Beiträge von M&M

    Hallo

    Die Gabe von Cetuximab (OPS 6-001.a-) und die Chemotherapie (OPS 8-542.-) sind keine ambulante Operationen, da auch nicht am AOP-Katalog enthalten.

    Meistens beginnen diese OPS-Codes mit einer \"5-\" (außer z.B. die Koloskopie 1-650.-).

    MfG
    mema

    Hallo riol,

    ich sehe das so wie Hr. Schaffert,

    Wenn der Patient bereits in der Notaufnahme die stationäre Aufnahme ablehnte, dann ist es m.E. nach ein Notfall. Wenn jedoch der Patient wirklich [c=blue] auf Station in einem Bett [/code] lag, ist es für mich eindeutig ein stationärer Fall, da der Patient in den Stationsablauf über ging.

    Dies wird auch in dem BSG-Urteil vom 28. Februar 2007, Az.: B 3 KR 17/06 R beschrieben. Diese Entscheidung des BSG ist als Folgeentscheidung der Urteile des dritten Senats vom 4. März 2004 – B 3 KR 4/03 R – und vom 17. März 2005 – B 3 KR 11/04 R – anzusehen. Der 3. Senat hatte schon mit diesen beiden Urteilen deutlich gemacht, dass eine vollstationäre Behandlung immer dann gegeben ist, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt, auch, wenn aus besonderen Umständen, die bei Aufnahme bzw. bei Entscheidung über den Behandlungsplan nicht absehbar waren, eine Entlassung noch am Aufnahmetag, d.h. vor der ersten geplanten Übernachtung erfolgt. Dass die Krankenhausbehandlung auf eignen Wunsch nicht vorgesetzt wurde, ist als solcher \"besonderer Umstand\" anzusehen. Nach den Regelungen der FPV 2010 und des KHEntgG sind auch solche Leistungen, die am selben Belegungstag erbracht werden, vollstationäre Leistungen. Gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2 FPV 2010 liegt ein Belegungstag auch dann vor, wenn der Patient am selben Tag noch entlassen wird, so dass eine Übernachtung in diesen Fällen für die Abrechnung der vollstationären Krankenhausleistung gerade nicht erforderlich ist. Dem entsprechend existieren auch derzeit 18 explizite „Ein-Belegungstag-DRG´s“ Bestandteil des Fallpauschalenkataloges.

    MfG
    mema

    Hallo Forum,

    folgender Fall:
    Die notärztlich veranlasste Vorstellung der Patientin in unserer Notaufnahme erfolgte bei bekannter Wespenstichallergie. Die Patientin war von einer Wespe in den Finger gestochen worden. Bereits ambulant war bei der bekannten Allergikerin ein Notfallset verordnet worden, welches die Patientin auch ordnungsgemäß angewandt hätte. Trotzdem klagt die Patientin über Schwindel, Atemnot u. Globusgefühl im Hals, so dass eine stationäre Beobachtung u. eine wiederholte Prednisolut-Gabe angezeigt erschien…

    --> unsere HD T63.4 Wespenstichallergie

    Die Krankenkasse schreibt uns nun, dass Sie unsere HD ablehnt, da nach Rücksprache mit dem MDK in Deutschland keine giftigen Insekten gibt. Somit ist, wie in der SEG4-Kodierempfehlung Nr. 31 beschrieben, die HD T78.3 zu wählen.

    Ich habe die Krankenkasse darauf hingewiesen, dass sie doch ein ordnungsgemäße Prüfanzeige gem. §275 SGB V uns schicken soll.
    Dies lehnt sie weiter ab, mit der Begründung, dass es sich hier um einen \"Abrechnungsfehler (s. SEG 4 Kodierempfehlung Nr. 31)\" handelt.

    Ich bin immer noch der Meinung, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, eine Prüfanzeige auszulösen - falsche HD hin oder her! Bei solch Unverschämtheiten würde ich auch den Klageweg beschreiten.

    Wie ist eure Meinung im Forum dazu?

    MfG
    mema

    ein sonniges Hallo an alle

    zu folgender OP finde ich keinen OPS und hoffe auf eure Hilfe:
    Bei einem Pat. mit chronischer Akromioclaviculargelenk-Sperrung/ Instabilität wurde eine Arthroskopie mit endoskopischer AC-Gelenkstabilisierung mittels Craft-rope mit Gracilissehneninterponat durchgeführt.

    MfG
    mema

    Hallo Sardinier,

    bei uns steht die zeitnahe Kodierung an erster Stelle und wird durch die Leitung monatlich kontrolliert (Gewährleistung der Liquidität). Unsere Abteilung beschäftigt sich mit der Kodierung und mit der MDK-Fallbearbeitung. Im Urlaub- bzw. Krankheitsfall vertreten wir uns untereinander. Die MDK-Gutachtenbearbeitung bleibt dadurch etwas länger liegen.

    Grüße
    mema

    Danke für die Antworten!

    Die Doku müsste MDK sicher sein :)
    Ich habe prinzipiell nichts gegen eine Prüfung, wenn da nicht der Zeitaufwand wäre... (unsere Prüfquote ist schon lange nicht mehr bei 10%)

    Mein verständnisvollster Freund auf Arbeit ist mein Kopierer
    :totlach:

    MfG
    mema

    Hallo

    Ich hätte auch eine Frage zu der MRE-Kodierung. Muss als OPS-Datum das Anfangs- oder Enddatum angegeben werden? Wir geben immer das Enddatum an. Die Kasse ist anderer Meinung und fordert eine Korrektur. Ich denke jedoch, dass die Kasse nur eine Rechnungskorrektur möchte, um einen versäumten Prüfauftrag nachzuholen?!?

    MfG
    mema

    Danke für eure Antworten.

    Hier noch Ergänzungen.

    Der Prüfauftrag wurde fristgerecht eingeleitet.

    Ergebnis des 1. MDK-Gutachtens:
    Operation verlief komplikationslos. Die Patientin wurde um 19:27 Uhr aus der stationären Behandlung entlassen. Insgesamt handelte es sich um eine regelhaft ambulante Operation.

    Ergebnis des 2. MDK-Gutachtens:
    Laut Pflegebericht erfolgte die OP gegen Mittag. Die Patientin ist anschließend schlapp, abgeschlagen und hat mehrfach erbrochen. Sie wird danach um 15:30 Uhr der Station übergeben. Um 18:00Uhr hat die Patientin Tee und Suppe gut vertragen und möchte nach Hause. Die Entlassung erfolgte um 19:27 Uhr.
    Bedingt durch das postoperative Erbrechen hat sich der Aufenthalt der Patientin in der Klinik verlängert. Bei Aufnahme und Entlassung am selben Tag handelt es ich jedoch definitionsgemäß um eine ambulante Behandlung.

    MfG
    mema

    Hallo Nails,

    wir haben das gleiche Problem mit dieser gewissen Kasse!
    Wenn der Patient sich bei uns mit einer Akutsymptomatik (als Notfall oder mit Einweisungsschein) vorstellt, dann haben wir keine Probleme die durchgeführte Untersuchung als vorstationär gegenüber der Kasse abzurechnen.
    Alles andere (chronische Beschwerden, Verlaufskontrolle etc.) wird von dieser Kasse abgelehnt, da diese Untersuchung ambulant durch den Facharzt erbracht werden können.
    Leider ist es der Kasse egal, dass ihre Patienten dann 3-6 Monate auf den ambulanten Facharzttermin warten müssen ?(

    MfG
    mema