Beiträge von DRG Felix

    Hallo Forum,

    zunächst einmal, ich habe alle denkbaren Begriffe (Dialyse, Niereninsuffizienz) und Ziffern (N18.0, Z99.2) über die Suchfunktion laufen lassen, bin aber nicht wirklich schlauer geworden.

    Darf man bei einem Patienten, der aufgrund einer Schenkelhalsfraktur aufgenommen wurde und den man alle 3 Tage zur Dialyse fährt, in den Nebendiagnosen die Ziffern N18.0 terminale/chronische Niereninsuffizienz [c=darkred]und[/code] Z99.2 Langzeitabhängigkeit von Dialyse bei Niereninsuffizienz beide aufnehmen oder nur die Ziffer Z99.2, da diese ja die N18.0 beinhaltet.

    Es geht mir dabei nicht um die HD!!!!

    Vielen Dank an alle, die mir helfen können

    Felix :d_gutefrage:

    Hallo zusammen,

    lt. DKR D002d darf die Ziffer M96.- nur dann als Hauptdiagnose kodiert werden, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder ein Exklusivum besteht.

    M.E. ist die S-Gruppe hier doch immer spezifischer, daher kann ich mir die M96.- nicht wirklich als HD vorstellen, oder habe ich einen Denkfehler?!

    Felix :d_gutefrage:

    Hallo Nicole, hallo Forum,

    also ich würde wohl die 5-782.20 kodieren. Die Ziffer 5-829 ist nicht gerechtfertigt. Diese ist für Resektionsarthroplastiken am Schultergelenk und ich denke wohl genauer am Glenohumeralgelenk gedacht. Das AC-Gelenk gehört zwar zur Schulter, ist aber nicht wirklich \"das Schultergelenk\".

    Vielleicht hat jemand ja ne` andere Meinung.

    Felix :d_gutefrage:

    Hallo Simone F.,

    in Anlehnung an die DKR würde ich beides nicht kodieren.
    Dort ist unter P001e beschreiben, dass eine Prozedur vollständig mit all ihren Komponenten, ..., in einem Kode abgebildet wird. Abweichungen davon sind in den Hinweisen beschreiben.
    In dem Hinweis zur Ziffer 5-822.- ist weder das laterale Release, noch das Abtragen von Patellaosteophyten beschreiben. Beides ist nahezu immer Bestandteil, mal mehr mal weniger, bei Knie-TEP-Implantation.

    Man neigt doch sehr dazu, der Vollständigkeit wegen, auch unrelevante Ziffern kodieren zu wollen, geht mir auch so, aber ich denke, die Knie-TEP ist mit einer OPS ausreichend abgebildet.

    Hoffe, ich konnte mit meiner Meinung etwas helfen.

    Viele Grüsse

    Felix :d_gutefrage:

    Hallo zusammen,

    wie kodiere ich die OP nach Hohmann-Wilhelm richtig. Für den Hohmann-Teil würde ich die 5-850.62 nehmen und für den Wilhelm? Denkbar wäre m.E. die 5-041.3, aber ne OP am Nerv ist es ja eigentlich nicht, oder die Ziffer 5-789.x3, da 5-789.0- die Naht von Periost ist, kann doch \"Sonstiges\" die Incision von Periost sein, was anderes ist doch die sog. Denervierung nicht, oder? Wäre dankbar für jede Hilfe. Habe über die Suchfunktion nichts finden können.

    Danke und schönes Wochenende

    Felix :d_gutefrage:

    Hallo zusammen,

    sehe ich auch alles so, aber die 5-782.0d braucht man m.E. nicht zu kodieren. Die DKR sagen ganz klar, das eine Prozedur, hier die TEP, mit all ihren Komponeneten abgebildet ist. Die Resektion des Hüftkopfes ist ganz normales Vorgehen bei einer Hüft-TEP und da ist es völlig egal, für die Prozeduren, ob eine HKN vorgelegen hat oder nicht!

    Viele Grüsse

    Felix :d_gutefrage:

    Hallo zusammen,

    folgendes Problem, ein Patient kommt mit Lumbago/Lumboischialgie notfallmäßig zur stationären Aufnahme. Bei Aufnahme wird ein venöser Zugang gelegt und Patient bekommt den sog. \"Würzburger ST\". Eine orale Schmerztherapie erfolgt zu diesem Zeitpunkt nicht und wird auch nicht verordnet.
    Nach zwei Tagen deutliche Besserung der Symptomatik, aber die Schmerzmedikation wird nicht oralisiert. Erst am dritten Tag (da war die UGVWD dann überschritten) erfolgt das Absetzen der Infusion und der Pat erhält eine orale Schmerzmedikation.

    Jetzt sagt der MDK, die Entlassung wäre vor Überschreiten der UGVWD möglich gewesen, es lag keine Begründung vor, die Schmerztherapie nicht schon früher zu oralisieren!! Dürfen die das ??????!!!

    Reicht die alleinige Tatsache der i.v.-Schmerztherapie für mich aus, die stationäre Behandlung zu rechtfertigen?

    Vielen Dank an alle

    Felix :boese:

    Hallo Forum,

    m. E. gehört die Anwendung von Ostim gar nicht in die Gruppe 5-785.- und daher ist es egal, um was für ein Material es sich handelt.

    Ostim ist ein vollsynthetisches Hydroxylapatit, mit dem Knochendefekte aufgefüllt werden, aber nicht als Ersatz dieser.
    Der Herstellerbeschreibung ist folgendes zu entnehmen.

    --> Ostim härtet nicht aus und wird schnell von Makrophagen und Osteoklasten resorbiert (erwarten wir dies wirklich von einem alloplastischen Knochenersatz)

    --> Vaskularisierung nach 7 bis 10 Tagen nachweisbar, eingewanderte Zellen resorbieren das Ostim und bilden neuen Knochen

    --> Ostim beschleunigt die Proliferationsrate knochenbildender Zellen und stimuliert die Knochenheilung, der Knochenaufbau erfolgt sehr schnell (wozu den, wenn schon ein \"Knochenersatz\" eingebracht wurde?) ) Ostim wird nach wenigen Monaten vollständig resorbiert

    Nichts für ungut, aber muß hier nicht die Ziffer 5-828.7 [Implantation eines biochemischen Stimulators für das Knochenwachstum] kodiert werden?!

    Viele Grüsse

    Felix :d_gutefrage: