Beiträge von MiChu

    Dies ist auch eine beim 3. Senat anhängige Frage (noch nicht terminiert):

    B 3 KR 15/22 R Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 5 KR 522/22, 27.07.2022
    Hat eine Krankenkasse die Kosten von Krankentransportleistungen als Fahrten bei stationären Behandlungen zu übernehmen, wenn Patienten an eine andere Betriebsstelle des Krankenhauses verbracht wurden, weil nur dort die notwendige personelle und medizinisch-technische Ausstattung vorgehalten wurde, um die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen ergreifen zu können

    Hallo,

    Klar kann man alles mehrmals in den unterschiedlichsten Zusammenhängen senden.

    Wir halten uns an die Begriffe des MD.

    Wenn er die Intensivkurve haben möchte, bekommt er unsere Intensivkurve. Wenn er zusätzlich das Beamtmungsprotokoll haben möchte, fordert er es unter Beatmungsprotokolle und Berechnung der Beatmungsstunden an.

    Wir haben nach und nach alle unsere Dokument den MD Dokumententyp/Beschreibung (document_title) zugeordnet. Bis jetzt gab es noch keine Probleme. Und wenn, werden wir auch hier gemeinsam eine Klärung finden. Wenn nicht, muss eben das Gericht entscheiden.

    Hallo,

    besser wäre es, eine Prüfroutine zu installieren, die dem personal VOR dem Versand der Rechnung anzeigt, dass hier eine AOP-Leistung OHNE MBEG verschickt werden soll.

    Im Prinzip richtig. Und nicht nur bei evtl. AOP Fällen.

    Aber:

    Das dies machbar ist, sieht man ja an der entsprechenden Programmierung bei den Kassen. Allerdings scheinen die KIS-Hersteller hier ein großes Problem zu haben.

    Ich würde die KK nicht unbedingt als Beispiel nehmen: Wir haben auch "Anfragen" in denen eine einzige Leistung aus dem AOP Bereich sind, alle anderen Leistungen aber nicht. Optimal sind die Algorithmen nicht.

    Allerdings scheinen die KIS-Hersteller hier ein großes Problem zu haben.

    Korrekt, leider :(

    Guten Morgen,

    Danke für Deine Einschätzung.

    mit

    Aber auch das werden die Gerichte klären.

    hast Du leider wahrscheinlich recht. Da bin ich zwar guter Hoffnung für die Krhs., aber es dauert eben immer so lange bis da Klarheit besteht.

    Ich kann mich noch an die Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Palliativmedizinischen Komplexbehandlung erinnern. Dabei war die Frage wie lange ist eine Woche, wann beginnt diese und wie oft muss das Kriterium erfüllen werden um kodierbar zu sein.

    Zusammengefast: egal wann, es muß ein mal erfüllt werden um den Kode kodieren zu können.

    Leider ist es nie zu einem Urteil gekommen, die Kostenträger haben im Verfahren immer ein vollumfängliches Anerkenntnis abgegeben.

    Der MDK hatte seinerzeit erst sehr spät seine Auffassung geändert, jedenfalls für unser Haus.

    Zu meinem Eingangsbeispiel:

    Siehst Du hier das Mindesmerkmal als erfüllt an, sprich kann hier die 8-981.-0 kodiert werden?

    Hallo,

    danke für diese Beispiel.

    Allein die Interpretation des willkürlichen Beginns kann ich aus dem OPS nicht erkenn.

    Ich fange doch nicht mit der NIHSS Erhebung irgend wann im Verlauf an.

    Aber selbst wenn, muss mind. einmal pro 24Std. Intervall die Mindestmerkmale erfüllt werden.

    Und dann wäre der Kode (8-981.-0)kodierbar.

    Warum sollte nur der MD den Startzeitpunkt für das Intervall bestimmen können. Zumal es med. m.E. keinen Sinn macht.

    Guten Morgen,

    ich sehe das so: in jedem beliebigen Zeitintervall von 24 Stunden (also flexibler Beginn) müssen die geforderten Untersuchungen durchgeführt werden.

    Jetzt komme ich nicht mehr mit.

    Wann ist den der "flexible Beginn"?, in meinem Beispiel.

    Könnte der MD auch sagen Beginn ist am 26.3. um 21Uhr?, damit wären pro 24Std. Intervall (dann bis 27.3. 21Uhr) nur drei NIHSS erhoben worden?

    Danke, so habe ich ein Intervall, hier 24h-Intervall auch verstanden.

    Auch der Hinweis zu „pro vollendetem“ Intervall sehe ich ebenfalls so.

    Hier geht es um folgende Konstellation:

    Aufnahme des Pat. um 19:35Uhr auf die Stroke Unit.

    Wir erheben (ärztlich) bei uns den NIHSS zur Früherkennung von Schlaganfallprogression, -rezidiv und anderen Komplikationen.

    Dies erfolgte um 20Uhr und 24Uhr am Aufnahmetag. Am darauffolgenden Tag erfolgte die Erhebung um 8Uhr und um 14Uhr. Der Pat. wurde um 22Uhr verlegt.

    26.3. 20Uhr


    26.3. 24Uhr


    27.3. 8Uhr


    27.3. 14Uhr


    27.3. 22Uhr


    NIHSS


    NIHSS


    NIHSS


    NIHSS


    Verlegung



    Der MD fordert für den 27.3. um 20Uhr einen NIHSS.

    Ich kann dies aus den 2023er Mindestmerkmalen nicht ableiten.

    Wo ist mein Denkfehler?