Hallo allerseits,
die Vorautoren haben mit ihren gemachten Äußerungen insoweit absolut Recht, allerdings dürfen die Landesverträge zum § 112 Abs. 1 Satz 2 hier nicht ganz außer Acht gelassen werden. In der rheinlandpfälzischen Ausführung desselben lautet der § 2 Abs. 1 wie folgt:
Der Krankenkasse obliegt die überprüfung der leistungsrechtlichen
Voraussetzungen der stationären Krankenhausbehandlung.
Besteht aus Sicht der Krankenkasse in Einzelfällen
Anlaß, die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung
zu überprüfen, so kann die Krankenkasse vor Beauftragung des
Medizinischen Dienstes unter Angabe des überprüfungsanlasses
eine Stellungnahme des Krankenhauses zu einzelnen Behandlungsfällen
anfordern. Das Krankenhaus erläutert die Dauer der stationären
Behandlung (Kurzbericht). Ergibt sich aus Sicht der
Krankenkasse die Notwendigkeit einer ärztlichen überprüfung, so
kann die Krankenkasse im Einzelfall die Notwendigkeit und Dauer
der Krankenhausbehandlung durch Ärzte, die für den Medizinischen
Dienst tätig sind, überprüfen lassen. Die SS 275 ff. und
283 SGB V bleiben hiervon unberührt.
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Michael Hönninger
FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
MedizinController
Städt. Krankenhaus
Frankenthal (Palz)