Karzinom schon bei Aufnahme vorgelegen hat oder nicht?

    Das BSG hat in dem zitierten Urteil übrigens ausgeführt: " Hauptdiagnose im Sinne der DKR (2005) D002d als Teil der Allgemeinen Kodierrichtlinien ist die Diagnose, die bei retrospektiver Betrachtung objektiv nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis die Aufnahme zur stationären Behandlung erforderlich machte"


    Wie steht es denn dann mit dem Beispiel 1 der DKR D002?

    Dort wird ausgeführt: "Entscheidend für die Auswahl der Hauptdiagnose sind die Umstände der Aufnahme. Somit ist der Myokardinfarkt die Hauptdiagnose, weil dieser die Aufnahme hauptsächlich veranlasste."

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    Doch, das können Sie theoretisch erbringen, da sich die Mindestmengen ausschließlich auf die in der Anlage genannten Leistungen beziehen. Und da ist eben der Wechsel nicht drin.

    Die MMR sagt dazu:

    § 2 Anwendungsbereich

    (1) 1Die Mindestmengenregelungen sind für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. 2Die Mindestmengen sind in der nach Leistungsbereichen gegliederten Anlage zu diesen Regelungen bestimmt und gelten grundsätzlich je Standort eines Krankenhauses gemäß Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vom 29. August 2017 für den jeweils zugeordneten Katalog planbarer Leistungen.

    (2) Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen sind in den §§ 6, 7 und 8 festgelegt.

    (3) Sofern leistungsspezifisch abweichende oder ergänzende Bezugspunkte, Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen gelten, sind diese in der Anlage zu diesen Regelungen festgelegt

    Die Mindestmengen sind also in der Anlage bestimmt, abweichende Regelungen (wie z. B. der Ausschluß des Wechsels bei Nichterreichen der Primärimplantationszahlen) finden sich dort nicht. Auf wessen Kappe diese eigentümliche Regelung geht und was man sich beim Weglassen der Wechsel gedacht hat, wüßte ich mal gerne, denn die Wechsel sind ja oftmals herausfordernder als die primäre Implantation.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke