Beiträge von Duplicate Bauer

    Original von mhollerbach:
    mit Verlaub: welcher gesetzlichen Regelung entnehmen Sie das? Ich kann eine Abgrenzung zwischen \"formalen\" und \"sonstigen\" Abrechnungsfehlern weder im SGB V noch im Landesvertrag finden. Vorgesehen ist nach § 275 SGB V \"bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung\" ausschließlich die Prüfung durch den MDK - \"formal\" hin oder her!
    [/quote]


    Moin Herr Hollerbach,

    das steht im §301 (und den tech. Anlagen) irgendwo. Wenn Sie z.B. eine Rechnung per DTA übermitteln und Verlegungsabschläge nicht berücksichtigen, dann ist die Rechnung formal falsch. Und da braucht man nicht den MDK einzuschalten :d_niemals:

    In dem o.g. Beispiel ist aber scheinbar gemeint, daß der Kostenträger eine andere DRG abgerechnet haben möchte. Daher mal die Frage an Nastie: Führt der Wegfall der B95.6 denn in diesem Fall in eine andere DRG? :d_gutefrage:

    Wenn ja: Anfrage = Mumpitz, Anzeige Prüfung innerhalb der 6-Wochen-Frist durch den MDK i.O.

    Gruß

    der Bauer

    Zitat


    Original von GK-Nicole:

    Gilt die Leistungspflicht auch, wenn der 23.03.2007 schon das \"Ende\" des nachgehenden Leistungsanspruchs nach §19 SGB V ist (also die Mitgliedschaft zum 23.02.endete)?
    Können wir uns als KH in diesem Fall wirklich freuen?


    Ja Nicole, Sie (das KH) kann sich freuen :biggrin: und die Kasse wird sich ärgern :boese:

    Aber noch mal zu den Begrifflichkeiten: Der Schlumpf, den Sie da am 23.03. aufgenommen haben ist nicht mehr Mitglied bzw. Versicherter der Kasse. Er befindet sich im nachgehenden Leistungsanspruch nach §19 SGB V, da dieser noch am Tag der Aufnahme besteht, rechnen Sie die Kosten mit der Kasse ab. Gilt aber nur bei Fallpauschalen, nicht bei BPflV!!

    Sie sollten aber hier Kontakt zur Kasse suchen, um auch zu verdeutlichen, daß kein anderer Kostenträger da ist (vorrangig sind z.B. Familienversicherungsansprüche), oder der Anspruch nach §19 ist ausgeschlossen, wenn eine (auch geringfügige) Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Wobei, was macht der Patient denn? Niemand soll in Deutschland ohne Versicherungsschutz sein :d_zwinker:

    Gruß

    der Bauer

    Original von GK-Nicole:

    Am Aufnahmetag = 23.03.2007 besteht eine Mitgliedschaft in einer großen GKV. Die Mitgliedschaft endet am 24.03.2007 und ab hier ist der Patient nicht mehr versichert (auch nicht in einer anderen Versicherung).


    Hallo Nicole, natürlich hat mein Namensvetter Recht :p , aber etwas anderes stört mich an dem Beispiel: Wenn eine Mitgliedschaft bis 23.03. besteht, dann gibt es den nachgehenden Leistungsanspruch nach §19 SGB V vom 24.03. bis 23.04.07, und somit ist die Kasse auch weiterhin zuständig.

    Manchmal lohnen sich Grundkenntnisse im Sozialversicherungsrecht. :d_zwinker:


    Gruß

    der (andere) Bauer

    Original von E_Horndasch:
    Moin moin

    Zitat

    Kleinkind = Pädiatrie = 94,08 € vorstationär


    auch bei nicht vorhandener Haupt- oder Belegabteilung Pädiatrie?


    [/quote]


    nee, dann natürlich nicht, dann halt die Fachabteilung, die das durchführt, also meist Innere. Daher haben auch einige Krankenhäuser ihre interdisziplinären Notfallaufnahmen der Fachabteilung Innere zugeordnet, so kann immer die höhere vorstat. Pauschale abgerechnet werden, schlau, gell?

    Gruß

    der Bauer

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Nun hat zum einen das aufnehmende Haus ein Interesse daran, dass der Fall im verlegenden KH ambulant geführt wird, damit keine Verlegungsabschläge fällig werden. Andererseits könnte die KK ein Interesse dran haben, den fall im KH A stationär zu führen, damit via Verlegungsabschläge die Gesamtkosten geringer werden (v.a. bei den höheren Basisfallraten in den zuverlegten Häusern im Vergleich zu den verlegenden).

    Ich gehe davon aus, dass ein Großteil der Erfahrungen (wann wird was bezahlt und wann wird was abgerechnet) auch in diesem Kontext zu sehen sind. Und da sind die Interessenlage ja aus den o.g. Gründen sehr heterogen.

    Auch wir hatten schon Anrufe nach dem Motto - \"wenn ihr den Patienten nicht ambulant führt, nehmen wir ihn nicht auf\".

    Wollte ich nur mal so anmerken.

    Hallo Herr Horndasch,

    das trifft aber nicht auf diesen Fall zu, denn §3(2) Satz 2 FPV 2007 sagt ja aus, daß wenn die Behandlung im KH A unter 24 Stunden dauerte KH B keinen Verlegungsabschlag hinnehmen muss.

    Zu den Öffnungszeiten: weiß ich nicht alle, sind aber induviduell, sicherlich in Kiel anders als in Niebüll, es gibt ja auch zusätzlich noch den Fahrdienst, Fachärzte und Kinderanlaufpraxen. mehr siehe http://www.kvsh.de

    und zu der Qualität (ich glaube Herr Schaffert wollte das wissen): das sind alle niedergelassenen Hausärzte und Fachärzte, sofern sie nicht einen eigenen Notdienst versehen (z.B. HNO, Augen usw.)

    Gruß

    der Bauer

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Hallo Herr Miller,
    wenn ich die Juristerei noch so recht im Kopf habe, dann müsste im Streitfalle die Kasse darlegen, welche ambulanten Behnadlungsmöglichekiten im konkreten Falle bestanden hätten und nciht genutzt worden sind.

    Moin Herr Horndasch,

    das haben Sie nicht ganz richtig im Kopf :sterne:

    In dem besagten Urteil ging es um einen psychiatrischen Langliegerfall, wo die Kasse ein konkrete Unterbringung benennen sollte (z.B. geeignetes psychiatrisches Wohnheim). Allerdings ist dieses Urteil meines Wissens auch wieder von einem anderen Senat inzwischen gekippt worden.

    Gruß

    Bauer

    Zitat


    Original von P_Dietz:

    \"Mittel des Krankenhauses\": Haben die Herren der Kassenseite vielleicht schon mal einer Polytrauma-Versorgung im Schockraum beigewohnt? Ich vermute nein, denn sonst würde man dies Argument gar nicht ausgraben.

    P. Dietz


    Moin Herr Dietz,

    doch, haben sie :i_baeh:

    Daher würde ich (persönlich) auch nicht immer pauschalieren oder mit irgendwelchen wie auch immer (un)zutreffenden Urteilen um mich werfen, weder von der einen oder anderen Seite.

    Der zeitliche Aspekt bringt mich auf Kostenträgerseite erstmal dazu, den Fall näher zu prüfen. Und dann sind die durchgeführten Maßnahmen entscheidend (Transfusion, Röntgen usw.), ob das stationär war oder nicht.

    Glauben Sie mir, ich selbst habe mal per Hubi ein Polytrauma nach Mottorradunfall reanimierenderweise (ich weiß, nur bei ER nicht immer frustran) ins KH gebracht, da habe ich persönlich noch 10 Minuten mit der Notärztin weiter gedrückt und gebeutelt, während die aufnehmenden Unfallchirurgen um uns herum sich nur aufregten, warum wir denn solche Patienten überhaupt noch einliefern und nicht vor Ort schon den Tod feststellen, erst dann wurde die Reanimation abgebrochen (Übrigens eine Hochschulklinik). Sicherlich ein Extremfall, aber den würde ich auch nicht als stationär ansehen. Fiel mir gerade bei dieser ganzen Diskussion ein.

    Fazit: Der Einzelfall entscheidet für mich, ob hier eine stationäre Einbindung (welcher Zeit auch immer) stattfand.

    Gruß

    Bauer

    Zitat


    Original von Ordu Dr.:
    Warum sollen die KHs z. B. Patienten mitten in der Nacht behandeln, um hinterher ambulant abzurechnen? Dann solen die KK oder KV meinetwegen in jeder Stadt ein Zentrum (z. B. in der Nähe eines Krankenhauses)einrichten (das natürlich Tag- und nachts offen ist), wo die Patienten ihre erste Anlaufstelle haben. Wenn die Ärzte eines solchen Zentrums manche Patienten
    nicht ambulant behandeln können, sollen sie diese ins KH überweisen.
    Dann brauchen wir auch über solche Fälle nicht mehr ewig zu diskutieren.

    Gruß
    Ordu


    Hallo Ordu,

    ich weiß ja nicht wo Sie wohnen :d_gutefrage: , aber selbst in dem Flächenland Schleswig-Holstein gibt es jetzt inzwischen von der KV zentrale Notfall(Anlauf)praxen, die fast alle an Krankenhäuser (räumlich) angegliedert sind. Und sowas richtet die KV im Rahmen des Sicherstellungsauftrages ein, nicht die Krankenkasse (tut mir leid, dienstags nur xxx-Patienten :d_zwinker: ). Das ist m.E. der richtige Schritt, damit die Landflucht der Niedergelassenen teilweise gestoppt wird (im Osten soll es noch schlimmer sein). Und das ist auch der richtige Weg zur weiteren Verzahnung ambulante und stationäre Versorgung. Nur ist hier das Zusammenspiel zwischen KV und Krankenhaus gefragt.

    Gruß

    der (Kassen)Bauer

    Guten Morgen liebes Forum,

    ich bin ja erstaunt, daß ich auch mal \"Unterstützung\" von der Krankenhausseite erhalte :i_respekt:

    Aber Herr Hollerbach beschreibt es m.E. ziemlich passend, die Frage ist nämlich, ob die eingeleitete Therapie nur mit den spezifischen Mitteln eines Krankenhauses möglich war. Ich denke auch, ich hätte Probleme damit, einen kurzen Fall mit z.B. CT und anschließender Weiterleitung an ein spezialisiertes Haus als ambulant anzusehen.

    @ Herrn Dietz: Wenn Sie einen kurzen Fall mit Weiterleitung gut begründen können (z.B. fehlender Beatmungsplatz, Bodennebel oder andere logistische Gründe, die nicht unbedingt in den Verantwortungsbereich Ihres Hauses fallen) habe ich auch kein Problem mit einer vollstationären Abrechnung. 8)

    Allerdings habe ich immer ein Problem mit dem Argument der Transportfähigkeit, was wir schon früher alles Gruseliges verlegt haben, das war schon teilweise recht abenteuerlich. Und weite Strecken über Land sind auch nicht unbedingt ein Problem mehr. :a_augenruppel:

    Einen erfolgreichen Arbeitstag wünscht

    der Bauer

    Zitat


    Original von P_Dietz:
    Wenn ein Pat. nach 5 min. tot ist, aber man solange noch auf ihm \"herumgedrückt\" hat, ist dies auch stationär - denn es gibt dazu keinerlei Alternative (\"Reanimation nach Vereinbarung\") und er wurde behandelt. Und wenn ich den nicht aufnehmen kann nach erfolgreicher Rea wg. keinem Beatmungsplatz, dann ist er auch stationär.
    Man muss auch nicht der Kasse erklären, WARUM man verlegt hat - oder gibt es ein solches 301-Datensatzfeld??
    Es ist auch nicht \"vorstionär\" - denn das ist - oder irre ich - für was geplantes.

    Nun wieder die Bauern an die Front!
    p. Dietz

    Ooch Herr Dietz,

    manchmal glaube ich, Sie haben was gegen Bauern :d_zwinker:

    Außerdem muss ich -mal wieder- Ihnen widersprechen :i_baeh:

    Sie vergleichen hier nämlich Äpfel und Birnen. Eine Reanimation war sicherlich auch für das Haus bestimmt. Weiterleitung wegen fehlender Beatmungsplätze mmmh, schwieriges Thema in Ballungsräumen. Da stellt sich nämlich die Frage, warum nicht in der Leitstelle abgemeldet war.....

    Hier geht es doch aber um die Frage, ob nicht von Anfang an feststand, daß der Patient (nach Stabilisierung und Organisation der Weiterleitung) nicht stationär in diesem Krankenhaus aufgenommen werden konnte.

    Gruß

    Bauer