Beiträge von Teeologephil

    Hallo,

    laut der aktuellen Prüfverfahrens Vereinbarung muss die Leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse spätestens 11 Monate nach Übermittlung der Prüfanzeige dem Krankenhaus mitgeteilt werden (§8 Satz 3 PrüfvV).

    Gilt diese Frist auch bei geburtshilflichen Fällen? Oder greift hier die Reichsversicherungsordnung oder eine andere Vorschrift? In der PrüfvV wird kein Ausnahmetatbestand angeführt.

    Laut Aussage von Krankenkassen würde hier die PrüfvV nicht gelten sondern die "normale" Verjährungsfrist von 2 Jahren.

    Was ist richtig?

    Ein schönes Wochenende

    Teeologephil

    Bei der selektiven Embolisation von primären Neubildungen der Leber/Metastasen der Leber, werden bei uns regelmäßig DC-Beads mit Medikamenten beladen. Sind diese Beads Partikel im Sinne des OPS-Codes 8-836.ka? Durch die Kodierung der Partikel ergibt sich eine Erlössteigerung.

    Vielen Dank für Auskünfte jeder Art.

    Teeologephil

    Hallo an Alle,

    leider ist bei uns eine Patientin auf den Weg zur Toilette gestürzt (alleine aufgestanden). Nun möchte die gesetzliche Krankenkasse dass wir das Sturzprotokoll direkt an die Kasse schicken. Der Durchgangsarztbericht liegt der Kasse vor. Kostenübernahme durch die BG wird ausgeschlossen, da es sich um eine \"eigengeschäftliche Tätigkeit\" gehandelt hat.
    Meine Fragen:
    -Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung dass Pflegepersonal ein Sturzprotokoll ausfüllen muss, wenn ein D-Arztbericht angefertigt wird?
    -Darf und muss ich das Protokoll direkt an die Kasse schicken, vorallem wenn keine Schweigepflichtsentbindung vorliegt?

    Vielen Dank im Voraus. Ich bin mal gespannt auf Ihre Antworten.
    Schönes Wochenende
    Teeologephil