Hallo Note34,
meine Meinung nach sind hier zu wenig Informationen über den Fall mitgeteilt um richtige Antwort zu geben.
Hallo Note34,
meine Meinung nach sind hier zu wenig Informationen über den Fall mitgeteilt um richtige Antwort zu geben.
Guten Abend Zusammen,
aus einem Arztbericht:
" die Familienanamnese ist mit 59 Jahren nach 3-maligen Herzinfarkt gestorben."
Aus einem Arztbericht:
" Die körperliche Untersuchung war abgesehen von Fibromen und Cafe au lait - Flecken unauffällig "
Hallo A. Thomas,
ich gehe davon aus, dass im Vorkrankenhaus die beiden Fälle zusammengeführt werden mussten - 1.Aufenthalt OP, 2. Makrohämaturie - meine Meinung nach WA wg Komplikation. Somit wäre die HD entw Prostatahyperplasie/Prostata Ca, je nachdem warum die OP durchgeführt wurde. Das bedeutet, bei Ihnen wäre die richtige HD, die Verlegungsdiagnose mit entsprechenden Rekonvaleszenz-Kode aus Z54- also N40 mit Z54! /C61 mit Z54!.Evtl wäre die Sepsis möglich, da Pat. danach zu Ihnen verlegt wurde (es müsste geprüft werden). Die R31 ist m.E. als HD nicht korrekt.
Hallo Herr Selter,
ZitatDas ist nicht korrekt. Keime brauchen eben eine Erkrankung, mit der sie zu kombinieren sind. Deswegen ja auch die Frage ans DIMDI, ob Keimträger klassifikatorisch= Krankheit ist
Das meinte ich, habe mich nur falsch ausgedrückt.
Danke für die Berichtigung.
Hallo Medman2,
ich kodiere die Keime auch ohne Erkrankung - als Keimträger mit entsprechenden B-Kode. Keime sind obligat zu kodieren und man benötigt nichts weiter dazu. Die Keime mit den U-Kode´s brauchen allerdings Isolierung/Sanierung.
Hallo LisaStudent,
die Argumentation, dass es mehr als 3 Tage zwischen vorstationären und stationären Fall liegen zieht schon lange nicht mehr. Die KK haben sich den Abstand ausgedehnt, sogar bis mehr als 1 Monat. Die Argumentation können Sie also vergessen, den eine vst Pauschale ist neben DRG nicht abrechenbar (es gibt auch ein Gerichtsurteil dazu).
Wir haben auch eine Tagesklinik (neben einem stationären Bereich in der gleichen Abteilung), die nach Tagessätzen abgerechnet wird und es wurde für solche Fälle noch nie eine FZ gefördert (eben unterschiedlichen Entgeltbereiche).
Sollte sich also bei Ihnen um eine vst Pauschale handeln (eine Abklärunguntersuchung) woraufhin ein stationärer Aufenthalt folgt, kommen Sie nicht drumherum, die Fälle gehören zusammen.
Hallo LisaStudent,
bei stationären und teilstationären Fällen handelt sich um zwei verschiedenen Entgeltbereiche - DRG und Tagessätze (wenn es hier um eine Tagesklinik geht, die nicht nach DRG abgerechnet wird). Solche Fälle werden nicht zusammengeführt. Sollte es um eine vorstationäre Behandlung handeln, sieht die Sache anders aus.
Hallo Barbara,
HD wäre für mich die Lymphknotenmetastase. Sie war in der Histologie bestätigt und deshalb war die Lymphadenektomie vorgenommen.
Hallo Pocky,
mein Vorschlag:
HD - Thoraxwand Tumor (ich gehe davon aus, dass es sich um Metastase des bekannten Mamma Ca handelt, sollte in der Histologie stehen)
ND - Mamma Ca
OPS
Resektion von erkrankten Gewebe an der Thoraxwand
Partielle Resektion einer Rippe - wenn gemacht
Wenn ich richtig verstanden habe ist nämlich an der Brust selber nichts mehr gemacht worden. Behandelt war doch die Metastase, oder?
Hallo Zusammen,
ZitatGuten Morgen,
aber wo hat er in diesem Beispiel die ausgewählte Behandlungsmethode in
Frage gestellt? Der Gutachter sagt lediglich, dass die gewählte
Behandlung komplett ambulant erbringbar wäre.
das war nicht der besagte Beispiel, in dem es in Gutachten heißt "alle Maßnahmen sindnambulant erbringbar", es war aus vielen anderen Gutachten von vergleichbaren Fällen.
In dem Beispiel, um den es geht wird erklärt, wann und in welchen Fällen Novalgin i.v. angewendet werden darf, was für Risiken damit verbunden sind, Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber Patienten und was über Bioverfügbarkeit von Novalgin. Was soll das? Vielleicht sollen wir in der Zukunft Patienten zu MDK zu Behandlung schicken?
ZitatAlles anzeigenhier muss ich meinem Vorredner Recht geben. Das Krankenhaus kann doch
nicht durch die Verabreichung von i.v.-Medikamenten, z.B. Antibiotika,
wenn auch die orale Gabe möglich wäre, Elektrolytlösungen, wenn auch
enteral möglich oder z.B. Herparin, wenn auch niedermolekular s.c.
möglich, eine stationäre Behandlungsnowendigkeit künstlich herstellen.
Hier muss der Einzelfall unter Rückgriff auf evtl. vorhandene Leitlinien
sorgfältig analysiert werden.
In den Fällen handelt sich um Patienten die lange ambulante Odyssee hinter sich haben und bereits alle Möglichkeiten -Tabletten, Injektionen, KG, Akupunktur usw ausgeschöpft sind. Der letzte Ausweg vor eine OP ist eben die stationäre Schmerztherapie, die mehrere, aufeinander abgestimmte Therapien enthält und nachweislich den Patienten Linderung der Schmerzen über einen längeren Zeitraum bringt.