Beiträge von MiChu

    Hallo,

    Eine Entscheidung liegt jetzt vor:

    "Eine Hypoglykämie ist bei der Anwendung der Kodes E10-14.6- (vierte Stelle .6- Mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen) und E10-14.7- (vierte Stelle .7- Mit multiplen Komplikationen) als zu zählende Komplikation eines Diabetes mellitus nur dann für diesen stationären Aufenthalt zu berücksichtigen, wenn:

    • ein Hypoglykämisches Koma bei Diabetes mellitus gemäß U69.73! vorliegt.

    Der Schweregrad einer Hypoglykämie wird unabhängig davon durch die Schlüsselnummern U69.70!-U69.73! zusätzlich angegeben"

    Hallo geoff

    Ich stimme grundsätzlich zu, dass die rein formale Gleichsetzung von „Beatmung = intensivmedizinische Versorgung“ in vielen Konstellationen zu kurz greift. Gerade bei Patienten mit stabilen respiratorischen Parametern und weitgehend abgeschlossenem Organversagen stellt sich durchaus die Frage, ob eine Versorgung auf der Intensivstation noch medizinisch zwingend erforderlich ist – oder ob organisatorische Gründe eine Verlegung (z. B. auf eine IMC oder Heimbeatmungsstation) verzögern.

    Allerdings halte ich es für entscheidend, klar zwischen zwei Versorgungszielen zu unterscheiden:
    Weaning ist – anders als etwa die Einstellung auf ein Heimbeatmungsregime – ein aktiver, oft multidisziplinär geführter Prozess mit dem klaren Ziel, den Patienten möglichst vollständig von der Beatmung zu entwöhnen. Dieser Prozess ist dynamisch, anfällig für Rückschritte und kann durchaus unerwartete Komplikationen mit sich bringen, selbst wenn die respiratorische Situation zunächst stabil erscheint.

    Gerade diese Prozesshaftigkeit und das potenzielle Risiko während des Weanings sprechen meiner Einschätzung nach klar gegen eine reine Überwachung, Verlegung auf eine IMC oder Heimbeatmungsstation, solange der Weaningprozess nicht abgeschlossen ist. Die intensivmedizinische Versorgung besteht hier nicht nur in der Überwachung, sondern in der aktiven therapeutischen Steuerung, die häufig eine enge Abstimmung zwischen Beatmungsmanagement, Physiotherapie, pflegerischer Expertise und ärztlicher Erfahrung erfordert.

    Ich sehe daher die medizinische Indikation für den Verbleib auf der Intensivstation im Weaningprozess durchaus gegeben – unabhängig davon, wie „stabil“ das respiratorische Muster auf den ersten Blick wirkt. Die Grenze zwischen „Überwachung“ und „aktiver Therapie“ lässt sich, wie richtig beschrieben, nicht pauschal ziehen. Dennoch sollten wir aus meiner Sicht zurückhaltend mit Verlegungen in dieser Phase sein, um Rückschritte im Entwöhnungsverlauf oder gar Risiken für den Patienten zu vermeiden.

    Über das Wochenende habe ich mir einige Gedanken zu dieser Fallkonstellation gemacht. Diese resultieren eventuell auch aus persönlicher Erfahrung.

    In der aktuellen Diskussion wird häufig übersehen, dass es sich in diesem Fall nicht um die klassische Konstellation handelt, bei der ein Elternteil ein krankes Kind im Krankenhaus begleitet. Vielmehr ist die alleinerziehende Mutter selbst behandlungsbedürftig – das Kind wurde aus sozialen und fürsorgerischen Gründen mitaufgenommen, um eine akute Betreuungslücke zu schließen.

    Ein Kind sucht sich seine Lebensumstände nicht aus. Es kann nicht eigenverantwortlich entscheiden, wie mit der stationären Aufnahme einer Bezugsperson umzugehen ist. In Fällen fehlender Betreuung ist die gemeinsame Unterbringung oftmals der einzige Weg, eine Kindeswohlgefährdung zu vermeiden.

    Das Gesundheitssystem beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Gerade in Ausnahmesituationen muss es möglich sein, pragmatische, dem Kindeswohl dienende Lösungen zu finden – auch wenn sie nicht in starre Abrechnungssysteme passen. Dass solche Konstellationen pauschal abgelehnt werden, weil sie „nicht vorgesehen“ sind, widerspricht dem eigentlichen Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Wirtschaftlich betrachtet ist die Mitaufnahme als Begleitperson oft sogar die kostengünstigere Lösung. Vier Tage Mitaufnahme sind im Zweifel günstiger als eine langwierige psychotherapeutische Behandlung infolge einer vermeidbaren psychischen Belastung. Auch eine vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe wäre deutlich kostenintensiver und für das Kind emotional belastender.

    Problematisch ist zudem, dass der MD in derartigen Fällen regelmäßig ein negatives Gutachten erstellt – nicht, weil die Maßnahme medizinisch oder sozial unbegründet wäre, sondern weil sie im geltenden System nicht vorgesehen ist. Diese Gutachten fließen wiederum in die Berechnung der Prüfquote ein und erzeugen strukturelle Nachteile für das Krankenhaus – obwohl im konkreten Fall verantwortungsvoll und im Sinne des Kindeswohls gehandelt wurde.

    Es wäre zu wünschen, dass die medizinischen, ethischen und sozialpädiatrischen Dimensionen solcher Fallkonstellationen stärker berücksichtigt werden – und nicht ausschließlich nach rein abrechnungstechnischen Kriterien entschieden wird.

    Fazit: Hier sollte nicht in erster Linie über Kosten diskutiert werden – sondern über Verantwortung, Menschlichkeit und langfristige Folgen.

    Hallo,

    Zumindest ab dem Zeitpunkt der Verlegungsfähigkeit in die REHA /Warten auf Platz wird es mit der Intensivpflicht schwierig.

    Bei beatmeten Patienten kann man eventuell hier theoretisch diskutieren. Und was ist in diesem Zusammenhang Patienten bei denen primär gar keine Reha angestrebt wird?

    Weaning ist kein Prozess den sie auf einer Normalstation durchführen können (sollten). Auch ist er per Definition nicht auf eine Intensivstation beschränkt. Es bedarf nur eine intensivmedizinischen Versorgung. Diese intensivmedizinische Versorgung können Sie auch auf anderen Stationen (u.a. IMC, Weaning-Station) realisieren. Das einzige was sie dann nicht dürfen, ist die Ermittlung von TISS SAPS Punkten. Interessant dabei ist, dass im OPS ausdrücklich von der Verweildauer auf der Intensivstation gesprochen wird. Eine Einschränkung auf Intensivbehandlung oder Intensivüberwachung kann ich aus dem OPS-Katalog nicht ersehen.

    Die andere Frage die ich gestellt habe, war eben nach Parametern bei Patient bei denen eine Beatmung nicht notwendig war.

    Hallo,

    Tritt aber dann bei zunehmend gleichbleibenden Beatmungs- und Spontanphasen - Mustern eine relativ stabile respiratorische Situation ein, gibt es irgendwnann den Cut, ab dem wir keine TISS/SAPS - Punkte mehr scoren und auch keine Beatmungsstunden mehr abrechnen. Auch sonstige Intensivtherapiemaßnahmen, Medikation etc. sind rückläufig und entsprechen nicht mehr zwingend einer "Intensivtherapie".

    wie gehen Sie bei Pat., welche nicht beatmet werden müssen, in den letzten Tagen auf der ITS vor?

    An welchen Parametern definieren Sie den Cut? Ab wann gilt bei Ihnen etwas als rückläufig? Was ist für Sie noch Intensivtherapie und was "nur noch" Therapie?

    Hallo

    Die Frage nach Langzeit- / Heimbeatmete spielt in unseren MD-Gutachten keine Rolle. Dies eventuell auch, da wir bei Patienten welche Heimbeatmet sind und die keiner Anpassung der Beatmung bedürfen, keiner Beatmungsstunden abrechnen. Es geht in den negativen Gutachten ausschließlich um Patienten die wir zum Weaning und Weiterbehandlung ihrer Grundkrankheit bei uns aufnehmen.

    Interessant ist, dass das Zusatzentgelt Weaning sowie der zugrundeliegende OPS durch die Gutachten bestätigt wird.

    Strittig gestellt wird hingegen der OPS für die intensivmedizinische Komplexbehandlung sowie die Beatmungsstunden. Die Argumentation des MD, siehe oben.

    Hallo,

    wir haben wiederholt MD Gutachten, welche bei Weaning auf der ITS eine Unterscheidung zwischen

    Intensivmedizinische Behandlung und intensivmedizinischen Versorgung machen.

    Hier Beispielhaft eine Fall:

    Wiedergabe des Fall durch MD:

    Die Übernahme der tracheotomierten, invasiv maschinell beatmeten Vers. erfolgte aus einer externen Klinik zur Fortführung des Weaning von der Beatmung. Z.n. Subarachnoidalblutung und Coiling eines Acom- Aneurysmas und Anlage eines ventrikulo-peritonealen Shuntes. Die hämodynamisch und respiratorisch stabile Vers. zeigte eine Hemiparese links und eine im Verlauf fluktuierende Vigilanz. Diesbezüglich erfolgte eine weiterführende Diagnostik. Es stellte sich ein demarkierter Kleinhirninfarkt im CCT dar. Weiterführende therapeutische Maßnahmen ergaben sich nicht. Ein Prädelir wurde mittels orientierender Maßnahmen, Physiotherapie und Medikation mit Pipamperon behandelt. Fortführung des Weanings protokollbasiert unter Ausdehnung der Spontanatemphasen. Eine Dekanülierung und oraler Kostaufbau war bei Dysphagie nicht möglich. Anpassung der oralen antihypertensiven Medikation. Verlegung zur weiteren Behandlung/neurologischen Rehabilitation in eine externe Klinik.


    Ergebnis der MD Prüfung:

    Zur Prüfung des OPS 8-980.f20:

    Das KH bringt mit der vorliegenden Dokumentation 552 AWP zur Anrechnung. Dies würde formal dem Leistungsinhalt des OPS 8-980.11 entsprechen.

    Eine intensivmedizinische Behandlungsnotwendigkeit der Vers. ist für den gesamten Verlauf im vorliegenden Einzelfall medizinisch nicht nachvollziehbar. Der OPS 8-980.20 wird dementsprechend nicht bestätigt.

    Siehe dazu auch Exklusivum zu den OPS 8-980 und 8-98f: Intensivüberwachung ohne akute Behandlung lebenswichtiger Organsysteme oder kurzfristige (< 24 Stunden) Intensivbehandlung.

    Unter Intensivmedizinischer Versorgung ist die Behandlung und Überwachung eines Patienten mit den Mitteln der Intensivmedizin zu verstehen. Eine ausschließliche Intensivüberwachung ist keine Intensivmedizinische Versorgung im Sinne der DKR.


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