Beiträge von Kodiak

    Guten Morgen,

    das habe ich etwas anders verstanden! Befasst hat sich der Schlichtungsausschuss mit dem Thema sicherlich aufgrund des Dissens, auf dem Boden der Kodierempfehlung der FoKA, dass das Exklusium der Folsäuremangel-Anämie nicht die zusätzliche Verschlüsselung der E53.8, hier im Sinne eines Folsäuremangels ausschließt, da dies "sowohl als auch" auftreten kann.

    Dies hat der Schlichtungsausschuss jedoch eindeutig ausgeschlossen:

    Zitat

    Eine Anämie infolge eines Folsäuremangels ist nur mit dem Kode D52.- Folsäure-Mangelanämie spezifisch zu kodieren. Der Kode E53.8 ist für die Abbildung der Folsäuremangelanämie nicht zusätzlich zu kodieren.

    In o.g. Beispiel wird jedoch beschrieben, dass eine Folsäuremangelanämie (D51.9) mittels Folsan, als auch eine Vitamin-B12-Mangelanämie (D52.9) mittels Vitamin B12-Substitution behandelt wurde.

    Ich vermag nicht zu trennen, ob nun eine Folsäuremangelanämie (D51.9) und "lediglich" ein Vitamin-B12-Mangel (E53.8), oder eine Vitamin-B12-Mangelanämie (D52.9) und ein isolierter Folsäuremangel bestand, zumal die Anämie auch gut und gern, auf beide Mangelzustände zurück zu führen ist. Daher tendiere ich klar zu D51.9 + D52.9 (sofern keine Aussage über die Entstehung der Mangelzustände (evtl. alimentär) getroffen werden kann.

    Da Vitamin-B12-Mangel lediglich ein Specifier für den Katalogtext "Mangel an sonstigen Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes (E53.8) ist, würde dies im Datensatz auch nicht so deutlich werden, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Paar Schuhe handelt und mit aller Gewissheit aufgrund der Entscheidung des Schlichtungsausschusses KDE 25 vom Kostenträger blitzschnell einkassiert werden.

    Hallo Kodiak,

    kleine Ergänzung / Anmerkung von mir:
    eine Biopsie mit Inzision ist definitionsgemäss eine Biopsie nach operativer Freilegung des Gebietes. Also eine Operation. Und da trifft der dritte Spiegelstrich "Durchführung einer anderen Operation an diesem Operationsgebiet" wieder zu.

    Guten Morgen, lieber Herr Horndasch,

    ich möchte nicht erbsenzählerisch wirken, leider ist dies jedoch genau die Attitüde, mit der man sich Tag für Tag als Kodierender konfrontiert sieht. So spiele ich hier lediglich den Advocatus Diaboli.

    Sie sehen die Durchführung einer anderen Operation an diesem Operationsgebiet, in der operativen Freilegung des Gebietes. Jedoch umfässt die Freilegung lediglich die Strukturen auf dem Weg "hin zur Niere". Der von Ihnen ins Spiel gebrachte Kode spricht allerdings eindeutig von "Anderen Operationen an der Niere: Revisionsoperation". An der Niere selbst, fand mit der Probeentnahme jedoch nur eine diagnostische Maßnahme statt, ungeachtet dass die Haut, Unterhaut, Fettgewebe etc. operativ durchtrennt wurden. So wird man sich genau auf diesem Punkt stürzen (wenn der OP-Bericht keinerlei Wegweisendes aufbietet, was über ein über die Biopsie hinausgehendes Eingreifen untermauert), dass eben keine Operation an "dem Operationsgebiet", d.h. an der Niere vorgenommen wurde.

    Analog dazu fordert der Zusatzkode 5-995 eben auch einen führenden Eingriff aus dem Kapitel 5 und sieht einen Konflikt, wenn es sich auf eine diagnostische Maßnahme aus dem Kapitel 1 bezieht oder besser gesagt beziehen soll.

    Aber reden wir uns nicht die Köpfe heiß, sofern wir nicht genau wissen, was den Operateur umtrieb und was er genau an der Niere vollzogen hat.

    Mit herzlichen Grüßen

    Kodiak

    Da dieser zu den Zusatzkodes zu zählen ist, die einem Kode aus dem Kapitel 5 (Operationen) zuzuordnen sind

    Hallo,

    wo steht das, das dieser Kode nur im Zusammenhang mit 5-Kodes zu verwende ist? In der DKR, die vorschreibt, dass der Reoperationskode anzugeben ist, steht dazu nix. Ob es sich um eine Revision gehandelt hat oder eher um eine Re-Operation kann gerne diskutiert werden. Wobei der OPS 5-559.3 in der DKR P013 explizit als Re-Operationskode an der Niere genannt wird.

    Lieber Herr Horndasch,

    unter P013 wird die Reoperation im Zusammenhang gebracht, mit der Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur

    • Behandlung einer Komplikation
    • Durchführung einer Rezidivtherapie
    • Durchführung einer anderen Operation an diesem Operationsgebiet

    Somit geht es hier ja nicht um die alleinige Abbildung der Wiedereröffnung, sondern wird konkret mit einer Operation, sprich einem "therapeutischen Vorgehen" in Verbindung gesetzt bzw. durch die führende Prozedur spezifiziert. Ich habe ja auch darauf hingewiesen, dass mir die Informationen zu spärlich sind und lediglich postuliert, dass - wenn sich herausstellt, dass die alte Narbe lediglich für eine weitere offene Biopsie eröffnet wurde - der Kode1-560.0 infrage käme. Und dieser entspringt dem Kapitel 1, sprich den diagnostischen Maßnahmen, die ich mit den in der Liste am Anfang der DKR P013 genannten Maßnahmen schwer unter den Hut bekomme.

    Guten Morgen Herr Sommerhäuser,

    da wird das Pferd IMHO von der falschen Seite aufgezäumt. Denn wenn die Frage final geklärt wurde und ein Kode aus Kapitel 1 (hier wohl: 1-560.0) zu wählen ist, so würde ich mich mit der zusätzlichen Angabe von 5-559. 3 äußerst schwer tun. Da dieser zu den Zusatzkodes zu zählen ist, die einem Kode aus dem Kapitel 5 (Operationen) zuzuordnen sind. Leider sind mir die Angaben von Herrn Wegmann zu knapp ausgefallen. Das hier von Biopsaten, Resektaten (manchmal ob Probeexzisionen) gesprochen wird, ist im normalen medizinischen Sprachgebrauch nicht unüblich. Allerdings sagt dies m.E. noch nicht viel über die Indikation aus. Möglicherweise gibt der OP-Bericht noch ein bisschen mehr Auskunft, ob die erneute Eröffnung aus diagnostischen (bioptischen) Gründen erfolgt ist oder ein therapeutischer Ansatz (als Exzison von erkranktem Gewebe) verfolgt wurde. Wenn allein auf diese Unterscheidung abgestellt wird, spielt m.E. auch der (Zeit-) Aufwand keine übergeordnete Rolle. Mal geht es einfach und schnell, mal ist es kompliziert und zeitintensiv.

    Mit herzlichen Grüßen

    Kodiak

    Hallo Herr Horndasch,

    ich sehe dies genau so wie Sie!

    Die DKR weisen lediglich auf die besondere Bedeutung einer konsistenten und vollständige Dokumentation hin (DKR D001A). Und in Hinsicht auf die vollständige Kodierung von Prozeduren, sofern sie für den Aufenthalt signifikant gewesen sind und nicht als Prozedurenkomponente im Rahmen der monokausalen Kodierung zu werten sind (P001f), kann ich auch noch ein Stück mitgehen.

    Doch liegt es nach DKR doch in der Natur der Sache, dass Diagnosen resp. Nebendiagnosen einen diagnostischen, therapeutischen erhöhten Pflegeaufwand nach sich gezogen haben müssen, dass diese entsprechend kodiert werden dürfen (D003I), da erfahren auch die Z-Kodes keinen Unterschied.

    Darüber hinaus gibt es auch noch weitere Beispiele, die der Vollständigkeit dieser Art der Kodierung einen Strich durch die Rechnung machen, bspw. anamnestische Angaben (so z.b. auch Allergien/Unverträglichkeiten, die vom Pat. anamnestisch erhoben werden, die aber keinen Aufwand für den aktuellen Aufenthalt verursachen).

    So sollte m.E. die Bewertung/Eingabe der Diagnosenkodes rein zum Zwecke der Abrechnung erfolgen und nicht um eine konsistente und vollständige medizinische Dokumentation abzuliefern und/oder den Kostenträgern eine Behandlungsnotwendigkeit zu signalisieren.

    Obgleich ich den zweiten Punkt durchaus nachvollziehen kann und wenn der entsprechende Kode keinen Erlösunterschied auslöst und einem viel nachgelagerten Ärger und Arbeit erspart, sehe ich darin schon eine gewisse Legitimität.

    Was aber keine Rolle spielt, dass diese Aussage

    Vorsorglich würde ich aber immer Allergien kodieren. Die Kodierung soll ja vollständig sein....

    nicht inn den DKR kommuniziert wird, sondern (vergl. o.g. Punkte) ein eher deutlich differenzierteres Handeln vermittelt.

    ++++++++++++++

    Nachtrag: Hallo Frau Zierold, da waren sie einige, wenige Milisekunden schneller beim Absenden

    Hallo Herr Horndasch,

    das steht in der streng geheimen GKV-Anti-AWP-DKR: "Prüfe keinen ITS-Fall (Komplexbehandlung etc.), welcher mehr als 2 R-Kodes oder Z-Kodes enthält!"

    gleich neben "Prüfe auf jeden Fall eine spezifische Diagnose, ob nicht besser .9 oder ein Symptom verschlüsselt werden könnte"

    - Sorry, sollte vielleicht in die Stilblüten - soviel kann ich aber nicht kopieren/scannen -

    Leider lag mir dieses außergewöhnliche Exemplar des inoffiziellen Regelwerkes nicht in der aktuellen Version vor, um es in meine Beurteilung einzubeziehen. Leider wird es "noch nicht" vom InEK unter den Downloads angeboten ;)

    Guten Tag,

    halte ich persönlich auch für sehr schwierig. Formal - nach QS-Gesichtspunkten - gilt jedwede Pneumonie als nosokomial, wenn ihr im Zeitraum von 90 Tagen ein Krankenhausaufenthalt vorausgeht. Nach diesem gewaltigen Zeitraum würde auch kein Mensch mehr von einer Komplikation des vorausgegangenen Krankenhausaufenthaltes ausgehen, zumal die Chancen nicht schlecht stehen, dass sich der Patient zwischenzeitlich auch gut und gerne ambulant eine Pneumonie eingefangen haben könnte.

    Ich sehe hier ganz klar, zwei verschiedene paar Schuhe. Zum einen die o.g. formalen QS-Kriterien, die die ambulant erworbene von der nosokomialen Pneumonie abgrenzen, zum anderen die Fallzusammenführungregeln, die jedoch ganz klar definieren, dass "die Wiederaufnahme aufgrund einer Komplikation erfolgt, die im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung steht". Dies würde ich vielleicht noch bei Vorliegen einer device-assozierten Pneumonie als Möglichkeit erwägen (eine vorangegangene Beatmung bei der HD: FE-Mangelanämie schließe ich im beschriebenen Fall jedoch mal aus).

    So frage ich mich in diesem Fall, welche durchgeführte Leistung für das Auftreten der Pneumonie infrage kommt. Der gesunde Menschenverstand denkt doch hier eher an postop. Infektionen oder Nachblutungen mit entsprechend blutigen Entlassungen, die ohne FZF-Regeln und der Abrechnung zweier separater DRGs monetär "belohnt" werden würden. Das hier "durchgeführte Leistung" synonym und allgemein für die vorangegangene Krankenhausbehandlung steht, lese ich nicht heraus.

    Mit den besten Grüßen

    Kodiak

    Guten Morgen liebe Foristen,

    als ich eben gerade eine Mail verfasst habe und auf einen Forenbeitrag hier bei myDRG hinwies, bat mich die Rechtschreibkorrektur meines Mailclients myDRG doch in das Wort moderig abzuändern :D

    Nein, auch noch nach all den Jahren bleibt myDRG alles andere als moderig, immer brandaktuell und auf der Höhe der Zeit. Vielen Dank an alle Teilnehmer hier und die ganzen hilfreichen Denkanstöße :thumbup:

    Guten Tag,

    Bruce

    Sie sagen völlig zu recht:

    Faktor-V-Leiden kann ursächlich nicht behandelt werden...

    Und es erfolgt auch keine Therapie - im Sinne einer Thromboseprophylaxe - wenn die nachgewiesene Faktor-V-Leiden-Mutation keine Thrombosen nach sich zieht. Denn es gilt die Regel: "Keine Thrombose - keine Therapie!"

    Somit ist diese Therapie letztlich nur den thrombo-/embolischen Ereignissen (Z86.7) in der Eigenanamnese geschuldet, möchte man diesen Umstand kodiertechnisch Rechnung tragen. Denn eigentlich handelt es sich strenggenommen um die Prophylaxe zukünftig auftretender Ereignisse (I80.-/ I26.-). Ereignisse die für den gegenwärtigen Aufenthalt höchstwahrscheinlich nicht mal "anbahnend oder drohend" sind (D001a) und schon gar nicht "gleichzeitig mit der Hauptdiagnose bestehen oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickeln" (D003I).

    Für de Verschlüsselung der D68.5 würde ich persönlich einen anderweitigen Aufwand (z. B. spez. Gerinnungsdiagnostik) erwarten

    Beispiel: Pat. wird 7 Stunden eine Minute mit > 6mbar beatmet -> wird auf 8 Stunden aufgerundet (jede angefangene Stunde zählt) -> und das wird dann noch mal auf 24 Stunden aufgerundet?

    Lieber Papiertiger,

    dieses Beispiel hat mich auch zum Nachdenken gebracht, aber ich glaube, dass dies nicht so gemeint ist.

    Zumal im Zusammenhang mit dem Aufrunden von der Ermittlung der Gesamtbeatmungszeit während eines Krankenhausaufenthaltes gesprochen wird, also m.E. nicht von der Ermittlung der Beatmungszeit eines Behandlungstages.

    Beispiel

    Tag 1 - Beatmung invasiv, 24 Stunden

    Tag 2 - Beatmung invasiv, 12 Stunden - Beatmung noninvasiv, 6 Stunden

    Tag 3 - Beatmung noninvasiv, 7,5 Stunden


    Somit ist für Tag 3 das Minimum von 8 Beatmungsstunden nicht erreicht, es können somit keine 24 Beatmungsstunden für Tag 3 berechnet werden.

    Im Nachgang würde man jedoch die 55:30 Stunden auf 56 Gesamtbeatmungsstunden für den Krankenhausaufenthalt aufrunden und u.a. dem Kostenträger übermitteln.

    Möglicherweise sehe ich das aber auch völlig falsch und man möge mich erhellen!

    Viele Grüße

    Kodiak

    Guten Morgen Simone,

    die Kodierung ist doch kein Ermessensspielraum des Kodierenden. Die von Ihnen genannten Vorerkrankungen, sind Nebendiagnosen, die gemäß der DKR D003l gleichzeitig mit der Hauptdiagnose bestehen und wie Sie schildern, eine therapeutische Maßnahme erforderlich gemacht haben. So gehören diese auch kodiert!

    Und sollten Sie auch nicht primär mit dem MDK-Management zu tun haben, so könnte Ihnen das zuständige Medizin-Controlling sicher zurück melden, dass die Kodierung so mancher Vorerkrankung durchaus als Indikator für die stationäre Notwendigkeit des Patienten herhalten kann, auch wenn diese keinen Einfluss auf den Erlös nimmt.

    Hallo,

    für mich steht auch fest, dass keine Metastasierung vorliegt.

    Kürzlich bin ich aber durch eine Software-Prüfregel auf folgenden Sekundärkode aufmerksam geworden und zwar:

    Zitat

    M82.0-* Osteoporose bei Plasmozytom (C90.0-+)


    Zur Pathogenese des Plasmozytoms/Multiplen Myeloms entnehme ich Wikipedia:

    Nach der klonalen Vermehrung einer entarteten Plasmazelle kommt es zur Infiltration des Knochenmarks mit folgender Zerstörung des Knochens und Verdrängung der normalen Hämatopoese (Blutbildung). Hierbei scheiden die malignen Zellen Wachstumsfaktoren und Zytokine aus, welche die Osteoklasten aktivieren (u. a. OAF), was letztlich zu einem Knochenabbau führt. Dies führt zu einer allgemeinen Osteoporose sowie zu den charakteristischen, im Röntgenbild sichtbaren Knochenschäden, die im Gegensatz zu Knochenmetastasen wie ausgestanzt dargestellt werden.


    Somit bietet der o.g. Kode doch eine gute Möglichkeit das Vorliegen der Osteolysen abzubilden.