Beiträge von MiChu

    Hallo,
    das schriftliche Gutachten liegt jetzt vor.

    Bezüglich der Frage nach Zuschlägen bei Überschreitung der oGVD bei gesundem Neugeborenen und kranker Mutter kommt das Gutachten zu folgendem Ergebnis:

    Fragestellung der KK: Ist die Abrechung von Zuschlägen bei einem gesunden Neugeborenen gerechtfertigt (Abrechung Begleitperson? )

    „...Die Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach §17b, Abs. 1, Satz 4 KHG sieht Regelungen zur Aufnahme von Begleitpersonen vor. Diese Gesetzlichkeit greift im vorliegenden Fall in keiner Weise und kann aus gutachterlicher Sicht keineswegs angewandt werden. Es handelt sich um eine reguläre Überschreitung der oGVD einer korrekt ermittelten DRG. Aus gutachterlicher sicht ist keine andere Beurteilung des Falles möglich.“
    :i_respekt:

    Wir haben noch einige dieser Fälle offen. Frage ist jetzt ob die KK jeden einzelnen Fall überprüfen lassen. :d_zwinker:

    Weitere Infos folgen.

    Gruß
    MiChu :sonne:

    Hallo Forum,

    Auch wir haben dieses Problem.
    KK (z.Z. ist es nur eine einzige) sagt NEIN.
    Nach mehrmaliger Aufforderung ist jetzt endlich der MDK eingeschaltet worden.
    Ergebnis: MDK kann unserer Auffassung folgen, dass die Überschreitung der oGVD gerechtfertigt ist!!! :sonne: (Sachstand nach Fallgespräch)
    Schriftliches Gutachten folgt.

    Sobald es in meinen Händen liegt werde ich davon berichten.

    Gruß
    MiChu

    Hallo,
    auch wir haben gleiche Problematik auf dem Tisch.
    Lösen dies zur Zeit pragmatisch. Um überhaupt Geld zu bekommen erstellen wir zwei Rechungen:
    1. über den eigentlichen Krankheitsfall
    2. über die Begleitperson

    Die Kasse begleicht die 1. Rechung, die zweite nicht!
    Für die zweite Rechung kommt immer die Aussage das die Kasse die medizinische Notwendigkeit nicht sieht.
    Wir fordern daher die Kasse auf den MDK in jedem einzelnen Fall mit einer entsprechend Prüfung zu beauftragen.
    Leider ist es bis heute zu keiner einzigen Prüfung gekommen.
    Hoffe dies wird bald geschehen um unsere Position zu vertreten.

    Bezüglich der Z76.3 habe ich auch nichts gefunden wo dies geregelt ist. Aber erkläre mir das so, in der Entlassmeldung / Rechung wird dadurch angezeigt das noch weitere Kosten abzurechnen sind.

    Gruß
    MiChu :sonne:

    Hallo Forum
    Eckardt
    Die Problematik bezüglich der Liegedauer hat sich nicht groß verändert. Nur das jetzt jeder Fall der die oGVD erreich und überschreitet geprüft wird. Gleiches bei Entlassung mit oder kurz nach dem erreichen der uGVD.
    Die Liegezeitendiskussion besteht weiterhin.

    Bei Pat. die zwar medizinisch entlassen werden können, sie aber keine Verlegungsmöglichkeit haben, wird die KK so lange nicht nachfragen wie sie die oGVD nicht überschritten haben. Erst dann tritt die KK auf den Plan.
    Zur Argumentation warum die oGVD überschritten wurde kann ich nur empfehlen die KK frühzeitig in die Entlassüberlegungen mit einzubeziehen. Der Kasse deutlich machen das medizinisch der Pat. zwar entlassen werden kann, dies aber aus Gründen die das Krankenhaus nicht zu verschulden hat, nicht möglich ist. Die KK muss für ihren Versicherten an Lösungsmöglichkeiten mitarbeiten. Wenn Sie dies entsprechend dokumentieren haben Sie aus meiner Erfahrung gute Karten beim MDK.
    War in alten Zeiten immer so. Jetzt haben die Krankenhäuser das Problem das den Kosten bis zum Erreichen der oGVD keine entsprechenden Erlöse gegenüberstehen.


    Gruß aus dem Nebel (Sachen-Anhalt)
    MiChu :sonne:

    Hallo,

    ToDo
    die Hoffnung hatte ich eigentlich nie, da ich (in diesem Punkt) die Abrechnungsregeln genauso verstanden habe wie Sie.
    Mir ging es um die Klarstellung der Begrifflichkeit Komplikation.
    Daher danke an Hr. Rembs für den Link

    Bin dennoch der Meinung das Pat. mit Ihrer Entscheidung sich gegen den ärztlichen Rat zu entscheiden, auch für daraus resultierende Konsequenzen verantwortlich sein sollten.

    Das dies z.Z. anders geregelt ist muss (und werde)ich aber akzeptieren.

    Gruß
    Michu :sonne:

    ToDo

    Zitat

    Voraussetzungen für die Wiederaufnahmen sind klar geregelt, Komplikation ist definiert und Ausnahmen bestehen in Form der DRGs, die von der Wiederaufnahme ausgenommen sind (Spalte 13).

    Hoffentlich können Sie mir helfen!? Sie schreiben das die Komplikationen definiert sind.
    Habe des öfteren Probleme bei der unterschiedlichen Interpretation im Bereich Komplikationen. Wo finde ich die von Ihnen beschriebene definierten Komplikationen. Würde mir sehr helfen.

    Gruß

    MiChu :sonne:

    Tschuldigung, aber :

    Es kann auch angenommen werden, dass es durch die eigene Entscheidung der Pat. zu einer Verschlimmerung gekommen ist. Dadurch kann sich der Krankenhausaufenthalt insgesamt verlängert haben.
    Dadurch sind betriebswirtschaftlich natürlich höhere Kosten für den Gesamtaufenthalt angefallen.

    Dennoch sehe ich hier leider keine andere Möglichkeit als diesen Fall den Regeln nach zusammenzufassen. Hoffe nur das das auch bei der Kalkulation bedacht worden ist.

    Anderer Fall auch dieser Thematik:
    Eltern geben das verordnete Medikament nicht; es kommt zur Verschlimmerung und zur erneuten Krankenhauseinweisung. Hätte durch vorgeschriebene Medikamentengabe vermieden werden können. Krankenhaus muss für die Mehrkosten aufkommen.
    Schade eigentlich. ;(
    Nehmen wir den damit nicht den Pat. ihre Eigenverantwortlichkeit, die wir für uns alle einfordern! Oder? :keule:

    Gruß

    MiChu :sonne:

    Guten Morgen,

    @T81.-
    hier gilt das von Hr. Ziebart geschriebene

    @D62
    Die Anämie muß nicht zwangsläufig ein Symptom der Nachblutung sein. Aber die Gabe von Eisenpräparaten reicht m.E. bereits aus um sie entsprechend den DRK zu kodieren. (Mindestmengen für Ressourcenverbrauch gibt es nicht)

    @T81.- & D62
    Für die D62 gilt weiterhin wenn Ressourcenverbrauch, dann ist die Kodierung als ND gerechtfertigt.
    Bei der T81.- gehe ich davon aus das Sie zumindest diagnostisch tätig waren. Damit Kodierung als ND.

    Gruß
    MiChu :sonne:

    Hallo,
    wenn die Argumentation der KK bei Übehrschreitung der oGVD nur die medizinische Notwendigkeit ist (KK versteht darunter wohl nur rein körperlicher Symptome), muss auch der Umkehrschluss möglich sein. Warum nicht auch die Entlassung des gesunden Neugeborenen am 6.Tag (§197 RVO) und Berechnung als Begleitperson ab dem 7.Tag. (Ob das Neugeborene im Sinne der Begleitperson zu sehen ist, soll hier mal nicht weiter diskutiert werden). Berechnung als Begleitperson wird durch die KK ab der Übehrschreitung der oGVD vorgeschlagen.
    (Warum soll erst ab da die medizinische Notwendigkeit nicht mehr gegeben sein?)

    Anmerkung: Auf mein Bitten die Fälle durch den MDK prüfen zu lassen wurde mir mitgeteilt:
    „.. Eine Überprüfung des MDK vor Ort ist aus meiner Sicht wenig sinnvoll, da die P67D schon von der Bezeichnung „ohne signifikante Prozedur oder Langzeitbeatmung, ohne Problem“ keine zusätzlichen Leistungen beinhaltet. Sollten jedoch im Einzelfall medizinische Gründe beim Kind vorliegen, bitten wir diese uns mitzuteilen...“

    Warum gibt es dann überhaupt die OGVD???

    Gruß
    MiChu :sonne: