Beiträge von pmoeckel

    Hallo Herr Wilke, hallo Forum,


    Zitat


    Original von docwilke:


    III.) Fallzählung: Alle in 2004 entlassenen Fälle zählen als ein Fall
    Früher: Aufnahmen & Entlassungen / 2


    Diese Fallzählung ist mir neu. Zählen nicht alle im Zeitraum aufgenommenen Fälle. Nach der KFPV §1 Abs. 1 wird ja jeweils nach dem am Tag der Aufnahme gültigen Katalog und den Abrechnungsregeln abgerechnet.

    Habe ich etwas übersehen? ?(

    Viele Grüße aus Frankfurt.

    P. Möckel

    Hallo Herr Schädlich, Hallo Forum,

    Meines Erachtens ist die Hypoglykämie in der 5. Stelle (entgleiste Stoffwechsellage) der Kodierung enthalten, solange kein Koma vorlag.
    Ihrer Version 3 mit E11.71 könnte ich mich aber auch anschließen.

    Die E11.01 sollte nur bei Vorliegen eines Koma-Zustandes bei Aufnahme oder während der stationären Behandlung kodiert werden.

    Viele Grüße,

    P. Möckel

    Hallo Forum,

    nach einer MDK-Prüfung eines derartigen Falls in unserem Haus will ich diese Diskussion nochmal beleben.

    Pat. kommt mit dem Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom (OSAS) in einer vorangegangenen ambulanten Screening-Untersuchung. Ursache für das Screening war eine Synkopenneigung. Ein OSAS läßt sich nicht nachweisen, es besteht auch kein kodierungsrelevantes Symptom.

    Der MDK hat bei der gestrigen Fallbesprechung den Kode R94.8 (abnorme Ergebnisse von Funktionsprüfungen sonstiger Organe und Organsysteme) als Hauptdiagnose festgelegt. Nach nochmaliger Überlegung halten wir den Kode R94.2 (abnorme Ergebnisse von Lungenfunktionsprüfungen) für angebrachter, zumal im systematischen (amtlichen) Verzeichnis des ICD darunter ausgeführt wird: vermindert: Ventilation, was dem Sachverhalt nahe kommt. Die Polysomnographie ist zwar keine Lungenfunktionsprüfung im engeren Sinn, wohl aber eine Prüfung der Funktion der Atemwege.

    Eine völlig andere Kodierung ergibt sich aus den Kodierrichtlinien D002b Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen:

    Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9 werden als Hauptdiagnose für die Abklärung des Gesundheitszustands des Patienten zugeordnet, wenn es Hinweise auf die Existenz eines abnormen Zustands, auf die Folge eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses mit typischerweise nachfolgenden Gesundheitsproblemen gibt und sich der Krankheitsverdacht nicht bestätigt und eine Behandlung derzeit nicht erforderlich ist.
    Es folgt die Ausführung, dass spezifischere Schlüsselnummern bzw. Symptome Vorrang haben, sonst ist ein Schlüssel aus Z03.- zuzuweisen.

    In der vorliegenden Konstellation wurde der Verdacht auf den "abnormen Zustand" ja vor dem stationären Aufenthalt erhoben, bei uns ließ sich kein pathologischer Befund nachweisen. Die Synkopenneigung ist eine anamnestische Angabe, die m.E. nicht zu verschlüsseln ist. Ist damit nicht die Z03.8 (Beobachtung bei sonstigen Verdachtsfällen) als Hauptdiagnose zuzuweisen?

    Wie wird das von den "Schlafexperten" im Forum gesehen?

    Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt.

    P. Möckel

    Hallo Forum,

    Ich halte die Nebendiagnose T87.4 unabhängig von der Entstehungsursache für gerechtfertigt.

    Bei gleichzeitig bestehender Makroangiopathie ist m.E. auch die I70.24 (periphere AVK mit Gangrän) zu kodieren.
    Bei Keimnachweis sollte der Keim nicht vergessen werden.

    In 2003 ist der Diabetische Fuß ja eine Z-DRG, die zusätzlichen Nebendiagnosen haben keinen Einfluß auf den Erlös.
    Im neuen Katalog für 2004 stehen eine K01A und K01B.

    Mit freundlichen Grüßen,

    P. Möckel

    Hallo Frau Kosche, hallo Forum,

    Da der Patient ja nicht zur Metallentfernung, sondern zur TEP aufgenommen wird, sollten Sie die Z47.0 nicht kodieren, wohl aber die entsprechende Prozedur der Metallentfernung.

    Statt der S72.10 ist die T93.1 (Folgen einer Fraktur des Femurs) zu verwenden. Siehe auch DKR 1913a.

    Viele Grüße,

    P. Möckel

    Hallo Herr Klueber,

    Ist Ihr Hepatitiskranker denn wirklich manifest an einer chronischen Hepatitis C erkrankt (ICD B18.2) oder nicht eher nur der Keimträger einer Virushepatitis (ICD Z22.5). Im zweiten Fall hätte die Diagnose keine schweregradsteigernde Wirkung, auch wenn Sie alle angeführten Maßnahmen durchführen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    P. Möckel

    Hallo Herr Rahn,

    Im Sinne eines klaren Kriteriums halte ich Ihren hausinternen Kodierstandard für gut nachvollziehbar.
    M.E. ist eine Anämie dann relevant, wenn Blut/Blutprodukte gegeben werden. Im Umkehrschluss ist dann auch die Anämie zu kodieren, zumal die Prozedur selbst ja nicht schweregradsteigernd ist.

    Ich halte ein "liberales Transfusionsregime" neben den dadurch ja sicher nicht geringen Kosten für Blutprodukte allerdings für ein Qualitätsproblem oder zumindest den Hinweis darauf.

    Hallo Herr Winter,

    Die Festlegung, ab welcher Menge der Blutverlust bei einem bestimmten Operationsverfahren nicht mehr angemessen ist, ist ungleich schwieriger, zumal hier ja neben Alter, Konstitution und Begleiterkrankungen des Patienten bestimmte Operationstechniken oder die Mentalität des Operateurs eine nicht unwesentliche Rolle spielen können.
    Wir kommen genau dann wieder in die "Hypokaliämie-Diskussion". Ist ein Hb-Abfall unter den Normwert gleich eine Anämie, wenn er außer einer BB-Kontrolle keine Konsequenz hat? Darf ich bei Gabe von Fe oral die Anämie kodieren?

    Viele Grüße,

    P. Möckel

    Hallo Reeka,

    Ich nehme an, Ihr Krankenhaus hat kein eigenes CT und lässt diese Untersuchungen bei einem externen radiuologischen Institut durchführen.

    Wenn diese Untersuchung während des stationären Aufenthaltes durch Ihr Krankenhaus veranlasst und auch bezahlt wird (Achtung: externe ärztliche Leistungen in Belegkliniken werden über die KV abgerechnet), dann ist die entsprechende Prozedur auch zu kodieren.

    Mit freundlichen Grüßen,

    P. Möckel

    Hallo Conny24, hallo Forum,

    Im §277 des SGB V steht dazu folgendes:

    "Der Medizinische Dienst hat dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern ... und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen."
    "Er ist befugt, ... den Leistungserbringern ... die erforderlichen angaben über den Befund mitzuteilen."

    Im Fallpauschalengesetz von 2002 wurde der §17c über die Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen aufgenommen. Darin sind die zukünftige Stichprobenprüfung durch den MDK geregelt. Es heißt darin, der MDK hat "... dem Krankenhaus versichertenbezogen mitzuteilen und zu begründen, inwieweit gegen die Verpflichtung des Absatz 1 verstoßen wurde." Im Absatz 1 ist Fehlbelegung, vorzeitige Entlassung und ordnungsgemäße Abrechnung beschrieben.

    Eine Pflicht der Krankenkasse, die Gutachten weiterzuleiten, läßt sich daraus nicht ableiten. Das ist Aufgabe des MDK.

    In Hessen schickt uns der MDK regelmäßig eine Kopie seiner Gutachten (meist an den betroffenen Chefarzt, wenn ich als Medizincontroller eine Stellungnahme geschrieben habe, auch an mich). Bei ablehnenden Gutachten schicken allerdings die meisten Kassen eine Kopie der Stellungnahme des MDK mit ihrer Entscheidung mit und ersparen sich damit eine ausführlichere Begründung.

    Viele Grüße

    P. Möckel

    Hallo Herr Lüger, Hallo Forum,

    Durch meinen Urlaub lese ich diesen interessanten thread erst jetzt.

    Die Pflegesätze nach altem Recht, aber auch die Basisrate im DRG-System müssen bei zugelassenen Krankenhäusern nach erfolgten Budgetverhandlungen von der zuständigen Genehmigungsbehörde (in Hessen ist es das Regierungspräsidium) genehmigt werden. Eine reine Privatklinik kann die Preise wohl selbst festlegen. Eine Nachfrage könnte sich aber auf jeden Fall lohnen.

    Mich würde auch interessieren, welche Basisrate diese Klinik der Krankenkasse eines gesetzlich versicherten Patienten mit privater Zusatzversicherung für Wahlleistungen in Rechnung stellt.

    Juristisch entscheidend ist sicher der mit dem Krankenhaus vereinbarte und von Ihnen unterschriebene Behandlungs-Vertrag, wobei auf den Unterschied zwischen "zugelassener Klinik" und "Privatklinik" und vor allem auf den zu zahlenden Pflegesatz (Basisrate) schon deutlich hingewiesen werden muß. Dem Rat, die Rechnung vor Begleichung durch die private Versicherung prüfen zu lassen, kann ich mich nur anschließen.

    Viele Grüße

    P. Möckel