Beiträge von MiChu

    Tschuldigung, aber :

    Es kann auch angenommen werden, dass es durch die eigene Entscheidung der Pat. zu einer Verschlimmerung gekommen ist. Dadurch kann sich der Krankenhausaufenthalt insgesamt verlängert haben.
    Dadurch sind betriebswirtschaftlich natürlich höhere Kosten für den Gesamtaufenthalt angefallen.

    Dennoch sehe ich hier leider keine andere Möglichkeit als diesen Fall den Regeln nach zusammenzufassen. Hoffe nur das das auch bei der Kalkulation bedacht worden ist.

    Anderer Fall auch dieser Thematik:
    Eltern geben das verordnete Medikament nicht; es kommt zur Verschlimmerung und zur erneuten Krankenhauseinweisung. Hätte durch vorgeschriebene Medikamentengabe vermieden werden können. Krankenhaus muss für die Mehrkosten aufkommen.
    Schade eigentlich. ;(
    Nehmen wir den damit nicht den Pat. ihre Eigenverantwortlichkeit, die wir für uns alle einfordern! Oder? :keule:

    Gruß

    MiChu :sonne:

    Guten Morgen,

    @T81.-
    hier gilt das von Hr. Ziebart geschriebene

    @D62
    Die Anämie muß nicht zwangsläufig ein Symptom der Nachblutung sein. Aber die Gabe von Eisenpräparaten reicht m.E. bereits aus um sie entsprechend den DRK zu kodieren. (Mindestmengen für Ressourcenverbrauch gibt es nicht)

    @T81.- & D62
    Für die D62 gilt weiterhin wenn Ressourcenverbrauch, dann ist die Kodierung als ND gerechtfertigt.
    Bei der T81.- gehe ich davon aus das Sie zumindest diagnostisch tätig waren. Damit Kodierung als ND.

    Gruß
    MiChu :sonne:

    Hallo,
    wenn die Argumentation der KK bei Übehrschreitung der oGVD nur die medizinische Notwendigkeit ist (KK versteht darunter wohl nur rein körperlicher Symptome), muss auch der Umkehrschluss möglich sein. Warum nicht auch die Entlassung des gesunden Neugeborenen am 6.Tag (§197 RVO) und Berechnung als Begleitperson ab dem 7.Tag. (Ob das Neugeborene im Sinne der Begleitperson zu sehen ist, soll hier mal nicht weiter diskutiert werden). Berechnung als Begleitperson wird durch die KK ab der Übehrschreitung der oGVD vorgeschlagen.
    (Warum soll erst ab da die medizinische Notwendigkeit nicht mehr gegeben sein?)

    Anmerkung: Auf mein Bitten die Fälle durch den MDK prüfen zu lassen wurde mir mitgeteilt:
    „.. Eine Überprüfung des MDK vor Ort ist aus meiner Sicht wenig sinnvoll, da die P67D schon von der Bezeichnung „ohne signifikante Prozedur oder Langzeitbeatmung, ohne Problem“ keine zusätzlichen Leistungen beinhaltet. Sollten jedoch im Einzelfall medizinische Gründe beim Kind vorliegen, bitten wir diese uns mitzuteilen...“

    Warum gibt es dann überhaupt die OGVD???

    Gruß
    MiChu :sonne:

    Hallo
    @Elu
    genau das ist es doch was die Schwierigkeiten macht. Was würden Sie den als ausreichende Dokumentation ansehen.

    Auch wenn die Demenz mindestens 6 Monate vorbestanden hat (wie zeige ich dies dem MDK?)) ist es noch kein Grund sie zu kodieren wenn sie nicht der DKR entspricht.

    Gruß
    MiChu :sonne:

    Hallo ToDo
    Ich möchte diesen Fall aufgreifen und Ihre Meinung zu der Problematik Vorstationär / DRG Abrechnung erfahren.
    Sie Schreiben:
    „...Abrechenbar ist die vorstationäre Behandlung in der Tat nicht, da Sie innerhalb der gesetzlichen Frist den Patienten stationär aufnehmen und eine eine DRG abrechnen....“

    Gehe ich richtig in der Annahme das Sie mit der gesetzlichen Frist die 5Tage vor stationärer Aufnahme meinen?
    Wenn dem so ist, was ist dann in Fällen bei denen eine „vorstationäre Behandlung“ durchgeführt worden ist, aber die stationäre Aufnahme erst 8Tage später erfolgte?
    (Im Sinne des Gesetzes ja eigentlich per Definition keine vorstationäre Behandlung mehr)
    Im Augenblick habe ich das Gefühl das wir uns mal wieder in einer Grauzone befinden.
    Argumentation: vorstationär nicht abzurechnen (egal wann) wenn in mittelbarem Zusammenhang des stationären Aufenthaltes.
    Zur Zeit unnötige Diskussionen zwischen Abrechnung Controlling und Kassen. :sterne:
    Haben Sie Lösungsansätze?

    Gruß :sonne:

    MiChu

    Hallo JABI,
    Sie schreiben: „....die nur konservativ behandelt wird....“.
    Wenn dem so ist, dass Sie eine Erkrankung behandeln (auch konservativ) dann muss diese auch nach den DKR kodiert werden. Hierzu reicht m.E. bereits die Fortsetzung der medikamentöse ambulanten Behandlung.
    Es reicht auch aus wenn Sie aufgrund eines auskultatorischen Befundes eine weitere Untersuchung durchführen, die die Erkrankung bestätigt. Auch ohne folgende Therapie ist die Voraussetzung für die Kodierung in diesem Falle gegeben.

    Siehe hierzu auch : Nebendiagnonsen in 2005 :deal:

    Gruß MiChu :sonne:

    Hallo

    @ Merguet
    Woher der Unmut kommt, kann ich mir schon vorstellen.
    Wenn ich mir überlege wie viele Datenfriedhöfe in den letzten 3-4 Jahren angelegt worden sind, wir mir ganz anders.:h_tod:
    Was ist uns nicht alles übergestülpt worden unter dem Deckmantel Qualität. Zum teil mit drakonischen Strafandrohungen. Und? Welche Konsequenzen folgten daraus? :k_mauer:
    Hat sich die Sterblichkeit in der Bundesrepublik für die qualitätsbetreuten Erkrankungen / Therapien verändert? Sind Kliniken die Auffällig wurden öffentlich gemacht worden?

    Ich kann den Aufwand, der jetzt allen Intensivstationen (wann ist man eine Intensivstation?) aufgebürdet wird, nicht nachvollziehen. Ich gehe davon aus das diese Datenerhebung zu keiner grundlegenden Änderung der medizinischen Arbeitsweisen auf irgendeiner ITS führten wird. Habe dies in meiner beruflichen Zeit noch nicht erlebt. Es sind doch meistens andere Faktoren die das medizinische Management auf der ITS verändert.

    Wem es mal wieder Freude bringt wird sind die Softwarehersteller. :d_zwinker:

    Gruß und immer noch ratlos ob der Umsetzung :sonne:

    MiChu

    Hallo,
    zur Zeit dreht sich alles im Kopf :sterne: (Weihnachten steht vor der Tür). :i_weihnfenster1:
    Kann mir jemand helfen?
    Was ist falsch an meinen Überlegungen?

    Folgender Fall:
    1. Aufenthalt: 27.4.- 14.5. abgerechnete DRG I64B (oGVD 21)
    2. Aufenthalt: 17.5.- 19.5. abgerechnete DRG I64B
    3. Aufenthalt 25.5.- 18.6. abgerechnete DRG I08D

    Ich würde den ersten und zweiten Fall zusammen fassen. Grund : Erneute Aufnahme innerhalb der oGVD in die selbe DRG (ergibt DRG I64A)

    Kasse möchte das der neueingestufte Fall 27.4.-19.5. (DRG I64A) (medizinische Prozedur) mit dem 3.Fall zusammengeführt wird, da die Aufnahme ab 25.5. erfolgte und damit innerhalb von 30. Kalendertagen nach der 1. Aufnahme (operative Partition und gleiche MDC).
    Sie sieht somit die Wiederaufnahmeregelen erfüllt, so dass eine Neueinstufung zur DRG I08B und Fallzusammenführung aller 3 Fälle erfolgen muß.

    Ich sehe den 3. Fall nicht als Wiederaufnahme, weil

    1. Prüfkriterien getrennt für jeden Krankenhausaufenthalt prüfen
    Bei der Anwendung der Wiederaufnahmeregelung sind immer alle Aufenthalte getrennt zu
    gruppieren und alle DRG-Fallpauschalen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fallzusammenführung
    nach den Absätzen 1 bis 3 zu prüfen. Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig (siehe dazu auch Leitsatz 5). Vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 KFPV 2004.
    Frage wie darf ich das Verstehen ?

    Danke :sonne:

    MiChu

    Guten Morgen,
    m.E. besteht das Vertragsverhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Pat.
    Das Krankenhaus kann dem Pat. anbieten die Begleichung der Krankenhausrechnung direkt mit dessen Versicherung abzuwickeln.
    Ändert aber m.E. nichts am Vertragsverhältnis zwischen Krankenhaus und Pat.
    Daraus folgt:
    Wenn die Versicherung des Pat. die Begleichung der Krankenhausrechnung nicht vornimmt (aus welchen Gründen auch immer) muß sich das Krankenhaus an den Pat. halten.

    Interessant bei dieser Frage ist:
    Regelung der Zahlungsmodalitäten aus der Budgetvereinbarung. Diese wurden zwischen den Versicherungen und dem Krankenhaus vereinbart. Die Regelungen können nicht auf den Pat. übertragen werden (dieser hat die Vereinbarung nicht unterschrieben).
    Die Regelungen der Zahlungsmodalitäten sollten aus diesem Grunde im Aufnahmevertrag erfolgen (die der Pat. unterschreibt).

    Gruß
    :i_jonglieren:
    MiChu