Beiträge von MiChu

    Guten Morgen,

    ich sehe das so: in jedem beliebigen Zeitintervall von 24 Stunden (also flexibler Beginn) müssen die geforderten Untersuchungen durchgeführt werden.

    Jetzt komme ich nicht mehr mit.

    Wann ist den der "flexible Beginn"?, in meinem Beispiel.

    Könnte der MD auch sagen Beginn ist am 26.3. um 21Uhr?, damit wären pro 24Std. Intervall (dann bis 27.3. 21Uhr) nur drei NIHSS erhoben worden?

    Danke, so habe ich ein Intervall, hier 24h-Intervall auch verstanden.

    Auch der Hinweis zu „pro vollendetem“ Intervall sehe ich ebenfalls so.

    Hier geht es um folgende Konstellation:

    Aufnahme des Pat. um 19:35Uhr auf die Stroke Unit.

    Wir erheben (ärztlich) bei uns den NIHSS zur Früherkennung von Schlaganfallprogression, -rezidiv und anderen Komplikationen.

    Dies erfolgte um 20Uhr und 24Uhr am Aufnahmetag. Am darauffolgenden Tag erfolgte die Erhebung um 8Uhr und um 14Uhr. Der Pat. wurde um 22Uhr verlegt.

    26.3. 20Uhr


    26.3. 24Uhr


    27.3. 8Uhr


    27.3. 14Uhr


    27.3. 22Uhr


    NIHSS


    NIHSS


    NIHSS


    NIHSS


    Verlegung



    Der MD fordert für den 27.3. um 20Uhr einen NIHSS.

    Ich kann dies aus den 2023er Mindestmerkmalen nicht ableiten.

    Wo ist mein Denkfehler?

    Hallo,

    wie wird das 24-Stunden-Intervall definiert, also wann beginnt es und wann endet es?

    Hintergrund: Änderung des Mindestmerkmales von

    2022:
    •6-stündlicher (maximaler Abstand nachts 8 Stunden) Überwachung und Dokumentation des neurologischen Befundes durch den Arzt zur Früherkennung von Schlaganfallprogression, -rezidiv und anderen Komplikationen

    in

    2023:

    •Mindestens viermaliger Erhebung pro vollendetem 24-Stunden-Intervall und Dokumentation des neurologischen Befundes durch einen Arzt zur Früherkennung von Schlaganfallprogression, -rezidiv und anderen Komplikationen. Der Abstand zwischen den einzelnen Erhebungen darf höchstens 8 Stunden betragen

    Wir "streiten" uns jetzt mit dem MD wann das 24-Stunden-Intervall beginnt und wann endet. In diesem Zusammenhang auch das kleine Wörtchen "pro vollendetem".

    Hallo,

    auch die KK hat hier nicht aktiv geprüft. Sonst hätten sie eine Aufforderung zur FZF nicht erhalten ;) .

    In Fällen die zu keiner Erlössteigerung durch die FZF führen, habe ich immer zum Telefonhörer gegriffen und mit der KK direkt die Problematik besprochen.

    Im Sinne eines pauschalisierten Systems kann ich die Regelung natürlich nachvollziehen.

    Somit muss die Zeit der TE durch die Anzahl der beteiligten Patienten dividiert werden.

    Hallo,

    gibt es dazu eine verbindliche Aussage.

    Für den Bereich der therapeutischen Pflege könnte ich da gedanklich mitgehen, bei den anderen Therapiebereichen könnte ich dies aber nicht unbedingt. Zum Beispiel in der psychologischen Gruppentherapie ist grade die Interaktion mit den anderen Gruppenteilnehmern wichtig und Bestandteil des therapeutischen Settings. Könnte mir dies auch bei anderen Therapieformen vorstellen.

    Hallo,

    es ist keine "normale" Verbringung.

    In diesem Fall:

    • Pat. vor Aufnahme bereits dialysepflichtig
    • Krankenhaus hat keine eigene Dialyseeinrichtung
    • Es besteht kein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausaufnahme

    werden alle Kosten direkt zwischen Dialyseeinrichtung und der KK abgerechnet. Auch die Fahrtkosten werden direkt zwischen den Transport und KK abgerechnet.

    Sie müssen nur das Formular Muster4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ verwenden.

    Hallo,

    ...aufgefordert, über LE die Dissensunterlagen zu liefern....,

    Von den Krankenkassen?

    Oder meinen Sie Unterlagen aus Begehungen an den MD?

    Ja, die müssen wir auch in Begehungsfällen die im Dissens geblieben sind an den MD liefern.

    Kann ich ein wenig auch nachvollziehen. Argument, bei evtl. Widerspruch braucht der MD die Unterlagen.

    Aber auch hier: Warum kann der MD die Unterlagen nicht an die KK liefern, entweder über LE oder über die jeweiligen System der Krankenkassen?

    Danke DKG :cursing: