Beiträge von Kodiak

    Liebe Forumsmitglieder,

    um keinen weiteren Thread aufzumachen, hänge ich mal folgendes Fallbeispiel hier an.

    Pat. wurde aufgrund einer Spinalstenose zur geriatrischen Frührehabilation in unsere geriatrische Abteilung verlegt. Es besteht ein Z.n. Apoplex 2006 mit residueller Aphasie. Verschlüsselt wurde die R47.0 sowie I69.3. Der Dokumentationsbeauftragte Oberarzt der Geriatrie verweist nun auf eine fortgesetzte logopädische Behandlung der Aphasie und dass in diesem Zusammenhang, die DKR 0601i "Akuter Schlaganfall" erfüllt und somit ein Kode aus I63.* zu verschlüsseln sei.

    Ich halte dagegen und verweise auf das "und", welches m.E. nicht als und/oder zu verstehen ist, so dass gleichermaßen ("sowohl als auch") eine Behandlung des Schlaganfalles zu erfolgen hat.

    Der Wortlaut:

    Zitat

    Solange der Patient eine fortgesetzte Behandlung des akuten Schlaganfalls und der unmittelbaren Folgen (Defizite) erhält, ist ein Kode aus den Kategorien I60–I64 (Zerebrovaskuläre Krankheiten) mit den jeweils passenden Kodes für die Defizite (z.B. Hemiplegie, Aphasie, Hemianopsie, Neglect ...) zuzuweisen.

    Ich sehe hier das klassische Bild eine anamnestischen Schlaganfalls mit gegenwärtig bestehenden neurologischen Ausfalls (wie unter Punkt 2 "alter Schlaganfall" beschrieben) vorliegen, welches mit R47.0 und I69.3 sachgerecht abgebildet wurde.

    Wir sind Ihr geschätzten Meinungen zu o.g. Fallbeispiel.

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    Kodiak

    Dann machen Sie bitte den Gutachter auf die spezielle "DKR 0601i Schlaganfall - Akuter Schlaganfall" aufmerksam.

    Zitat

    1. Akuter Schlaganfall

    Solange der Patient eine fortgesetzte Behandlung des akuten Schlaganfalles und der umittelbaren Folgen (Defizite) erhält, ist ein Kode aus den Kategorien I60-I64 (Zerebrovaskuläre Krankheiten) mit den jeweils passenden Kodes für die Defizite (z.B. Hemiplegie, Aphasie, Hemianopsie, Neglect...) zuzuweisen.


    Die speziellen Kodierrichtlinien "schlagen" die Allgemeinen, somit ist es unerheblich ob die Defizite mit dem zugrundeliegenden Hirnstamminfarkt vergesellschaftet sind, noch bedarf es für die Kodierung der Defizite (Symptome) einen entsprechenden Aufwand nach der Nebendiagnosen-Richtlinie. Sie sind dazu angewiesen, diese zusätzlich zu verschlüsseln. Punkt.

    Wir nahmen einen Patienten mit Schädel-Hirn-Trauma auf. Der Pat. klagt seit drei Tagen über anhaltenden Schwindel und Übelkeit, nachdem er drei Tage zuvor einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen hat. Dies fasst der aufnehmende Arzt folgendermaßen zusammen:

    Zitat

    "Seit 3 Tagen Schlag auf den Hinterkopf gekriegt."


    Aua :wacko:

    Hallo La Traviata,

    ich finde Ihre Reaktion unangebracht. :thumbdown:

    Ein Forum ist auch kein Selbstbedienungsladen, viel mehr Hilfe zur Selbsthilfe. Herr Hollerbach hat Ihnen doch schon eine Hilfstellung geboten, in dem er auf die entscheidende Stelle in den DKR hingewiesen hat. Nun kann man sich a) die entsprechende Stelle durchlesen, b) das Forum weiter nach dem Thema "Krankheiten nach medizinischen Maßnahmen" durchforsten oder sich c) echauffieren, dass das Thema an dieser Stelle nicht komplett durchgekaut wird.

    Guten Morgen ochpowi,

    von der B96.2 hatte ich nicht gesprochen. Mit der Angabe ergibt sich kein informeller Mehrwert, da Escherichia coli bereits in J15.5 genannt wird. Anders verhält es sich mit der U80.4 und auch dieser Kode ist obligat anzuwenden. Der Aufwand/die Erfüllung der in der Nebendiagnosen-Richtlinie geforderten Kriterien zielen hier ganz klar auf die Pneumonie ab, die zweifellos einen diagnostischen Aufwand verursacht hat.

    Das hier ein abnormer Zufallsbefund vorliegt, kann mit dem Hinweis auf die Durchführung einer weiterführenden Diagnostik widerlegt werden.

    Ob sich die Verdachtsdiagnose durch den Nachweis der Krankheitserreger bestätigt hat, muss der behandelnde Arzt etnscheiden und entsprechend dokumentieren. Aber das ein kausaler Zusammenhang (V.a. Pneumonie bei Infiltraten -> Nachweis der Keime) besteht, hat diese Diskussion m.E. erst ins Rollen gebracht.

    Da Cotrim nicht auf Keim sensibel, also keine Keimcodierung.


    Dies widerspricht aber der Maßgabe, dass Keime obligat (DKR D012) anzugeben sind. Das eine testgerechte Antibiose nach Resistogramm medizinisch (völlig nachvollziehbar) sinnvoll und anzustreben ist, steht aber auch in diesem Fall, dem rein ökonomisch ausgerichteten (und richtliniengeleiteten) DRG-System diametral entgegen.

    Bzgl. der Pneumonie, hat diese, das in der DKR D003i erwähnte Patientenmanagement dahingehend beeinflusst, dass eine diagnostische Maßnahme (Abnahme der Probe und mikrobiologische Aufarbeitung) ergriffen wurde. Eine anschließende Therapie ist nicht zwingend gefordert, manchmal nicht möglich (wie im o.g. Fall), manchmal entscheidet sich aber auch der Arzt dagegen, weil er kein Therapiebedarf sieht. Dies kann auch nicht vom Kostenträger (ein-)gefordert werden, da dies ein Eingriff in die Behandlungsfreiheit darstellt.

    Wir haben dies häufig im Rahmen von Kurzliegern und ihren abgenommenen Urinkulturen. Wir machen dann aber den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt darauf aufmerksam, senden eine Kopie des Resistogramms und empfehlen eine entsprechende testgerechte Antibiose.

    Hallo,
    ganz allgemein: positiv ist ja, dass man sich einen Kode wünscht. Wenn dann allerdings alle gelieferten nicht passen, dann würde ich (auch Oberarzt) sagen, such' doch selber mal in der Systematik...

    Zum anderen die Kontroll-Regel... Wo ist denn die Grenze zur nur "Kontrolle" oder "weiterführende Diagnostik"?? Wenn ich 3 mal "kontrolliere" (also 4 Befunde erhebe), dann finde ich, dass das schon fast unter "weiterführende Diagnostik" fällt. Auf jeden Fall "weiterführend", wenn z.B. eine Hepatitis-Serologie gemacht wurde. Das ist schon nicht mehr nur Kontrolle, wenn es auch nur ein Laborwert ist.

    Schönen Abend!

    P. Dietz


    Hallo Herr Dietz,

    eine Kontrolle ist eine Kontrolle ist eine ...

    Ich seh das pragmatisch und wenn sie hundertmal kontrollieren, wird immer noch keine weiterführende Diagnostik daraus.

    Ich bin aber voll und ganz bei Ihnen, was die Hepatitis-Serologie angeht. Wenn das Blutbild anderweitig auffällig war und man (um der Sache auf den Grund gehen zu wollen) eine Hepatitis-Serologie anstößt, hat man in diesem Fall den Tatbestand einer weiterführenden Diagnostik erfüllt. Und dann spricht man auch nicht "nur" von einem Laborwert, zumal die DKR in dem Zusammenhang von abnormen Labor-, Radiologie- und Pathologiebefunde spricht.

    Unterm Strich erinnert die weiterführende Diagnostik an die Fleischtheke im Supermarkt: "Darf es noch ein bisschen mehr sein?" 8o

    Hallo Corvus
    ich gehe mal davon aus, dass man eine PE entnimmt um einen Tumorverdacht zu untersuchen. Also habe ich mal die HD D40.0 ( unsichere Neubildung Prostata genommen ) und als OPS die 1-494a zusammen mit der Bildgebung 3-805 oder mit Kontrasmittel die 3-82b. Damit kommst du in die M60C mit einem CW von 0,550
    einen schönen Gruß von Danio


    VORSICHT! Gerade mit solchen Auskünften bin ich selber sehr sparsam, noch würde ich solch eine allgemein gültige Aussage anderen anbieten.

    Wenn, dann sollte man auch die anderen möglichen Krankheitsbilder mit ihren entsprechenden DRGs (je nach Ergebnis der durchgeführten Biopsie) aufzeigen. Auch mit Ihrer Angabe der OPS bin ich nicht ganz zufrieden.

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    HD: C61 (Prostatakarzinom), D07.5 (Carcinoma in situ: Prostata), D40.0 (NPL Prostata unsicheren/unbekannten Verhaltens)

    OPS: 1-465.1 (Perkutane Biopsie an der Prostata mit Steuerung durch bildgebende Verfahren); 3-805 (MRT Becken) bzw. 3-82a (MRT Becken mit KM). Im Übrigen ist die von Ihnen angegebene 3-82b eine MRT des Feten mit KM.

    DRG: M60C (Bösartige Neubildungen der männlichen Geschlechtsorgane... - RG: 0,55)

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    HD: N40 (Benigne Prostatahyperplasie)

    OPS: 1-465.1 (Perkutane Biopsie an der Prostata mit Steuerung durch bildgebende Verfahren); 3-805 (MRT Becken) bzw. 3-82a (MRT Becken mit KM).

    DRG: M61Z (Benigne Prostatahyperplasie - RG: 0,52)

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    HD: R77.80 (Veränderung des prostataspezifischen Antigens [PSA]) <-- wenn dies Grund der Aufnahme/Durchführung der Biopsie ist und keine der o.g. Diagnosen erhärtet werden konnten (weil z.B. das Areal nicht richtig getroffen wurde). Sollte aber eher die Ausnahme sein

    OPS: 1-465.1 (Perkutane Biopsie an der Prostata mit Steuerung durch bildgebende Verfahren); 3-805 (MRT Becken) bzw. 3-82a (MRT Becken mit KM).

    DRG: R61H (Lymphom und nicht akute Leukämie... - RG: 0,71)

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    Fazit: So einfach ist es dann doch nicht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die uGVD (die Abschläge sind fast nicht auszuschließen), ambulantes Potential etc. Man sollte sich schon genauestens mit der Materie auseinander setzen. Fälle durchspielen, Definitionshandbücher wälzen und keinesfalls aus der Hüfte schießen und diese Aussage Grundlage für die Einführung bestimmter Behadnlungsverfahren machen.