Beiträge von Kodiak

    Liebe Nikname auf Wunsch unkenntlich gemacht ,

    tun Sie sich und uns den Gefallen und lesen Sie bitte noch einmal den exakten Wortlaut der DKR hinsichtlich des Querverweises zur S3-Leitlinie. Hier wird lediglich darauf abgestellt, dass "die Definition der Sepsis nach der internationalen Sepsis-3 Konsensus-Konferenz erfolgt". Diese wird dann auch entsprechend ausgeführt: "Eine Sepsis ist eine akut lebensbedrohliche Organdysfunktion..."

    Sollte es das Ansinnen gewesen sein, die gesamte DKR auf die Inhalte der Leitlinie auszurichten, hätte man dies auch deutlich abkürzen können. Aber wie sie selbst feststellen werden, wird in dem entscheiden Punkt

    keinerlei Bezug auf die Leitlinie genommen. Bitte bedenken Sie auch, dass die Ermittlung der Fallpauschale nicht den Anspruch erhebt, medizinische Sachverhalte inhaltlich abschließend darzustellen. Denn damit hätten Sie auch außerhalb der Sepsis-Kodierung in einigen Fallkonstellationen erhebliche Probleme.

    Dass bei V.a. Sepsis die Gewinnung von Blutkulturen zur Erhärtung der Diagnose und zur gezielten antimikrobiellen Therapie medizinisch gesehen eine übergeordnete Rolle spielt, möchte hier ja auch niemand wegdiskutieren, spielen sie aber - wie von Herrn Dr. Bartkowski hier mehrfach dargelegt - für die kostenadäquate Vergütung (und das ist das grundlegende Prinzip des DRG-Systems) keinerlei Rolle.

    Und erlauben Sie mir zum Schluss noch ein paar persönliche Worte. Möglichweise sind mit Ihnen - als neues Mitglied in unserer Community - ein wenig die Pferde durchgegangen. Sagt man doch immer, "Wer mit dem Finger auf andere zeigt, sollte nicht vergessen, dass dabei drei Finger seiner Hand auf ihn selbst gerichtet sind".

    Denn was Sie hier Herrn Dr. Bartkowski vorwerfen wollen, haben Sie hier selbst bestens unter Beweis gestellt. Ich habe hier über viele Jahre nie feststellen können, dass sich Herr Dr. Bartkowski einer konstruktiven Diskussion entzogen hätte. Allerdings liegt er durch seine langjährige Erfahrung und geballte Fachkompetenz mit seinen Einschätzungen einfach häufig sehr richtig. Was es ganz besonders für Neulinge interessant macht, dass er diese Einschätzungen hier für alle offen teilt. Sicherlich hat Herr Dr. Bartkowski keine Probleme damit, dass Sie anderer Meinung wie er sind, allerdings sollten Sie dabei nicht den Respekt vermissen lassen, der ihm aufgrund seiner Bedeutung im DRG-System ohne Zweifel zusteht.

    Guten Morgen Hypki,

    gerne möchte ich mich einmal daran versuchen, Ihr Fallbeispiel aufzudröseln.

    Laut Ihrer Beschreibung der Symptomatik (der fehlende Keimnachweis ist dafür unerheblich) und den ergriffenen Maßnahmen: Entfernung der Kranioplastik, Antibiose etc., ist im höchsten Maße vom Vorliegen eines implantatassoziierten intrakraniellen Abszess auszugehen. Dies haben sie durch die Kodierung der G06.0 und der Einleitung der spezifischen Behandlung zum Ausdruck gebracht und rechtfertigt Ihre Kodierung gemäß DKR 2024-D008b (Verdachtsdiagnosen). Die Forderung des Prüfers lässt mich etwas schmunzeln, da in der Vergangenheit häufig von den kodierenden Krankenhäusern die Verschlüsselung mehrerer Kodes zur inhaltlich abschließenden Abbildung medizinischer Sachverhalte als kodierrichtlinienkonform erachtet und größtenteils auch so umgesetzt wurde. Die Folge waren reihenhafte Ablehnungen der Kostenträger. Nun macht man klassifikatorisch eine Rolle rückwarts und regelt über entsprechende Hinweise, dass neben dem Kode für den spezifischen Infekt, nun doch auch ein T-Kode hinzuverschlüsselt werden soll, um darüber eine periimplantäre Infektion abzubilden. Dies wird gemäß Aktualisierungsliste des ICD-2025 sogar noch für die sonstigen entzündlichen Spondylopathien ausgeweitet.

    Der Wunsch des Prüfers nach Verschlüsselung der T85.78 als Hauptdiagnose ist jedoch so oder so völlig abwegig und widerspricht den Kodierrichtlinien (DKR 2024-D015u Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen), die da sagt, dass Kodes aus den Kategorien T80–T88 (Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert) nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln sind, wenn kein spezifischerer Kode (in Ihren Fall die G06.0) in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert. Diese können sie gerne versuchen mit der gewünschten T85.78 als Nebendiagnose zu kombinieren. Da es aber für die G06.0 jedoch noch keinen verpflichtenden Hinweis auf eine zusätzliche Verschlüsselung gibt, wird diese wohl ohnehin gestrichen werden. Was Sie allerdings bei Erhalt der ursprünglichen DRG wenig kümmern dürfte.

    Zu guter Letzt ist der Vorschlag der G07* als Sekundärkode völlig hanebüchen. Dies beschreibt einen intrakraniellen Abszess „bei andernorts klassifizierten Krankheiten“. Beispielhaft sind dort Tuberkulose, Amöben und Schistosomiasis aufgezählt. Zumindest hat er durch den Vorschlag Ihre Verdachtsdiagnose „Intrakranieller Abszess“ bestätigt

    War der Vorschlag des Prüfers kreativ? Auf jeden Fall

    Widerspricht er sämtlichen o.g. Kodierrichtlinien und jegliche Anforderungen an eine spezifische und korrekte Kodierung? Auch dies muss eindeutig mit Ja beantwort werden.

    Guten Morgen Shyeli,

    unbestritten besteht ein Zusammenhang zwischen der Hautentnahme und der Behandlung der Verbrennung, allerdings ist es völlig abwegig diese (infizierten) Hautareale dann ebenfalls als (ursächliche) Verbrennungen verschlüsseln zu wollen. Leider war das unlösbare Problem - diese Areale mit einem Verbrennungsgrad klassifizieren zu wollen - nicht besonders heilsam, was die Sichtweise ihrer Ärzte betrifft (dies hätte schließlich auch zufolge, dass sich durchaus der Anteil der betroffenen verbrannten KOF nach oben hin verändert)

    Wie Sie richtig schlussfolgern, handelt es sich doch letztlich um eine postoperative Wundinfektion. Kodes aus dem T-Kapitel scheiden jedoch nach DKR D015u aus, da Sie sicherlich einen spezifischeren Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung liefern können. Ich denke hier bspw. an Kodes aus dem Bereich L08 (Sonstige lokale Infektionen der Haut und Unterhaut), zzgl. des identifizierten Keims/der Keime. Analog verhält es sich natürlich auch mit den entsprechenden Prozeduren, die sich auf diese infizierten Areale beziehen. Diese sollten als entsprechende Exzisionen/Wunddebridements bspw. aus dem Bereich 5-896* gewählt werden, da hier kein erkranktes Gewebe bei (entspricht hier a.e. "durch") Verbrennung entfernt wurde.

    P.S: Den hoffnungsvollen Wünschen von Herrn Sommerhäuser schließe ich mich an

    Guten Morgen Herr/Frau Klink,

    mit der Gastritis kann ich nicht ganz mitgehen. So wie ich die herangezogene Literatur verstanden habe, ist dies ein Syndrom, dem wohl keine organische Ursache zugrunde liegt (mal abgesehen davon, dass dieses Syndrom noch sehr ungeklärt zu sein scheint). A.e. würde ich von einer zentralen Ursache des rez. Erbrechens ausgehen*, so dass hier vermutlich (aufgrund fehlender Möglichkeit der spezifischeren Abbildung) wohl lediglich die zur Aufnahme führende Symptomatik verschlüsselt werden kann. Abhängig vom Ressourcenverbrauch entweder a) das Erbrechen oder b) die Bauchschmerzen. Die F12.1 scheidet für mich aufgrund der DKR 0501e Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (Drogen, Medikamente, Alkohol und Nikotin) als Hauptdiagnose aus. Hier würde ich analog dem Passus "Schädlicher Gebrauch" die F12.1 als Nebendiagnose zu den o.g. Symptomen anführen, um den medizinisch inhaltlichen Zusammenhang abschließend darzustellen.

    Mit den besten Grüßen

    Kodiak

    * = dies lässt sicherlich auch darauf schließen, dass warmes Duschen (und damit Aktivierung des Parasympathikus) bei vielen Betroffenen eine Besserung der Symptomatik nach sich zog

    Hallo Cyre,

    ich war vom ersten Gefühl bei dem Kode:

    T83.4 (Mechanische Komplikation durch sonstige Prothesen, Implantate oder Transplantate im Genitaltrakt)

    Im 3M-Diagnosenthesaurus wird dort auch "Postoperative Erosion nach TVT" genannt. Zwar sollte man bei Thesaurauszuordnungen immer Vorsicht walten lassen, allerdings gibt es in dem Zusammenhang auch einen übereinstimmenden Hinweis im alphabetischen ICD-Verzeichnis (siehe Anhang!).

    Aber warum sollte der Code A49.8 kodiert werden statt A49.1?

    Weil der Threadersteller schrieb, dass sich im Urin als auch in der Blutkultur E. coli gezeigt hatte und Coli-Bakterien eben keine Streptokokken sind ;)

    Vergleiche auch das alphabetische Verzeichnis:

    Escherichia coli

    – Arthritis M00.89 B96.2!

    – Bronchopneumonie J15.5

    – Diarrhoe A04.4

    – Enteritis A04.4

    – enterohämorrhagisch

    – – Diarrhoe A04.3

    – – Enteritis A04.3

    – enteroinvasiv

    – – Diarrhoe A04.2

    – – Enteritis A04.2

    – enteropathogen, mit Diarrhoe A04.0

    – enterotoxinbildend

    – – Diarrhoe A04.1

    – – Enteritis A04.1

    – Erreger B96.2! (nur Zusatzkode)

    – Infektion A49.8

    Somit befindet sich E. coli und alle Artverwandten in der Resteklasse *.8 und wird folgerichtig mit A49.8 verschlüsselt. Da der Keim nicht im Titel benannt wird, ist der Kode B96.2! zusätzlich zu verschlüsseln, um den Keim weiter aus zu differenzieren.

    Guten Morgen.

    ich sehe das genau so wie Herr Horndasch.

    Wenn Sie aktuell keinen Harnaufstau nachweisen können, liegt der Gutachter m.E. richtig. Sie legen die Harnleiterschiene bei Striktur zur Prophylaxe eines erneuten Harnaufstaus. Somit wäre hier der Kode N13.5 (Abknickung und Striktur des Ureters ohne Hydronephrose) die Indikation für die Schieneneinlage. Gemäß Schlichtungsausschuss wäre das Kolon-Ca entsprechend als Nebendiagnose abzubilden, da Sie mit dieser Maßnahme die Folge einer Tumorerkrankung behandeln, wenn Sie im selben Aufenthalt keine weiteren diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen hinsichtlich des Karzinoms vornehmen.

    Sehr geehrter Herr Dr. Merguet,

    vielen Dank für Ihre Ausführungen. Allerdings ergibt sich auch ohne ACVB eine Veränderung des DRG-Erlöses, der Ihre prophezeite Prüfung auf den Plan bringen wird.

    Die Intuity-Klappe war wie Sie postuliert haben, bereits an Ort und Stelle, bei der Überprüfung wurde dann festgestellt, dass sie nicht richtig sitzt, so dass sie wieder entfernt wurde und man sich für die Versorgung mittels konventioneller Bioprothese entschieden hat.

    Die Abbildung mit den Kodes 5-351.06 + 5-351.02 führt in die DRG F03D (RG: 4,758), die alleinige Kodierung der 5-351.02 resultiert lediglich in der DRG F03E (RG: 3,997).

    Da wie beschrieben die Intuity-Klappe aufgrund der Komplikation verworfen wird und auch hier zwei Eingriffe innerhalb einer OP komplett erbracht wurden, empfinde ich die Abrechnung der höherwertigen DRG aufgrund der Kosten und des entstanden Aufwandes als außerordentlich legitim.

    Beste Grüße

    Kodiak

    Sehr geehrte, liebe Mit-Foristen!

    Die DRG-beauftragte Oberärztin unserer HTG-Klinik ist mit folgendem Problem auf mich zugekommen:

    Immer wieder kommt es bei der Implantation einer Klappenprothese des Typs Intuity (5-351.06) zu dem Problem, dass diese luxiert und bereits intraop. entfernt und verworfen wird und eine konventionelle Versorgung mittels Bioprothese (5-351.02) vorgenommen wird.

    Eine Prüfregel unserer DRG-Groupingsoftware (3M) quittiert dies mit einem :cursing: und erwartet die zusätzliche Kodierung des Zusatzkodes für eine Reoperation. Dieser Prüfregel kann ich allerdings nicht folgen, da es sich um keine mehrzeitigen Eingriffe und schon gar nicht um die Wiedereröffnung eines Operationsgebietes handelt.

    Dies hat wohl - bereits vor meiner Zeit - zu einer internen Diskussion geführt und man hat sich darauf verständigt, lediglich den Eingriff mit der Klappe zu verschlüsseln (hier die Bioprothese), mit der der Patient den OP verlässt.

    Ich halte dies für ein absolutes Downcoding, da es den entstandenen Kosten und dem Aufwand keineswegs gerecht wird, wenn man lediglich den einen, konventionellen Eingriff in diesen Fällen verschlüsselt. Die Prüfregel ist aus meiner Sicht hier gepflegt zu ignorieren, weil sie sich nicht auf dieses konkrete Fallbeispiel bezieht, so dass ich den komplikativen Eingriff mit den beiden o.g. Prozedurenkodes abbilden würde zzgl. dem Kode T82.0 auf Diagnosenseite um die Komplikation i.S. einer Luxation und der notwendigen Neu-Implanation auf Diagnosenseite Rechnung zu tragen.

    Kennt jemand die angesprochene Problematik und mag mir verraten, wie damit kodiertechnisch umgegangen wird.

    Mit bestem Dank und vielen Grüßen

    Kodiak