Beiträge von pmoeckel

    Hallo Herr Sander, Hallo Forum,

    Ich würde hier das zur Aufnahme führende und allein behandelte Symptom der Demenz, die Schluckstörung (R13) als Hauptdiagnose kodieren. Die Demenz, soweit für den Aufenthalt relevant, als Nebendiagnose.
    Als Prozeduren die PEG-Anlage OPS 5-431.2 und die Reoperation OPS 5-893
    Gruppiert wird damit in die DRG G41A (komplexe therapeutische Gastroskopie bei nicht scheren Erkrankungen der Verdauungsorgane), Rel.Gew. 0,732 .

    Viele Grüße aus Frankfurt

    P.Möckel

    Hallo Forum,

    Der Y-Nagel ist kein Verriegelungsnagel, sondern ein Marknagel mit Gelenkkomponente. ==> 5-790.5

    Die pertrochantäre Femurfraktur ist keine Schenkelhalsfraktur, auch wenn sie im Klinikjargon oft so genannt wird.
    Damit ist die Prozedur an der 6. Stelle mit der Lokalisation proximaler Femur ( f ) zu verschlüsseln.

    Damit kommt man in die in diesem Fall gewünschte DRG 901Z.

    Viele Grüße aus Frankfurt

    P. Möckel

    Hallo Forum,

    Nochmal zu den Patienten, die kein Schlafapnoesyndrom haben.
    Mittlerweile wurden bei uns zwei Fälle "Ausschluß einer Schlafapnoe" durch den MDK Hessen geprüft.

    In beiden Fällen wurden die Patienten nach vorherigem Screening wegen des Verdachts auf eine Schlafapnoe eingewiesen, die dann nicht bestätigt wurde.

    Im ersten Fall wurde die Hauptdiagnose R06.3 (Cheyne-Stokes-Atmung)bestätigt, es ergibt sich bei bestehenden Nebendiagnosen die von uns abgerechnete DRG E67A.

    Im zweiten Fall wurde die Hauptdiagnose R06.5 (Mundatmung) in die Diagnose R06.8 (sonstige u.n.n.bez. Störung der Atmung) geändert, die durch uns abgerechnete DRG D66B ändert sich dadurch zur DRG E67C, jeweils mit Abschlag.

    Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. Da es sich um eine Aktenprüfung im Haus handelt, habe ich die schriftlichen Gutachten noch nicht.

    Viele Grüsse

    P. Möckel

    Hallo Forum,

    Die Kodierung der Prozedur Schrittmacherimplantation hängt ganz davon ab, ob sich eine erbrachte Teilleistung der Operation kodieren lässt. Wurde eine venae sectio oder Punktion einer entsprechenden Vene erfolgreich durchgeführt und es gelang lediglich nicht, die Sonde an entsprechender Stelle zu platzieren, dann ist gemäß DKR P004a nur diese Teilleistung zu kodieren.

    Nur wenn keine Teilleistung kodiert werden kann, darf die geplante aber nicht durchgeführte Prozedur 5-377.1 mit dem Zusatzkode 5-995 kodiert werden. Damit wird der Fall übrigens in die DRG F12Z (Implantation eines Herzschrittmachers) mit entsprechend hohem Relativgewicht eingruppiert, als ob die Implantation durchgeführt worden wäre.

    Mit freundlichen Grüßen,

    P. Möckel

    Hallo Codiermaus, Hallo Forum,

    Gemäß den DKR (1919a) sind die in Frage kommenden Kodes T80 - T88 (Komplikation bei chirurgischer ... Behandlung usw.) nur zu verwenden, wenn kein spezifischer Kode zur Verfügung steht. Analog steht es im ICD bei den entsprechenden Exklusiva dieser Kodes.

    M.E. ist Ihre Kodierung richtig. Ergänzen würde ich noch den Kode Y82.8! (Zwischenfälle durch medizintechnische Geräte und Produkte).

    Viele Grüße

    P. Möckel

    Hallo Herr Lückert, hallo Forum,

    Die von Ihnen genannten Zeiten der Aktenprüfung finde ich äußerst optimistisch. Als Medizincontroller überprüfe ich stichprobenmäßig Akten aller Abteilungen, neben der Kodierung auch unter dem Gesichtspunkt Dokumentationsqualität und Fehlbelegung.
    Mein Doku-Formular hänge ich an.

    Meine Zeiten liegen bei 20 - 35 Minuten, spätestens wenn Intensivaufenthalt oder ein komplexer Verlauf vorliegt, auch einmal deutlich darüber. Das mag an der Auswahl liegen, da natürlich vor allem Akten geprüft werden, zu denen der MDK anfragt oder die von der Kodierung her auffällig sind, also eine negative Selektion.

    Bei einer MDK-Prüfung in unserem Haus wurden 28 Akten an einem Tag von 3 Ärzten geprüft! Allerdings inklusive Fachgespräche mit den Abteilungschefärzten.

    Ketzerische Frage: wenn Sie jede Akte überprüfen, warum lassen sie dann nicht die Prüfer kodieren, sondern belassen die Kodierung bei den Ärzten?

    Viel Grüsse

    P. Möckel

    Hallo Forum,

    Der Bundesverband klinischer Diabeteseinrichtungen BVKD hat auf seiner Homepage http://www.bvkd.de entsprechende Empfehlungen, die leider z. Teil mit Kennwort gesichert sind, was mir unverständlich ist, da es im Interesse des Verbandes sein müsste, seine Empfehlungen zu verbreiten. Eine Anfrage an den Verband sollte weiterhelfen.

    Viele Grüße aus Frankfurt

    P. Möckel

    Hallo Forum,

    Wir rechnen im Moment in diesen Fällen die aufgrund der korrekten Kodierung errechneten höheren DRGs ab, was von Kassenseite natürlich zu Rückfragen führt. Zwei dieser Fälle sind mittlerweile beim MDK Hessen zur Begutachtung. Wir sind sehr gespannt. Wenn eins der Gutachten da ist werde ich das Ergebnis mitteilen.

    Eine Rückfrage des ersten Falls bezüglich der korrekten Kodierung und Eingruppierung beim IneK hat unsere Darstellung bestätigt.

    Im übrigen: das System ist ja lernend!

    Mit freundlichen Grüßen

    P. Möckel

    Hallo Forum,

    Im ICD 10 ist bei dem Kode T51.0 toxische Wirkung von Alkohol, Äthanol unter den Exklusiva der akute Alkoholrausch usw. (F10.0) ausgeschlossen.

    Damit ist m.E. der typische Alkoholrausch mit der F10.0 zu kodieren.

    Gemäß den DKR 1916a kommt die T51.0 nur bei "irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung, Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung und bei Nebenwirkung verordneter Medikamente, die in Verbindung mit einer Eigenmedikation eingenommen werden" in Frage.

    Bleibt die Frage, inwieweit der zum akuten Rausch führende Konsum sachgemäß ist. :drink:

    Aus dem Frankfurter Apfelweinviertel grüßt

    P. Möckel

    Hallo Frau Runge,

    Im Kontext des ICD 10 ist eine intraoperative Komplikation mit einem Kode aus T80-T88 (Komplikationen bei chirurgischem Eingriff ...) zu verschlüsseln, damit ist m.E. die T81.2 korrekt.

    Mit freundlichen Grüßen,

    P. Möckel