Hallo Herr Hirschberg,
diese Frage hatten wir hierschon diskutiert. Ein fertiges tool ist mir noch nicht bekannt geworden; wir haben \"zu Fuß\" gerechnet.
Gruß
Hallo Herr Hirschberg,
diese Frage hatten wir hierschon diskutiert. Ein fertiges tool ist mir noch nicht bekannt geworden; wir haben \"zu Fuß\" gerechnet.
Gruß
Guten Tag Herr VKH,
wir haben die gleiche Situation.
Hilfreiche Ansätze zu dieser Fragestellung finden sich in der ku 9/2004, S 777ff. (Nüßle/ Damian) sowie in f&w 5/2004 S. 452 ff. (Bohn/Heiser/Heumann). Letztgenannter Ansatz basiert auf dem sog. Frankfurter Modell, welches vor längerer Zeit publiziert wurde. Den dort vorgestellten \"differenzierten Erlösbericht\" haben wir mit für uns guten Resultaten erstellt.
Ein Problem besteht noch in der Selektion derjenigen Split-DRGs, die ausschließlich auf demografische Daten und/ oder Verweildauer reagieren, d.h. sozusagen \"Nebendiagnosen-resistent\" sind. Hierzu hatte ich in diesem Forum auch schon eine Anfrage gepostet, leider bislang ohne Erfolg.
Gruß
Guten Morgen liebes Forum,
gibt es vielleicht irgendwo eine Aufstellung derjenigen Split-DRGs 2004 (und ggf. schon 2005), bei denen die Zuordnung zur jeweiligen Stufe allein durch demografische Daten, Verweildauer oder z.B. Bösartigkeit ausgelöst wird?
Vielen Dank für jeden Hinweis!
Guten Morgen Herr Schmitt,
Sie haben natürlich Recht bzgl. der gewollten Budgetneutralität. Diese umzusetzen ist Aufgabe auf Landesebene bei der Ermittlung des BFW.
Was für das einzelne KH bleibt ist ein Liquiditätsverlust in der Zeit bis zum Inkrafttreten des um die technische Reaktion korrigierten BFW.
Gruß
Guten Morgen Herr Simon,
ich kann Ihnen unser genehmigtes Berechnungsschema gerne zur Verfügung stellen. Voraussetzung wäre nur eine eMail-Adresse.
Beste Grüße
Guten Tag, Herr oder Frau Haarbeck,
Sie haben recht: Die vorhandenen Auswertungen unter Clinicom sind -was ihren Umfang betrifft - recht übersichtlich. Eine Erlösverprobung i.e.S. gibt es nicht. Ferner fehlt die Differenzierung nach Haupt- und Belegabteilungen. Gleichwohl bietet die DRG Erlösstatistik erste Anhaltspunkte. Wir nutzen daher für das Erlöscontrolling eigene Abfragen einschließlich einer derzeit noch recht einfachen periodischen Abgrenzung. (Unser WP jedenfalls ist damit zufrieden.) Diese Abfragen sind eingebettet in ein etwas komplexeres System, welches auf den Namen "DRG-Manager" hört.
Bei Interesse: herzog@contec.de
Beste Grüße
Hallo Herr Hirschberg,
nach erfolgversprechenden Ansätzen Ende der 90 er Jahre haben wir MS nach endlosen Instabilitäten und Null Weiterentwicklung im vergangenen Jahr abgeschaltet. Wir nutzen erfolgreich alternative, insbesondere kostengünstige oder selbstentwickelte Werkzeuge.
Gruß
Hallo,
gestern tagte der Vermittlungsausschuß zum 12. SGB V Änderungsgesetz. Es wurde folgendes bekannt:
"Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am Abend seine Beratungen sowohl zum Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen als auch zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Mittwoch, den 9. April 2003, 16.00 Uhr, vertagt. Zu den geplanten Änderungen im SGB V wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt."
Es deutet einiges darauf hin, daß am 11. April im Bundesrat über ein möglicherweise modifiziertes Gesetz abgestimmt wird. Meine Prognose: Eine Verlängerung wird möglich, sofern sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde...
Schönes Wochenende!
Selbst wenn - wie im BMG-Schreiben vom 10. Dezember 2002 dargelegt - getrennte Verhandlungen zu den Leistungsbereichen (KHEntgG/ BPflV) zu führen sind, steht in Art. 5 Beitragssicherungsgesetz:
"Satz 1 (Nullrunde) gilt nicht für die Krankenhäuser, die auf der Grundlage von §17b Abs. 4 KHG im Jahre 2003 nach dem DRG Vergütungssystem abrechnen".
Eine Differenzierung nach verschiedenen Bereichen wird hier nicht vorgenommen. Da die Psychiatrie zu Ihrem Krankenhaus gehört, gilt auch hier die Veränderungsrate.
Das 12. SGB V Änderungsgesetz war nicht Gegenstand der 785. Sitzung des Bundesrates. Es gab (zumindest bis vergangene Woche) noch nicht einmal einen Beratungstermin im Vermittlungsausschuß. Vgl. hierzu auch den thread "Eilmeldung" in diesem Forum. Voraussichtlich wird zu dieser Frage erst am 14.03. entschieden.
Gruß
Maßgeblich sind hier §3 Abs. 1 und 2 KHEntgG i.V.m. §6 Abs. 1 BPflV.
In §3 Abs 2 KHEntgG ist geregelt, daß ... ein Gesamtbetrag in Anwendung von §6 Abs. 1 BPflV zu vereinbaren ist. Dieser Gesamtbetrag ist dann in den KHEntgG-Teil und den BPflV-Teil aufzuteilen. §6 Abs. 1 S. 3 BPflV sieht für die Ermittlung des Gesamtbetrages als Grundlage die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen vor. Demnach kann es keinen Zweifel darüber geben, daß die Veränderungsrate für den "gesamten Gesamtbetrag" gilt und nicht etwa nur für den DRG Bereich!
Schöne Woche!