Beiträge von Weyland

    Lieber Herr Horndasch,
    hier könnte evtl. die Einschaltung einer Pflegeberatung gemäß §7a SGB XI (bei privat Pflegeversicherten durch COMPASS Private Pflegeberatung) optimierend und beschleunigend wirken. (Insbesondere mit den Leuten von COMPASS gibt es da wohl gute Erfahrungen.)

    Liebe Forumsteilnehmer.

    Die folgenden Punkte belegen m.E., dass das bloße Ziehen der Sonde nicht mit 5-029.c zu kodieren ist:
    - die DKR P014e (Prozeduren, die normalerweise nicht verschlüsselt werden)
    - die Einordnung als \"Andere Operation\"
    - die Klassifizierung als OR-Prozedur
    - der Hinweis im OPS-Katalog, dass der operative Zugang gesondert zu kodieren sei (DKR P001f).

    Sehr geehrtes Plastic.
    Einen passenden Transplantations-OPS finde ich nicht.
    Käme für das Einbringen des Fettgewebes vielleicht 5-890.1 in Frage kommen?
    Und für das Absaugen 5-911.1?
    (Verzeihung, hatte das Fenster so lange offen, dass zwischenzeitlich - von mir unbemerkt - schon andere Antworten gleichen Inhalts eingegangen waren.)

    Liebe Diskussionsteilnehmer.
    Ich möchte auf einen Aspekt hinweisen, der hier noch nicht zur Sprache kam. Es lässt sich sicher vortrefflich darüber streiten, wo das richtige Maß für die Prüfungen liegt. Aber ich glaube, dass überhaupt geprüft wird, liegt im Interesse der Allgemeinheit und auch im Interesse der korrekt kodierenden Kliniken. Ich vergleiche das mit Tempokontrollen auf den Strassen, die die Verkehrsteilnehmer vor Schaden durch Raser schützen sollen. Gäbe es keine Kontrolle der DRG-Kodierung, so gäbe es an dieser Stelle im Konkurrenzkampf der Kliniken auch keinen \"Schiedsrichter\" mehr und korrekt kodierende Kliniken würden durch ein Upcoding weniger fairer Kliniken letztendlich geschädigt. So stellt die DRG-Prüfung in dem bestehenden System auch ohne Nettoeinsparungen für die Kostenträger einen eigenen Wert und eine Notwendigkeit dar.
    Ob ein alternatives System vorstellbar wäre, in dem solche aufwändigen Kontrollmechanismen nicht nötig sind und in dem die entsprechenden Ressourcen dann stattdessen der Patientenversorgung zu Gute kommen können? Ich weiß es nicht. Es wäre einerseits schön, würde aber vielleicht auch viele Teilnehmer an diesem Forum den Job kosten...

    Lieber Kollege Apell.
    Ich halte die Abbildung der Implantation eines Trufit-Plugs mit dem OPS-Kode 5-785.3h nicht für korrekt.
    Bei 5-785 geht es um den Ersatz von knöchernen Defekten, mit dem Trufit-Plug werden jedoch Knorpelschäden ersetzt.
    Die Trufit-Plugs stellen auch keinen keramischen Knochenersatz dar, sondern bestehen laut Hersteller aus einem Komposit-Material.
    Nach den Herstellerangaben sollen die Trufit-plugs eine autogene matrixinduzierte Chondrogenese bewirken. Dieses verfahren ist ausdrücklich als Inklusivum zum OPS 5-801.n aufgeführt.
    Offen chirurgisch am Kniegelenk durchgeführt, wie in dem von Ihnen geschilderten Fall, müsste die Trufit-Implantation daher m.E. mit 5-801.nh kodiert werden.

    Liebe Onk.
    Je nachdem, was genau mit der Symphysitis gemeint ist, könnte ich mir hier z.B. M13.15, M77.8 oder M89.85 vorstellen. Fragen Sie doch mal den Diagnosensteller, in welche Krankheitsgruppe er/sie die Symphysitis einordnen würde.

    Lieber Herr Horndasch,
    bitte verzeihen Sie mir die Ungenauigkeit, Sie haben Recht. Mit \"Neurologe\" meinte ich natürlich Facharzt oder Arzt in Weiterbildung zum Neurologen. Aber die Frage war ja auch eigentlich, ob der Befund von einem Arzt erhoben werden muss.

    Lieber ochpowi.
    Diese Empfehlung sehe ich als Bestätigung des Standpunktes, dass die im OPS-Katalog formulierten Kriterien (wo ja auch der Facharztstandard eine große Rolle spielt) eben so gemeint sind, dass ein neurologischer Befund natürlich auch von einem Neurologen zu erheben ist.
    Ich bin mir zudem sicher, dass die o.g. Empfehlung vor Gericht großes Gewicht hätte.

    Lieber ochpowi,
    in der \"Stellungnahme des Vorstandes der Deutschen Schlaganfall-Gesellschaft und der DRG-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zum OPS 8-981 vom 3. November 2009\" \"...empfehlen die DSG und DGN, dass der neurologische Befund von Ärzten erhoben und dokumentiert wird.\" (Nervenarzt 2009 · 80: 1528–1530 DOI 10.1007/s00115-009-2903-1)

    Werte Mabu,
    sofern die Notchplastik arthroskopisch durchgeführt wurde, kann dafür allenfalls die GOÄ-Ziffer 2195 abgerechnet werden, nicht aber die 2257.
    (Vgl. z.B. LG Münster 20.10.2005, 11 S 1/05 oder \"Trauma und Berufskrankheit\" 2009 · 11 [Suppl 3]:338–341 DOI 10.1007/s10039-009-1518-x 4.10.2009)