Beiträge von Kodiak

    Hallo Cyre,

    ich war vom ersten Gefühl bei dem Kode:

    T83.4 (Mechanische Komplikation durch sonstige Prothesen, Implantate oder Transplantate im Genitaltrakt)

    Im 3M-Diagnosenthesaurus wird dort auch "Postoperative Erosion nach TVT" genannt. Zwar sollte man bei Thesaurauszuordnungen immer Vorsicht walten lassen, allerdings gibt es in dem Zusammenhang auch einen übereinstimmenden Hinweis im alphabetischen ICD-Verzeichnis (siehe Anhang!).

    Aber warum sollte der Code A49.8 kodiert werden statt A49.1?

    Weil der Threadersteller schrieb, dass sich im Urin als auch in der Blutkultur E. coli gezeigt hatte und Coli-Bakterien eben keine Streptokokken sind ;)

    Vergleiche auch das alphabetische Verzeichnis:

    Escherichia coli

    – Arthritis M00.89 B96.2!

    – Bronchopneumonie J15.5

    – Diarrhoe A04.4

    – Enteritis A04.4

    – enterohämorrhagisch

    – – Diarrhoe A04.3

    – – Enteritis A04.3

    – enteroinvasiv

    – – Diarrhoe A04.2

    – – Enteritis A04.2

    – enteropathogen, mit Diarrhoe A04.0

    – enterotoxinbildend

    – – Diarrhoe A04.1

    – – Enteritis A04.1

    – Erreger B96.2! (nur Zusatzkode)

    – Infektion A49.8

    Somit befindet sich E. coli und alle Artverwandten in der Resteklasse *.8 und wird folgerichtig mit A49.8 verschlüsselt. Da der Keim nicht im Titel benannt wird, ist der Kode B96.2! zusätzlich zu verschlüsseln, um den Keim weiter aus zu differenzieren.

    Guten Morgen.

    ich sehe das genau so wie Herr Horndasch.

    Wenn Sie aktuell keinen Harnaufstau nachweisen können, liegt der Gutachter m.E. richtig. Sie legen die Harnleiterschiene bei Striktur zur Prophylaxe eines erneuten Harnaufstaus. Somit wäre hier der Kode N13.5 (Abknickung und Striktur des Ureters ohne Hydronephrose) die Indikation für die Schieneneinlage. Gemäß Schlichtungsausschuss wäre das Kolon-Ca entsprechend als Nebendiagnose abzubilden, da Sie mit dieser Maßnahme die Folge einer Tumorerkrankung behandeln, wenn Sie im selben Aufenthalt keine weiteren diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen hinsichtlich des Karzinoms vornehmen.

    Sehr geehrter Herr Dr. Merguet,

    vielen Dank für Ihre Ausführungen. Allerdings ergibt sich auch ohne ACVB eine Veränderung des DRG-Erlöses, der Ihre prophezeite Prüfung auf den Plan bringen wird.

    Die Intuity-Klappe war wie Sie postuliert haben, bereits an Ort und Stelle, bei der Überprüfung wurde dann festgestellt, dass sie nicht richtig sitzt, so dass sie wieder entfernt wurde und man sich für die Versorgung mittels konventioneller Bioprothese entschieden hat.

    Die Abbildung mit den Kodes 5-351.06 + 5-351.02 führt in die DRG F03D (RG: 4,758), die alleinige Kodierung der 5-351.02 resultiert lediglich in der DRG F03E (RG: 3,997).

    Da wie beschrieben die Intuity-Klappe aufgrund der Komplikation verworfen wird und auch hier zwei Eingriffe innerhalb einer OP komplett erbracht wurden, empfinde ich die Abrechnung der höherwertigen DRG aufgrund der Kosten und des entstanden Aufwandes als außerordentlich legitim.

    Beste Grüße

    Kodiak

    Sehr geehrte, liebe Mit-Foristen!

    Die DRG-beauftragte Oberärztin unserer HTG-Klinik ist mit folgendem Problem auf mich zugekommen:

    Immer wieder kommt es bei der Implantation einer Klappenprothese des Typs Intuity (5-351.06) zu dem Problem, dass diese luxiert und bereits intraop. entfernt und verworfen wird und eine konventionelle Versorgung mittels Bioprothese (5-351.02) vorgenommen wird.

    Eine Prüfregel unserer DRG-Groupingsoftware (3M) quittiert dies mit einem :cursing: und erwartet die zusätzliche Kodierung des Zusatzkodes für eine Reoperation. Dieser Prüfregel kann ich allerdings nicht folgen, da es sich um keine mehrzeitigen Eingriffe und schon gar nicht um die Wiedereröffnung eines Operationsgebietes handelt.

    Dies hat wohl - bereits vor meiner Zeit - zu einer internen Diskussion geführt und man hat sich darauf verständigt, lediglich den Eingriff mit der Klappe zu verschlüsseln (hier die Bioprothese), mit der der Patient den OP verlässt.

    Ich halte dies für ein absolutes Downcoding, da es den entstandenen Kosten und dem Aufwand keineswegs gerecht wird, wenn man lediglich den einen, konventionellen Eingriff in diesen Fällen verschlüsselt. Die Prüfregel ist aus meiner Sicht hier gepflegt zu ignorieren, weil sie sich nicht auf dieses konkrete Fallbeispiel bezieht, so dass ich den komplikativen Eingriff mit den beiden o.g. Prozedurenkodes abbilden würde zzgl. dem Kode T82.0 auf Diagnosenseite um die Komplikation i.S. einer Luxation und der notwendigen Neu-Implanation auf Diagnosenseite Rechnung zu tragen.

    Kennt jemand die angesprochene Problematik und mag mir verraten, wie damit kodiertechnisch umgegangen wird.

    Mit bestem Dank und vielen Grüßen

    Kodiak

    Guten Morgen,

    nach langer Zeit habe ich mal wieder zwei echte Perlen lesen dürfen, die ich Ihnen "nicht" vorenthalten möchte:

    Als medizinische Begründung für die stationäre Behandlung wurde z.B.

    Zitat

    "eine fehlende hässliche Versorgung"

    angeführt.

    In einem weiteren Fall hat der Pat. bei einer diabetischen Entgleisung

    Zitat

    "jegliche diabolische Behandlung gegen ärztlichen Rat abgelehnt"

    Ich denke, das ist sein gutes Recht ;)

    Was laut BSA nicht geht, ist sowohl die Folsäure-Anämie als auch den gleichartigen Mangel zu kodieren, und das finde ich auch richtig.

    Da bin ich auch ganz bei Ihnen, Herr Sommerhäuser!

    Mittlerweile verstehe ich auch Ihre Intention ;) Nur ich vermochte aus dem eingangs beschriebenem Fall nicht zu sagen, ob hier eine Folsäuremangelmangel-Anämie (D52.9) und ein Vitamin-B12-Mangel (E53.8) behandelt wurde. Evtl. aber auch eine Vitamin-B12-Mangelanämie (D51.9) und ein Folsäuremangel (E53.8). Oder aber auch, wie beschrieben eine Anämie, die durch beide Mangelzustände herrührte (so wie es auch von Lorio dargestellt wurde)

    Dies war mitunter auch die Idee hinter der DGfM-Empfehlung, das mit der Substitution eine Maßnahme besteht, die zum einen auf den Mangel selbst, als auch auf die Folge des Mangels, sprich der Anämie ausgerichtet ist. Da die Entscheidung des BSA nun mal so aussieht, hatte ich persönlich mit der E53.8 einen "isolierten" Mangel einer der unter dem Kode zusammengefassten B-Vitaminen abgebildet, der ohne konsekutive Anämie einhergeht.

    Das war auch das Dilemma, was ich in dem Zusammenhang gesehen habe, denn wie will man denn nachweisen, dass man hier lediglich "nur" einen Vitamin-B12-Mangel behandelt hat, ohne auf eine mögliche Vitamin-B12-Mangelanämie Einfluss genommen zu haben. Denn die Entscheidung des BSA würde ich auch genau so, auf die Abgrenzung der Vitamin-B12-Mangelanämie (D51.9) und der gleichzeitigen Kodierung der E53.8 übertragen.

    Somit war die Überlegung der DGfM recht schlau und vorallem aufgrund der Nebendiagnosen-Definition

    Zitat von DKR D003I Nebendiagnosen

    "Bei Patienten, bei denen einer dieser erbrachten Faktoren auf mehrere Diagnosen (entweder Hauptdiagnose und Nebendiagnose(n) oder mehrere Nebendiagnosen) ausgerichtet ist, können alle betroffenen Diagnosen kodiert werden"

    auch kodierrichtlinienkonform, wenn auch aufgrund der doppelten CC-Bewertung problembehaftet und nachvollziehbar, dass der BSA sich dieser FoKA-Empfehlung annehmen würde.