Beiträge von Weyland

    Sehr geehrter Herr Selter.

    Zitat


    Original von DKR D012i:
    ...kann auch eine Schlüsselnummer aus Kapitel XX für die Ursache zusätzlich angegeben werden

    Für die zusätzliche Angabe der Ursache ist nur ein Schlüssel aus Kapitel XX vorgesehen, also ein Y- und kein T-Kode.


    Zitat


    Original von Selter:

    \"Resteklassen\" ist hier unerheblich, weil ja genau der weiterführende Aspekt des T-Kodes eben nicht an einer anderen Stelle (mit einem anderen Kode) kodierbar ist.

    Nein, denn dieser \"weiterführende Aspekt des T-Kodes\" ist ja eben auch mit einem Y-Kode \"anderenorts klassifiziert\".


    Zitat


    Original von Selter:

    Fakt ist, dass die DKR bezüglich dieser Frage textlich so angepasst werden müssen, dass es keine Diskussionen mehr gibt.

    An dieser Stelle stimme ich Ihnen wie immer zu.

    Liebe Mitstreiter.
    Ich meine, dass sich die Kodes T79-T89 nicht als \"Zusatzkode\" im Sinne einer zusätzlichen Spezifizierung eignen, da die entsprechenden Abschnitte im Katalog alle ein \"anderenorts nicht klassifiziert\" im Titel enthalten. Dies charakterisiert diese Kodes als \"Resteklassen\" im Sinne der DKR D009a, die hier entsprechend beachtet werden sollte.
    Ebenso beachtenswert ist in diesem zusammenhang die DKR D012i, Punkt 2. Doppelklassifizierung: \"Zwei Schlüsselnummern zur Beschreibung einer Verletzung, einer Vergiftung oder einer sonstigen Nebenwirkung. Zu einer Schlüsselnummer aus Kapitel XIX, die die Art der Verletzung beschreibt, kann auch eine Schlüsselnummer aus Kapitel XX für die Ursache zusätzlich angegeben werden.\" Gemeint ist hier offensichtlich die bereits vieldiskutierte Kombination eines S-Kodes mit einem Y-Kode.
    Für mich folgt daraus, dass in den hier diskutierten Fällen die Ursachen der Störungen zusätzlich mit einem Y-Kode und nicht mit einem T-Kode anzugeben sind.

    Hallo Simon.
    Ich bin Ihrer Meinung. Letztendlich muss man davon ausgehen, dass auch bei den Kostenträgern nach wirtschaftlichen Kriterien entschieden wird, wie die zur Verfügung stehenden Ressourcen eingesetzt werden. Geprüft wird also vor allem da, wo es sich am meisten lohnt. Dass es sich lohnt, dürfte einerseits an der Komplexizität und damit Fehleranfälligkeit des Systems liegen und andererseits an den schwarzen Schafen. Dass die KK die 300€-Regel gerne auf die KH ausdehnen würde, kann ich daher genauso verstehen wie den Wunsch ordentlich kodierender Kliniken nach einer geringeren Prüfquote.

    Herr Selter,
    wenn es keine Definition einer Maximaldauer für eine Beurlaubung gibt, dann kann eine Beurlaubungsdauer von einer Woche auch keine Beurlaubung ausschließen.
    Die Interpretation von Herrn Tuschen enthält m.E. eine Einschränkung des Begriffs der Beurlaubung, der über die Definition in der FPV hinausgeht und letztendlich auch §17b(1) Satz 3 KHG (\"eine DRG für einen Behandlungsfall\") widerspricht.

    Lieber Herr Schaffert,
    doch, ich denke, hier sind die Kriterien einer Beurlaubung erfüllt.

    Lieber Herr Selter.
    Aber eine Beurlaubung schließt ja auch von vornherein eine Wiederaufnahme im Sinne von §2 der FPV aus, so dass die Ausnahmen von der Wiederaufnahmeregel bei Beurlaubung gar nicht relevant sind, oder?

    Liebe Mitstreiter,
    von der Beurlaubungsregel ausgenommen sind onkologische \"Behandlungszyklen\", nicht aber jede onkologische Behandlung. Die Ausnahme bezieht sich auf die Zyklen eines Behandlungsschemas zur Chemo-/Radiotherapie. Bei hier diskutierten Abfolge von Diagnosesicherung/Staging und definitiver operativer Therapie liegt kein Behandlungszyklus im Sinne des Leitfadens der Spitzenverbände zur Abrechnung vor. (Zyklus = periodisch wiederkehrende gleichartige, ähnliche oder vergleichbare Ereignisse oder Prozesse)

    Liebe Mitstreiter.
    Eine bakterielle Kontamination scheint bei der Genese der post-ERCP Pankreatitis nur eine untergeordnete Rolle zu spielen, auslösendes Moment sind wohl vielmehr Druck und mechanische Irritation. Da die akute Pankreatitis hier mit K85.8 zu klassifizieren ist, scheidet außerdem ein Kode für \"anderenorts nicht klassifizierte\" Zustände (T80-T89) aus. K85.8 ist daher m.E. mit Y84.9! zu kombinieren.

    Liebe Mitstreiterinnen.
    Mindestens die Punktion und Drainage halte ich hier nicht für eigenständige, signifikante Prozeduren, da diese beiden Schritte immer Teil der Verödung mit Alkohol sind, die hier mit 5-501.43 abgebildet wird. Ob die zusätzliche Histoacrylapplikation zur Blutstillung, Rezidivvermeidung etc., die hier eine Variante des Verfahrens darstellt, einen eigenen OPS rechtfertigt, vermag ich momentan nicht zu entscheiden.