Die Rechtsmittel sind eigentlich ganz klar, die Rechnung wird mit Ablauf der Zahlungsfrist fällig. Aus dem Sicherstellungsvertrag in NRW (nach §112) ergibt sich hierfür der 15. Kalendertag nach Eingang der Rechnung. Die Rechnungen sind zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin vollständig durch die Krankenkasse auszugleichen. Eine eigenmächtige Kürzung ist nicht zulässig. Auch eine Aufrechnung gegen Folgerechungen ist, sofern die Rechnung strittig ist, nicht zulässig. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren könnte weiterhelfen.
Letztlich müssen Sie aber vor Ort die Entscheidung treffen, welche Linie Ihr Haus fahren will.
Viele Grüße,
V. Blaschke
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Dr. med. Volker Blaschke
Medizincontroller
Klinikum Gütersloh
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