Beiträge von Flööt

    Hallo zusammen,

    bei folgender Problemstellung hoffe ich auf Ihre Hilfe:

    Wir geben in Einzelfällen Patienten bei Entlassung Medikamente für das Wochenende mit. Dies ist auch im Landesvertrag oder Apothekengesetz geregelt:


    §17 Abs. 1 des Landesvertrages NRW nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V:
    Soweit den Patienten in begründeten Fällen bei der Entlassung Arzneimittel mitgegeben werden, sind die Kosten hierfür mit dem Pflegesatz abgegolten.

    § 14 Abs. 7 Apothekengesetz:
    Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer Behandlung im Krankenhaus darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet davon können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 SGB V vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden.

    Es handelt sich bei diesen Medikamenten jedoch zum Teil um teure Arzneimittel, die mit einem Zusatzentgelt abgerechnet werden können. Können wir diese mitgegebenen Arzneimittel ebenfalls verschlüsseln und dadurch das abzurechnende Zusatzentgelt erhöhen oder kann nur die Arzneimittelmenge kodiert werden, die der Patient während des stationären Aufenthaltes erhalten hat?!

    Liebe Grüße
    Flööt

    Hallo zusammen,

    diesen Sachverhalt habe ich trotz intensiver Suche nicht im Forum gefunden und bitte deshalb um Ihre Hilfe:

    In den letzten Tagen erreichten uns viele Schreiben einer Krankenkasse, die vorstationäre Behandlungen der Jahre 2010 nachträglich überprüft hat und nun zum dem Ergebnis gelangt ist, dass diese neben einer DRG nicht abzurechnen seien.
    Darf die Krankenkasse jetzt noch vorstationäre Behandlungen aus 2010 prüfen und ggf. eine Rückzahlung des Zahlbetrages verlangen?

    Liebe Grüße
    Flööt

    Hallo zusammen,

    uns beschäftigen gerade folgende Sachverhalte: :rolleyes:

    Fall 1:

    Ein Patient wurde am 30.12.2012 vorstationär behandelt und am 02.01.2013 stationär aufgenommen. Der vorstationäre Aufenthalt diente zur Vorbereitung der stationären Behandlung, so dass wir in unserem Kis (Nexus) den stationären Behandlungsfall an den vorstationären Aufenthalt gebunden haben.

    Das KIS macht durch die Verknüpfung mit dem vorstationären Aufenthalt in 2012 aus dem stationären Fall mit Aufnahmedatum 02.01.2013 einen Überliegerfall 2012/2013, so dass nur Diagnosen und Porzeduren des Jahres 2012 kodiert werden können; es wird nach der FPV 2012 abgerechnet. Ist das korrekt?

    Fall 2:

    Ein stationärer Patient wird am 30.12.2012 entlassen und nachstationär am 05.01.2013 behandelt. Durch den nachstationären Aufenthalt in 2013 wird aus dem stationären Inliegerfall mit Entlassdatum 30.12.2012 ein Überliegerfall 2012/2013 und der DRG-Erlös fließt in das Geschäftsjahr 2013. Der Wirtschaftsprüfer fragt nun an, wo er nachlesen kann, dass dies korrekt ist.

    Ist Ihnen bekannt, ob durch vor- / nachstationäre Aufenthalte ein Inliegerfall zu einem Überliegerfall werden kann. Dies ist gerade in Hinblick auf die Betrachtung im Erlösausgleich und der Erlöszuordnung nicht unwichtig.

    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar! :)

    Liebe Grüße
    Flööt

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bitte Sie bei dieser Fragestellung um Ihre Hilfe!
    Trotz Benutzung der Suchfunktion konnte ich im Forum keine Lösung finden.

    Im Frühjahr 2009 wurde durch den MDK im Auftrag der KK eine Anzeige der Prüfung gemäß § 275 Abs. 1c SGB V eingeleitet.
    Wir haben alle angeforderten Unterlagen an den MDK versendet und seitdem nichts mehr von dem Fall gehört.

    Aus diesem Grund haben wir nun eine Aufwandspauschale abgerechnet. Die KK verweigert die Zahlung der Aufwandspauschale mit dem Argument, dass der Prüfauftrag zurückgezogen wurde und somit keine MDK-Prüfung erfolgt ist.

    Gründe, weshalb der Auftrag zurückgezogen wurde, kann die KK nicht vorlegen.

    Können wir nun trotzdem die Pauschale abrechnen?
    Ein Aufwand hat in unserer Klinik stattgefunden, da alle angeforderten Unterlagen übermittelt wurden.

    Über eine Antwort wäre ich dankbar!

    Liebe Grüße
    Flööt

    Ich habe folgende Frage:

    Kann ein Patient zwischenabgerechnet werden?

    Es handelt sich um einen langzeitbeatmeten, mehrfach operierten Patienten, der bereits seit 8 Monaten in unserem Krankenhaus liegt.
    Derzeit ist nicht absehbar, wann er entlassen werden kann.

    Wie funktioniert so etwas?
    :d_gutefrage:

    Gutem Morgen,

    ich brauche den Rat des Auditoriums.

    Folgender Fall:

    Ein stationärer Patient wird von Samstag auf Sonntag beurlaubt. Er verlässt die Klinik um 10 Uhr am Samstag und kommt am Sonntag um 17 Uhr wieder zurück.

    Die private Krankenversicherung will den vollen Einbettzimmerzuschlag für die Nacht von Samstag auf Sonntagt mit der Begündung nicht zahlen, dass Leistungen nicht beansprucht wurden.

    Wir haben jedoch das Zimmer freigehalten und ich denke, dass analog Landesvertrag §10 Abs. 7 der volle Zuschlag zu zahlen ist.

    Dort heißt es:
    Bei der Beurlaubung von Patienten, für deren Behandlung eine DRG abgerechnet wird, werden reine Abwesenheitstage nicht in die Berechnung der Grenzverweildauer einbezogen.
    Soweit tagesgleiche Pflegesätze zur Abrechnung kommen, werden der Krankenkasse für die Dauer der Beurlaubung lediglich die Tage in Rechnung gestellt, an denen der Patient den Urlaub antritt und aus dem Urlaub zurückkehrt.

    Was meinen Sie?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!