Beiträge von heidiberlin

    Liebe Forummitglieder,

    Patient kommt zur operativen Versorgung Bursitis olecrani des rechten Ellenbogens, es wird durch die Krankenkasse die medizinische Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung mit einem Belegtag bestätigt.

    Patient lag aber 3 Tage und jetzt soll ein Widerspruch formuliert werden: Das die Verweildauer begründet wäre: vor Entlassung Redon führte 50 ml und die i.V. Antibiose bis zum Entlasstag.

    Meine Einschätzung, KASSE hat hier Recht oder? Also bei einer Redonführung von 50 ml und i.V. Antiobiose dann Umstellung auf oral??? wäre die Entlassung mit einem Belegtag gut abgedeckt, zumal ich hier ambulantes Potential sehe.

    Benötige mal Eure Hilfe, was denkt Ihr darüber? Lieben Dank , Heidi

    Liebe Forumteilnehmer, gibt es schon ein Arbeitspapier betreffend MD-Prüfverfahren (COVID),

    ich habe eine Prüfanzeige MD vom 16.04.2020 vorliegend und die Rechnungslegung 13.01.2020. Ich bin von einer Verfristung 3-Monate-Frist ausgegangen, denn m.E. fasst doch hier noch die Übergangsregelung oder?

    Freue mich auf ein zeitnahes Feedback,

    lieben Gruß aus Berlin, Heidi

    Ein fröhliches HALLO in die Runde, ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen:

    Es geht hier um Wiederaufnahme/Fallzusammenlegung:

    1. Fall:

    Aufnahme mit der ICD K35.32 > OPS: 5-470.10 = DRG G22C

    Entlassung nach 7 Tagen

    2. Fall:

    Nach Entlassung Eingang Histologie - nach Entlassung > Wiederaufnahme nach 3 Tagen:

    Aufnahme mit der ICD C18.1 > OPS: 5-455.91, 5-543.42, 5-653.30 R, = DRG G02B

    Jetzt MDK-Gutachter:

    1. Fall DRG-Änderung: 1. Fall HD: C18.1 > Ergebnis-DRG G22 C - wurde vom Hause zugestimmt

    2. Fall DRG verbleibt in der G02B

    Argumentation: Die Fälle sind zusammenzuführen. Es handelt sich hierbei um eine nicht abgeschlossene Behandlung. Erst nach Zusammenführung der Fälle, ist der für die Erkrankung notwendige Behandlungskomplex abgeschlossen.

    Das Haus hat wie folgt Widerspruch eingelegt: Da es sich hier um einen schicksalhaften Verlauf (Eingang Zufalls-Histo nach erster Entlassung) handelte und nicht um eine Komplikation, fallen diese Fälle somit unter keine Wiederaufnahmeregelung im KFPV.

    Jetzt muss ich leider sagen, ich tendierte zum MDK-Argument. Jetzt benötige ich Ihre fachliche Unterstützung, wie sehen Sie diese Fälle, benötige stichhaltige Informationen.

    Lieben Dank für Ihre Unterstützung,

    sonnige Grüße aus Berlin

    Heidi

    Liebe Forummitglieder,

    diese Pflegedokumentation fand ich auch wieder sehr interessant ;)


    "Patient hat sich mit seinem Besuch die Haare gewaschen, gibt z.Zt. keine Beschwerden an". Na, wenn dies mal nicht eine Maßnahme zur Genesung ist? ;)


    Liebe Grüße Eure Heidi aus dem heuten sonnigen Berlin ;)

    Liebe Forummitglieder,

    musste heute Schmunzeln: Eintrag in Pflegedokumentation:


    DK problemlos entfernt. Pat. hat spontan Urin gelassen - ist sehr glücklich darüber.


    Dies nenne ich optimale Pflegedokumentation - einen glücklichen Patienten.


    Klasse.


    Lieben Gruß

    Heidi ;)

    Liebe Forummitglieder, einen wunderschönen guten Morgen und einen tollen Wochenstart,
    erbitte Ihre Meinung zum u.b.:

    Folgende Krankenhauskodierung: HD: C16.0; ND: T85.5,C78.6,N18.3,Z95.81

    Prozeduren: OPS: 1631, 81006, 1632, 5429j2 > DRG G46B

    MDK möchte hier als HD T85.5 > DRG X62Z

    Mit MDK-Begründung: "Die vom Krankenhaus kodierte Hauptdiagnose C16.0 ist medizinisch nicht plausibel. Nach Analyse ist die T85.5 die Hauptdiagnose, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes verantwortlich war.


    Ich sehe es etwas anders und beziehe mich hier auf DKR 0201f und D015I. Ich würde hier einen Widerspruch einlegen.

    " Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung zu notwendigen Folgebehandlungen sowie zur Diagnostik anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist. "

    Ist meine Sichtweise hier o.k.?

    Erbitte Ihr Feedback.


    Lieben Dank.


    Ihre Heidi

    Guten Tag liebe Forummitglieder,

    Fallvorstellung:

    Patient wird wegen Vd. auf Nierenkarzinom stationär aufgenommen. Bei der Narkoseeinleitung (Peridualanästhesie) synkopierte der Patient. Es bestand eine Bradykardie unter 35/min., die mit Atropin kupiert werden konnte. Daraufhin Verlegung auf Wachstation. Hier kam es unter Monitoring zu weiteren nächtlichen bradykarden Episoden. Es erfolgte weitere Diagnostik EKG bei Sinusbradykardie, Lang-Zeit-EKG, Echokardiographie. Es wurde dann mit einem Medikament pausiert, darunter waren dann die Blutdruckwerte im Normbereich, so dass eine dauerhafte Absetzung des Medikamentes empfohlen wurde. Es erfolgte dann die Entlassung erst einmal in die Häuslichkeit.

    Danach zur Problemeatik Nierenkarzinom Wiederaufnahme.

    Der MDK meint jetzt hier die ICD D41.0 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Niere als HD zu nehmen, weil diese zur Aufnahme führte und sich die Bradykardie erst ereignete nach der Einleitung.

    Ich sehe einen Widerspruch

    Nach Evaluation aller stationären Befunde sehe ich hier die ICD R00.1 Bradykardie als berechtigt an. Der Ressourcenverbrauch bezog sich ausschließlich auf die kardiale Problematik. Die ICD D41.0 kann so nicht akzeptiert werden, denn nach wiederholter Aufnahme hat sich leider das Nierenkarzionom histologisch bestätigt.

    So jetzt, bitte ich wieder einmal um Ihre Meinungen, wie Sie den Fall sehen. Vielleicht habe ich ja einen Denkfehler.


    Liebe Grüße aus Berlin und Danke im Voraus. :)