Beiträge von Blaschke

    Ja, eben weil der Datenschutz in diesem Bereich ein so (vielleicht unberechtigterweise) großes Thema ist, hatte ich um praktische Erfahrungen gebeten. Man verschickt einen Brief recht sorglos per Fax, obwohl man sich leicht bei der Nummer vertippen kann. Auf der anderen Seite werden an die elektronische Verschlüsselung von per Email o. ä. übertragenen Arztbriefen Anforderungen gestellt, die nicht zu erfüllen sind.

    Hinsichtlich der Schweigepflicht von externen Schreibkräften und der Verbindlichkeit herrscht anscheinend auch noch Unklarheit. Es gibt hierzu einen kurzen Aufsatz in der DMW, wer sich damit beschäftigt, wird ihn kennen. Welche Probleme gibt es mit den örtlichen Datenschutzbeauftragten bzw. denen der Länder?

    Auf der Medica sagten die Damen und Herren von ITB, daß bei IMedOne eine solche externe Arztbriefschreibung enthalten sei, konnten aber leider keine Refernzen nennen. Wer kennt jemanden, der dies nutzt? Möchte ein Nutzer vielleicht Stellung beziehen??

    Schade, ich hatte gedacht, dieses Thema sei weiter entwickelt, als es anscheinend ist. Naja, wir arbeiten daran...

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke
    Arzt für Dermatologie / Allergologie
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    Ja, das gibt es durchaus, AP ohne KHK, z. B. auch bei Aortenvitien. Wenn der Chef meint, das gebe es auch beim AV-Block 3. Grades, dann sei es so.

    In diesem Fall gilt dann, was zu Symptomen und zugrundeliegender Erkrankung geschrieben steht, also HD: I44.2 und dann ggf. die I20.0 als ND, siehe Beispiele 2 und 3 der DKR 002b. Wenn Sie diesen Fall z. B. im Herzkatheterlabor hatten, spricht m. E. nichts gegen die ND I20.0.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Hallo Herr Scholz, hallo Herr Sander,

    vielen Dank für die Antworten.

    Meine Überlegung geht dahin:

    Es gilt: Durchschnittlicher Fallwert = Gesamtkosten / Fallzahl.

    Da durch die Unis die Gesamtkosten relativ stärker steigen als die Fallzahl, müßte der durchschnittliche Fallwert angestiegen sein.

    Es gilt aber auch: Durchschnittlicher Fallwert = BR * durchschn. RG.

    Kalkuliert man das durchschnittliche RG auf 1,000 bedeutet das, daß folglich die Baserate angestiegen sein müßte. Kalkuliert man aber ein durchschnittliches RG auf einen Wert > 1, dann könnte die Baserate tatsächlich konstant geblieben sein.

    Für mich stellt sich dann die Frage, was das primäre Ziel der Kalkulation ist (Budgetneutralität, durchschn. RG = 1,000 oder sonstiges)? Vielleicht hat ja jemand tieferen Einblick in den Vorgang.

    V. Blaschke
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    Liebe Kollegen,

    in der zweiten Kalkulationsrunde waren 12 der 137 Häuser Universitätsklinika, im Vorjahr war keine Uni dabei. Da unsere eigener Basisfallwert nicht niedrig ist,um es mal so zu sagen, hätte ich erwartet, daß der Basisfallwert dieser Kalkulationsrunde deutlich höher liegt als der vorherige, denn bei 2,1 Mio Fällen kann man davon ausgehen, daß die Fallzahl der Unis in etwa ein Viertel ausmacht.

    Nun schreibt aber Herr Tuschen in der Ausgabe 5 der f&w auf Seite 427: "Der den Bewertungsrelationen zu Grunde liegende kalkulatorische Basisfallwert ist gegenüber dem Vorjahr fast unverändert geblieben."

    Dies scheint mir merkwürdig, aber vielleicht habe ich auch das System noch nicht ganz durchschaut...

    Hat jemand dazu Ideen?

    Vielen Dank,

    V. Blaschke

    Hallo Herr Graf,

    gibt es denn wenigstens ein Symptom, das den niedergelassenen Kollegen veranlaßt haben könnte, eine ausführliche kardiologische Beurteilung für den Patienten zu fordern, die so ausführlich ist, daß sie nicht ambulant durchgeführt werden konnte? Und gibt es vielleicht ein Symptom, das den aufnehmenden Kollegen, der bekanntermaßen über die Notwendigkeit der stationären Behandlung entscheidet (medizinisch, nicht aus Gründen der guten Zusammenarbeit mit den Niedergelassenen), veranlaßt haben könnte, den stationären Aufenthalt für erforderlich zu halten?

    Vielleicht haben sie ja bei der Auskultation über der Pulmonalis etwas gehört und deshalb die Diagnostik für erforderlich gehalten? Dann könnte es die PI sein...

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Wo genau liegt da das Problem? Sie haben eine zugrundeliegende Erkrankung, die DCM (I42.0) und ein Symptom (I49.3). Diese Konstellation wird doch in den DKR ausführlich behandelt. Vielleicht könnten Sie genauer beschreiben, was Sie als problematisch empfinden.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke
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    Ja, eben, die Hyposensibilisierung gehört nicht in diese DRG, das hat aber m. E. nicht direkt etwas mit der Codierung zu tun.

    Man kann versuchen, im vorliegenden Beispiel Parallelen zu ziehen, z. b. zu den Malignomen, etwa analog zur Codierung der Chemotherapien oder Folgebehandlungen, aber das führt zu keiner wirklich logischen Codierung. Die Autoren des Kodierleitfadens haben es sich so gedacht, das ist ja auch kein Gesetz, aber etwas, an das man sich zunächst einmal halten kann.

    Man kann eine bestehende Hymenopterenallergie durch eine Hyposensibilisierung behandeln, muß aber nicht. Daher wäre auch für mich die Z51.6, also die tatsächliche Durchführung der Hyposensibilisierung, eher der Aufnahmeanlaß als eine fortbestehende Allergie.

    Im Sinne einer bundesweit eindeutigen Codierung finde ich es nicht verkehrt, sich an einen Leitfaden zu halten, als wenn jeder nach seinem Gusto verfährt. Dies erleichter die Kalkulation und ggf. die Schaffung einer eigenen DRG.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke


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    Gut, dann werde ich als alter Dermatologe das mal versuchen. Die Codierempfehlungen der DDG (Dt. Dermatologische Gesellschaft, www. derma.de) geben als HD die Z51.6 an und als ND die Z88.8, wie oben beschrieben.

    Im Grunde genommen kann die Allergie nicht die HD sein, denn die T63.4 bezieht sich auf ein akutes Ereignis. Abgesehen ist die T63.4 sehr unspezifisch und die akute allergische Reaktion (Urticaria bzw. Quincke-Ödem etc.) sollten codiert werden. Die Hyposensibilisierung wird aber immer erst Wochen nach dem akuten Ereignis nach Abschluß der entsprechenden Diagnostik durchgeführt, eine akute Reaktion liegt dann aber nicht mehr vor, sondern nur noch die Allergie in der Eigenanamnese (Z88.8).

    Freundlicherweise ist im neuen OPS die Hyposensibilisierung berücksichtigt, es besteht Hoffnung, daß sich dies irgendwann einmal in einer entsprechenden DRG niederschlägt. Die aktuelle Z62Z ist ja eigentlich mehr eine Tumor-Nachsorge-DRG (s. INEK-Report-Browser), es sind gerade einmal 13 Hyposensibilisierungen in dieser DRG kalkuliert worden.

    Mehr zum Thema finden Sie auch hier: Allergologie, Jahrgang 26, Nr. 6/2003, S. 255-258

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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