Beiträge von RoederN

    Berücksichtigt werden im deutschen System nur folgende Kombinationen von 5-790.5 + Buchstabe:

    5-790.5f 08 I08A, I08B, I08C
    21 W02Z, X04A, X04B

    5-790.5g 08 I08A, I08B, I08C
    21 W02Z, X04A, X04B

    5-790.5h 01 B06A, B06B, B08A, B08B
    08 I08A, I08B, I08C
    21 W02Z, X04A, X04B

    5-790.5k 08 I12A, I12B, I12C, I13A, I13B, I13C
    21 W04Z, X04A, X04B

    5-790.5m 08 I12A, I12B, I12C, I13A, I13B, I13C
    21 W04Z, X04A, X04B

    5-790.5n 08 I12A, I12B, I12C, I13A, I13B, I13C
    21 W04Z, X04A, X04B

    5-790.5x 08 I12A, I12B, I12C, I28A, I28B
    21 W04Z, X06A, X06B

    5-790.5y 08 I12A, I12B, I12C, I28A, I28B
    21 W04Z, X06A, X06B

    Die Gründe liegen sicher im Mapping.

    Norbert Roeder

    Versuch einer Definition

    Mit dem Begriff „Klinischer Behandlungspfad“ werden verschiedenste Definitionen in Deutschland verbunden, die eine klare Diskussion erheblich erschweren. In der internationalen, aber insbesondere auch der deutschen Literatur über Behandlungspfade werden unterschiedlichste Begriffe inhaltlich gleich, aber auch gleiche Begriffe inhaltlich verschieden definiert, teilweise sogar in den selben Publikationen. Clinical Pathways, critical Pathways, Patientenpfade, Behandlungspfade, Leitlinien, Behandlungsrichtlinien, Arbeitsanweisungen, Standard operating procedures etc. werden synonym und divergent verwendet. Kliniken berichten über Behandlungspfade, meinen damit aber oft Leitlinien, Checklisten, Arbeitsanweisungen oder andere Unterlagen, die teilweise in den Stationsregalen oder den unergründlichen Tiefen des Intranets „schlummern“, in der täglichen Patientenbehandlung aber nur eine marginale Rolle spielen. Abläufe müssen nicht nur neu organisiert werden, sondern die Neuorganisation muss auch umgesetzt, also gelebt werden. "Organisationspläne", die in Form von gedruckten Unterlagen oder im Intranet der Klinik „prinzipiell“ zur Verfügung stehen, in der Praxis aber nicht einheitlich und vor allem messbar angewendet werden, werden keine nachhaltigen Veränderungen bewirken können.
    Eine Definition des klinischen Behandlungspfades ist in der Tat schwierig und wird immer durch persönliche Ansichten, lokale Verhältnisse und weitere Faktoren beeinflusst. Um die Diskussion zu erleichtern , möchte ich unsere Definition für den klinischen Behandlungspfad vorstellen:

    DEFINITION
    Ein klinischer Behandlungspfad ist der im Behandlungsteam selbst gefundene berufsgruppen- und institutionenübergreifende Konsens bezüglich der besten Durchführung der Krankenhaus-Gesamtbehandlung unter Wahrung festgelegter Behandlungsqualität und Berücksichtigung der notwendigen und verfügbaren Ressourcen sowie unter Festlegung der Aufgaben und der Durchführungs- und Ergebnisverantwortlichkeiten. Er steuert den Behandlungsprozess, ist gleichzeitig das behandlungsbegleitende Dokumentationsinstrument, und erlaubt die Kommentierung von Abweichungen von der Norm zum Zwecke fortgesetzter Evaluation und Verbesserung.


    Abzugrenzen vom klinischen Behandlungspfad sind Patientenpfade. Wir definieren Patientenpfade als die für Patienten verständliche aggregierte Form eines Behandlungspfades, der dem interessierten Patienten überreicht werden kann.


    Der Behandlungspfad ist keine klinische oder pflegerische Leitlinie mit Darstellung der verschiedensten diagnostischen und therapeutischen Optionen, aber auch keine starre Arbeitsanweisung, die im Sinne einer Kochbuchmedizin die ärztliche oder pflegerische Entscheidungsfreiheit einschränkt und unausweichlich den Behandlungsweg vorschreibt. Der Pfad stellt vielmehr den im Team definierten Handlungskorridor für die Diagnostik und Therapie bei einem Patienten mit einem beschreibbaren Symptom oder Krankheitsbild im Sinne einer logistischen und zielorientierten Ablauforganisation mit Entscheidungsvarianten (alternative Pfadverzweigungen, Teilpfade) dar. Er darf einem Behandlungsteam nicht von außen aufgezwungen werden, sondern ist von ihm selbst zu entwickeln.

    Norbert Roeder

    KHEntgG, § 8 Absatz 5
    Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden.

    Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen.

    N.Roeder

    [quote]
    Original von c_bernauer:
    Hallo Forumsmitglieder,
    Hallo Herr Zacher,
    ich stimme Ihnen voll zu: Der Knackpunkt ist die Interpretation des §8 Abs. 5 KHEntgG. Hat irgendjemand zu diesem Punkt einen Kommentar?


    Ich empfehle den Kommentar zur Bundespflegesatzverordnung von Tuschen/Quaas aus dem Kohlhammer Verlag, Kommentar zu §14, Absatz 2, Satz 5 (Seite 330).

    N. Roeder

    Zitat


    Original von Fiedler:
    Hallo Forum,
    im Zuge der Budgetverhandlungen sind wir auf ein Problem gestoßen: Die DRG R64Z treffe ich nur mit der Z51.0 als HD und dem Carcinom als Nebendiagnose. Nach den (neuen und alten) Kodierrichtlinien darf die Z51.0 nur dann als HD kodiert werden, wenn der Patient am gleichen Tag wieder entlassen wird (also praktisch ein Tagesfall ist). Wie kann dann aber die DRG R64Z eine mittlere VD von 7,9 Tagen haben??? Habe ich einen Knoten im Hirn oder gibt es hier eine Diskrepanz zwischen den Kodierrichtlinien und dem Grouper?

    Gruß aus Celle

    Sie haben gerade die Qualität der DRG Kostenkalkulation hinterffargt. Natürlich dürfte die VWD nur 1,0 Tage betragen. Da sich aber mit Sicherheit viele falsch kodierte Mehrtagesfälle in der Kalkulationsstichprobe befunden haben, ist so eine Ergebnis zustandegekommen. Wenn Sie nun die Tagesfälle danach abrechnen "schwimmen Sie im Geld".

    N.Roeder