Hallo in die Runde,
die Frage der Übersendung von Patientenunterlagen ist bereits umfassend beantwortet, aber zum zitierten Beispiel muss ich doch noch etwas anmerken.
Der Begriff der \"eigenständigen Diagnose\" ist wohl anscheinend gerade dabei Einzug in die Begutachtung zu halten. Dieser ist aber weder in den DKR noch in anderen Gesetzen oder Vorschriften zum DRG-System zu finden.
Eine kodierbare Nebendiagnose ist eine solche, die sich laut DKR D003b darstellt wie
„Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt.â€
und
• therapeutische Maßnahmen
• diagnostische Maßnahmen
• erhöhten Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand
erforderlich macht und nichts anderes.
Somit darf der krankhafte Zustand der Hypokaliämie, unabhängig von seiner Ursache, kodiert werden, wenn er therapiert wurde. Das gilt uch für alle anderen Nebendiagnosen. Falls die Hypokaliämie als Nebenwirkung einer medikamentösen Therapie entstanden sein sollte, so wäre sicher zu überlegen die E87.6 durch die Sekundärdiagnose Y57.9! zu ergänzen, um Missverständnisse auszuräumen.
Soweit zum Prinzip. Im konkreten Beispiel sollte man sich allerdings m. E. überlegen ob man kodiert, denn ein paar Bananen oder eine Kalinor-Brausetablette sind ein doch eher geringer Aufwand und im Sinne der Systempflege als kodierte Nebendiagnose eher kontraproduktiv (s. a. Seite 133 im aktuellen Gutachten von Roeder \"Anpassungsbedarf der Vergütung von Krankenhausleistungen für 2005\", das er für die DKG erstellt hat und auf deren Downloadseite unter Finanzen etc. zu finden ist.)
schönen Abend aus der schwül-warmen Vorderpfalz