Beiträge von okidoci

    Guten Abend,
    immer abenteuerlichere Gutachten. Es werden zur Begründung schlicht falsche Tatsachen behauptet, z.B. dass ein Eventrekorder nur 1 Jahr hält, oder dass es besser sei einen Schrittmacher zu implantieren. Ich weiß nicht wie ein Gericht ein solches Gutachen bewertet...

    Ich streite mich jetzt auch mit dem MDK.
    Es geht um einen COPD Pat. der über mehrere Tage immer wieder für einige Stunden NIV beatmet wird.
    Tatsache ist: NIV über Maske ist in den DKR als Beatmung gleichberechtigt erwähnt. Nirgends ist die NIV als Beatmung mit geringerem Wert erwähnt. Und es sind konkrete Stundenangaben für die erforderlichen Zeiten (6 Stunden pro Kalendertag) angegeben, nicht aber für die Initiale Beatmung.
    Wenn man von der Philosophie des DRG-Systems - dem Ressourcenverbrauch - ausgeht, dann fordert eine NIV, auch intermittierend, eher mehr (vor allem personelle) Ressourcen als eine durchsedierte "Rüsselbeschnaufung", und ein Beatmungsgerät ist im Standby genauso noch in Verwendung als wenn es am Patienten angeschlossen ist. Also gelten schlicht die Beatmungsregeln, dh. nach einer Initialen Beatmungsphase werden danach bei intermittierenden Beatmung die Pausen mitgezählt, sofern die Beatmungszeit über den Kalendertag mehr als 6 Stunden beträgt.
    Der MDK mit seiner SEK meint, wenn initial nur relativ kurz beatmet wird und nicht intubiert wurde, können die Regeln nicht angewendet werden.Für mich ist klar: ich gebe in den Grouper Anlage der Maske ein und dann die entsprechenden Phasen der Beatmung, und der Grouper spuckt das Ergebnis aus. Der ist vom INEK zertifiziert. Also dürfte das, was er ergroupt, auch reell sein, und die Gruppierung ergibt genau das, was als Regeln im DKR steht.
    Wenn also das INEK der Meinung wäre, dass Maskenbeatmung nicht zählt und dass eine gewisse initiale Mindestbeatmungsdauer erforderlich ist, hätten diese Vorgaben ja unschwer in den Grouperalgorithmus eingebaut werden können.
    Die SEG bastelt sich da was Eigenes zurecht. Auf welche wissenschaftliche Literatur sich das ggf. stützt, wird nicht nachgewiesen. Die SEG ist keine staatliche Einrichtung, sondern eine der Kassen. Es ist fast so als ob der ADAC als Vertreter der Autofahrer beschließt, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts erst 200 m nach dem Ortsschild gilt, und für BMW und Audi sowieso nicht, weil eine solche Regelung seiner Klientel einen Vorteil verschafft.

    Guten Abend,

    ich hätte da mal eine Frage:

    Stationäre Behandlung Krankenhaus A -- Verlegung nach B, von dort entlassen.

    Wenige Tage später wieder Aufnahme in A (innerhalb der OGV Fall A). Gleiche DRG.

    Ist dass dann eine Fallzusammenführung wegen Rückverlegung oder wegen Wiederaufnahme?

    Besten Dank für Antworten

    Guten Abend Trollfee,

    Z03.5 ist wohl richtig.

    Bitte auch auf jedenfall alle Begleiterkrankungen mit codieren, denn die haben ja dazu geführt, dass der Pat. überhaupt stat. aufgenommen wurde.

    und auf jeden Fall Aufnahme Notaufnahme, nicht regulär. Aortenaneurysma ist ja stets ein Notfall.

    Sonst zieht sich die Kasse bei ungünstigem MDK-Gutachten darauf zurück, dass man keines in Auftrag gegeben hätte, wenn man nur gewusst hätte, dass es ein Notfall war :P (so ist es uns mal gegangen!), und es gibt keine 300 Euro.

    Schöne WE

    Hallo,

    wie ich schon in einem anderen Thread beschrieb:

    Bei Privatpat. , auch Arztwahl-zuzahlung, werden die ärztlichen Leistungen gesondert abgerechnet. Da die nachstationäre Behandlung praktisch noch ein nachgelagerter Teil der stationären Behandlung darstellt, ist m.E. die Leistung dann auch als Wahlarzt-Leistung abzurechnen, wenn sie explizit nachstationär erbracht wurde. Das schließe ich daraus, dass auch bei "Kassenpatienten" die nachstationäre Behandlung erlösrelevant wird, wenn durch diese Tage die OGV überschritten wird.

    Die KV'en versuchen im Übrigen derzeit, den Krankenhäusern ambulante Nachbehandlungen in die nachstationären Tage reinzudrücken. Sie erwarten dann sogar eine Bezahlung der Leistungen, die durch die Kassenärzte erbracht werden, durch das Krankenhaus. M.E. nicht korrekterweise.

    Sonnig und Warm in Baden...

    Hallo Herr Rembs,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Ganz werde ich aus der angeführten Literatur aber nicht schlau, kann ich nun die nachstationär durchgeführte Coloskopie privat abrechnen wie eine stationär durchgeführte Leistung, oder nicht? Nach meinem Dafürhalten ja, ich habe das nochmal begründet der Versicherung gegenüber, da der Pat. ja ansonsten noch teurer gekommen wäre, wenn ich iihn stationär bis zur Colo dabehalten hätte, und die 'Colo wäre dann auch trotzdem zu zahlen gewesen.

    ...da ist so ein komischer gelber Ball am Himmel. Was ist das? :D

    Guten Morgen,

    ich habe ein Problem, und auf die Schnelle finde ich keine Literatur.

    Bei einer Pat. haben wir eine Gastroskopie nachstationär durchgeführt, weil der INR noch nicht im tolerablen Bereich war und eine PE auf jeden Fall anstand. Die pat. ist gesetzlich versichert und privat für Chefarztleistung und 2-Bett zusatzversichert. Kann diese Gastroskopie, nachstationär, der Privatkasse in Rechnung gestellt werden? Wenn alles wie ursprünglich geplant gelaufen wäre, hätte sie die Gastroskopie ja auch im Rahmen des stationären Aufenthaltes bezahlen müssen, und wir haben ihr ja letztendlich Geld erspart, weil wir die Pat. schon vorher entlassen haben.

    Bin auf Antworten gespannt.

    Vielen Dank

    Guten Abend,

    m.E. eindeutig Exsikkose. Wenn diese wiederum auf einem z.B. Harnwegsinfekt beruht und dieser diagnostiziert und behandelt wird, dann ist der Harnwegsinfekt HD.

    Wenn die delirante Symptomatik in der Klinik gar nicht auftritt, kann man auch das Delir nicht verschlüsseln.


    Einen schönen Abend noch

    Guten Abend,

    der MDS schreibt ja selbst, 40 % der Überprüfungen gelten sekundären Fehlbelegungen. Mindestens die Hälfte, würde ich schätzen, gelten die UGV, die m.E. ein Unding ist und in ihrem Sinn von den Kassen pervertiert wird: Aus eine Instrument, das eine vorzeitige Entlassung verhindern soll, wird ein Instrument, um Geld zu sparen!

    Es ist ja so, dass da tatsächlich Leistungen erbracht wurden, die nach Ansicht der Kasse hätte schneller erbracht werden können. Die zunehmende Bürokratie führt aber letzlich dazu, dass immer weniger erfahrene Ärzte da sind, und das führt dazu, dass man manchmal einfach nicht mehr dazu kommt, einen Patienten zu entlassen. für mich hat immer der ankommende Patient, dem es schlecht geht, den Vorrang vor dem abgehenden Pat., dem es wieder gut geht.

    M.a.W.: Kodierfehler liegen nur in 60 % der Fälle vor. Und die Zahlen geben nicht wieder, in wie vielen Fällen man einfach klein beigegeben hat., und in wie vielen Fällen gerade in der Inneren Medizin mit ihren komplexen pathophysiologischen Kaskaden einfach nur Uneinigkeit über die Hauptdiagnose besteht, und inwieweit die zahlen des MDK tatsächlich abgeschlossenen Fälle enthält oder auch solche, bei denen das Erstgutachten zuungunsten des Krankenhauses ausgeht. Nach meiner Erfahrung widerspreche ich meinerseits ca. 50% der MDK-Gutachten!

    schönen Abend noch,

    der kleine November möchte bitte im Mai abgeholt und nach Hause gebracht werden!