Beiträge von heidiberlin
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Sehr geehrter Herr Schaffert,
vielen lieben Dank, dann bin ich jetzt orientiert.
Finden Sie nicht auch, sehr schwammig formuliert?
Liebe Grüße aus Berlin und ein erholsames Wochenende,
Heidi
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Lieben, lieben Dank,
lieben Gruß Heidi
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Liebe Forummitglieder, ich benötige im MD-Verfahren juristischen Rat:
nachweislich im Vier-Augen-Prinzip wurden angeforderte Unterlagen an den MD fristgerecht übermittelt.
In der Abschlussbegutachtung MD-AL, kommen folgende Argumente, des Öferen:
PKMS: "Wir können Ihr ZE 130.01 nicht bestätigen bei unvollständiger Vorlage der Unterlagen" - Streichung PKMS.
Ein Nachverfahren bei den Kassen: Das hier nachweislich Unterlagen übermittelt wurden und Bitte zum Nachverfahren und nochmaliger Prüfung der erbrachten Leistungen, wird überwiegend abgelehnt, weil eine nochmalige Zuleitung von Unterlagen nicht statthaft.
Bei TISS-SAPS-Punkte, Beatmungsnachweis (ITS-Dokumentation): MD-Begutachtung:
"Da die Dokumentation uns unvollständig und in den Daten (nicht leserlich) zuordenbar, erfolgte die Streichung"
Meine Argumentation: Die Kasse ist die "Herrin des Verfahrens" bei nicht genauer Beurteilung von Unterlagen gehe ich davon aus, dass hier der MD als BEAUFTRAGTER UNABHÄNGIGER DIENSTLEISTER, hier die Kliniken noch einmal kontaktiert. Dies sehe ich als Dienstleistungspflicht des MD als unabhängiger Gutachter gegenüber den Kliniken.
Ich weiß, der MD wird weiterhin von Kassen finanziert, es wird sich in der Zukunft zeigen - wie unabhängig.
Ich würde mich auf Unterstützung freuen und auch Diskussionen, wie die Erfahrungssätze bezüglich dieser Verfahrensweisen bei Ihnen sind. Vielen lieben Dank im Voraus.
Bewölkte Grüße aus Berlin
Heidi
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Liebe Forummitglieder,
Anfrage:
Patientin mit einer dekompensierten Leberzirrhose:
Kodierung: HD: K74.5, ND: I98.3, R17.0, R18, D62, N17.91, D68.4, U69,12, E87.1, Prozeduren: 1-632.0, 5-429.a, 3-225, 8-153
Aszitespunktion, Sonographie, ÖGD, CT
Unter dem Bild eines akuten Nierenversagens AKIN I am ehesten bei hepatorenalem Syndrom Typ II erhielt die Patientin eine Therapie. Die Patientin wurde nach einer Verweildauer von 16 Tagen, zwei Tage davon Überschreitung OGVD zur weiteren Diagnostik bzw. Therapie und Evaluation einer Lebertransplantation in eine Universitätsklinik verlegt. Jetzt möchte man die 2 Tage OGVD streichen mit der Begründung "medizinische Sachverhalte fehlend". Nach der Akutbehandlung war die Verlegung in das andere Krankenhaus möglich.
Nach der Dokumentation musste erst einmal eine Stabilisierung des Gesamtzustandes der Patientin für die Verlegung erreicht werden, gibt es juristische Argumentationen, damit die Streichung abgewendet werden kann?
Für die Unterstützung im Voraus dankend,
Heidi
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Liebe Forummitglieder, benötige hierzu Hilfe:
Patient wurde notfallmäßig in die Rettungsstelle eingewiesen. Bett und Behandlungsplan schon vorhanden, aber dann trotz Reanimationsmaßnahmen noch in der Rettungsstelle verstorben. Jetzt Rechnungsabweisung. Gibt es dort ein BSG-Urteil oder ein Verweis, wie man dort widersprechen kann, denn es wurden Ressourcen eines Krankenhauses genutzt. Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob hier eine andere Abrechnungsgrundlage greift und welche bitte?
Lieben Dank im Voraus,
Heidi
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Liebe Forummitglieder,
über ANFM kommen nicht begründete Rechnungsabweisungen von der "Herrin des Verfahrens" und dies nicht zu knapp.
Wie handhaben Sie diese Rechnungsabweisungen in Ihren Häusern?
Meine Bedenken, die zurückgewiesenen Rechnungen, bekommen mit Beantwortung wieder einen neuen Datensatz/Eingang und dann?
Wie sieht es jetzt mit COVID mit den Verfristungen zu den MD-Prüfverfahren aus, laut Prüfverfahren § 275 .... ist m.E. noch gültig mit Rechnungseingang - Kassen Zeit zur Prüfung 3 Monate???? oder ist die Regelung 4 Monate schon in Kraft gesetzt. Irgendwie sind die Regelungen für mich nicht schlüssig. Erbitte Aufklärung
Lieben Dank,
sonnige Grüße Heidi
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Lieben, lieben Dank für das schnelle Feedback und Grüße zurück in das schöne Allgäu,
Also die Antibiose hätte m.E. auch oral nach einem BT fortgeführt werden können, sehe keinen Keimnachweis, der dies hätte begründen können. Des Weiteren der Redonzug, hätte auch ambulant erfolgen können. Für mich sind 50 ml keine Begründung. Ich finde persönlich, dass bei dieser Diagnose eine ambulante Behandlung medizinisch indiziert gewesen wäre.
Danke, ich wurde angewiesen diesen Widerspruch an private Krankenkasse zu formulieren und ich hatte dabei Bauchschmerzen. Nur für mein Verständnis, habe ich mich jetzt abgesichert, mein Name wird dort im Widerspruch als Unterschrift nicht erscheinen soviel dazu
Sonnige Grüße aus dem Berliner Hinterland