Hallo Forum,
folgender Fall:
Die notärztlich veranlasste Vorstellung der Patientin in unserer Notaufnahme erfolgte bei bekannter Wespenstichallergie. Die Patientin war von einer Wespe in den Finger gestochen worden. Bereits ambulant war bei der bekannten Allergikerin ein Notfallset verordnet worden, welches die Patientin auch ordnungsgemäß angewandt hätte. Trotzdem klagt die Patientin über Schwindel, Atemnot u. Globusgefühl im Hals, so dass eine stationäre Beobachtung u. eine wiederholte Prednisolut-Gabe angezeigt erschien…
--> unsere HD T63.4 Wespenstichallergie
Die Krankenkasse schreibt uns nun, dass Sie unsere HD ablehnt, da nach Rücksprache mit dem MDK in Deutschland keine giftigen Insekten gibt. Somit ist, wie in der SEG4-Kodierempfehlung Nr. 31 beschrieben, die HD T78.3 zu wählen.
Ich habe die Krankenkasse darauf hingewiesen, dass sie doch ein ordnungsgemäße Prüfanzeige gem. §275 SGB V uns schicken soll.
Dies lehnt sie weiter ab, mit der Begründung, dass es sich hier um einen \"Abrechnungsfehler (s. SEG 4 Kodierempfehlung Nr. 31)\" handelt.
Ich bin immer noch der Meinung, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, eine Prüfanzeige auszulösen - falsche HD hin oder her! Bei solch Unverschämtheiten würde ich auch den Klageweg beschreiten.
Wie ist eure Meinung im Forum dazu?
MfG
mema