Beiträge von hoenninm

    Hallo allerseits,

    die Vorautoren haben mit ihren gemachten Äußerungen insoweit absolut Recht, allerdings dürfen die Landesverträge zum § 112 Abs. 1 Satz 2 hier nicht ganz außer Acht gelassen werden. In der rheinlandpfälzischen Ausführung desselben lautet der § 2 Abs. 1 wie folgt:

    Der Krankenkasse obliegt die überprüfung der leistungsrechtlichen
    Voraussetzungen der stationären Krankenhausbehandlung.
    Besteht aus Sicht der Krankenkasse in Einzelfällen
    Anlaß, die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung
    zu überprüfen, so kann die Krankenkasse vor Beauftragung des
    Medizinischen Dienstes unter Angabe des überprüfungsanlasses
    eine Stellungnahme des Krankenhauses zu einzelnen Behandlungsfällen
    anfordern. Das Krankenhaus erläutert die Dauer der stationären
    Behandlung (Kurzbericht)
    . Ergibt sich aus Sicht der
    Krankenkasse die Notwendigkeit einer ärztlichen überprüfung, so
    kann die Krankenkasse im Einzelfall die Notwendigkeit und Dauer
    der Krankenhausbehandlung durch Ärzte, die für den Medizinischen
    Dienst tätig sind, überprüfen lassen. Die SS 275 ff. und
    283 SGB V bleiben hiervon unberührt.


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    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
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    Frankenthal (Palz)

    Guten Morgen,

    ob man es kodieren sollte, hmmm... bin ich noch etwas unentschieden, es verursacht schließlich einigen Aufwand und ist für die kranke Mutter auch eine zusätzliche u. U. nicht unbedingt gesundungsfördernde Belastung ....

    Sei's drum, man könnte es auf jeden Fall kodieren, auch wenn's nicht erlösrelevant ist

    Z76.6 Medizinische oder pflegerische Betreuung oder Überwachung eines
    gesunden Säuglings bei Umständen wie z.B. Krankheit der Mutter


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    Michael Hönninger
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    Hallo,

    wenn das Echo als Routine post-OP gelaufen ist und die MI als Nebenbefund erhoben und sonst nichts weiter veranlasst wurde, kommt der MI kein besonderer Aufwand zu und dann kann sie nicht kodiert werden. Wenn aber weitere Diagnostik/Therapie betrieben wurde, dann kann sie auch kodiert werden.

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    Michael Hönninger
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    Hallo Herr Thieme,

    zur Beantwortung Ihrer Frage:

    1.

    KHEntgG § 8 Abs. 5
    Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fallpauschale wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fallpauschale nicht erneut berechnet werden; nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte berechnet werden. Wurden bei der Abrechnung der Fallpauschale Abschläge wegen Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer vorgenommen, darf für jeden Belegungstag ab Wiederaufnahme ein Betrag in Höhe des Abschlagsbetrags nachberechnet werden, höchstens jedoch bis zur Summe der beim ersten Aufenthalt vorgenommenen Abschläge.

    2.

    Demgemäß handelt es sich hier um ein medizinisches Problem, a) ist eine Komplikation aufgetreten oder handelt es sich wie bei chronischen Erkrankungen häufig um eine 'normale' Zustandsveränderung und b) steht sie im Zusammenhang mit dem, was beim Voraufenthalt als Leistung erbracht worden ist.

    3.

    Nach Recht und Gesetz und ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung hat in einem solchen Falle die Kasse die gestellten Rechnungen innerhalb der vom Landesvertrag zum § 112 SGB V festgelegten Fristen zu bezahlen und gleichzeitig innerhalb der gleichen Frist den MDK mit einer Überprüfung des Falles zu beauftragen.
    Mit dem MDK-Arzt müssen dann Sie oder die behandelnden Ärzte Ihres Hauses sich ggf. streiten.

    4.

    Hält sich die Kasse nicht an das Procedere, kann Ihr Haus die Rechnung beim Sozialgericht einklagen und hat (außer in NRW, da liegt der Landesvertrag zum § 112 etwas anders) beste Chancen den Prozeß zu gewinnen.

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    Michael Hönninger
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    Mahlzeit allerseits,

    Zu den Minimalstandardkodes ein Zitat aus :

    ICD 10 SGB V Version 2.0 Band 1 Systematisches Verzeichnis Seite XI

    'Typographische Konventionen im vorliegenden Druck der ICD-10-Ausgabe für die Zwecke des SGB V: Schlüsselnummern des Minimalstandards sind grau unterlegt, ...'

    'Der Minimalstandard der Version 1.3 wurde beibehalten. Er definiert für die Zwecke des § 295 SGB V diejenige Verschlüsselungs-tiefe, die in der hausärztlichen Versorgung zur Leistungsbegründung ausreicht. Die Schlüsselnummern des Minimalstandards sind im vorliegenden Druck der ICD-10-Ausgabe für die Zwecke des SGB V grau unterlegt (siehe z.B. I44). In anderen Druckwerken und in maschinenlesbaren Fassungen kann dieser Minimalstandard auch anders gekennzeichnet sein. Der Minimalstandard reduziert die Verschlüsselungstiefe der ICD-10-SGB-V auf das zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Maß, denn bei vielen selte-nen Krankheiten ist die spezifische Verschlüsselung mit den jeweils verfügbaren diagnostischen Verfahren nicht möglich oder für die therapeutische Entscheidung unerheblich. In anderen Fällen ist aber wegen der sich ergebenden unterschiedlichen Konsequenzen für die Leistungsabrechnung die differenzierte Verschlüsselung unumgänglich. Wegen der unterschiedlichen diagnostischen Möglichkei-ten in der hausärztlichen und fachärztlichen Behandlung bietet sich eine Abstufung der geforderten Verschlüsselungstiefe für beide Gruppen an. In der stationären Versorgung wird der Minimalstandard nicht angewandt - hier sind grundsätzlich die endständigen Schlüsselnummern der ICD-10-SGB-V zu benutzen.


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    Michael Hönninger
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    Hallo Herr Hanke,

    der Gutachter des MDK hat sein Gutachten aus der Sichtweise und dem Wissensstand des Krankenhausarztes zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung zu stellen, also ex ante und nicht ex post, wie das Sprichwort schließlich schon sagt, 'Hinterher ist jeder schlauer'.

    Expressis verbis ist mir hierzu allerdings kein Urteil bekannt, jedoch ergibt sich dieser Tatbestand implizit aus den Formulierungen in anderen BSG-Urteilen, hierzu Zitat aus BSG B 3 KR 10/02 R vom 28.5.2003
    '...
    Eine KK ist nach § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm der Pflegesatzvereinbarung nur verpflichtet, die vereinbarten Entgelte zu zahlen, wenn die Versorgung im Krankenhaus erforderlich ist (§ 39 SGB V). Über die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung entscheidet zunächst der verantwortliche Krankenhausarzt. Eine Zahlungspflicht der KK für die stationäre Versorgung eines Versicherten entfällt lediglich dann, wenn sich die Entscheidung des Krankenhausarztes nach seinen jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten als nicht vertretbar herausstellt.
    ...'

    Herr Meister RA von der DKG bzw. jetzt KG-NRW übersetzte das 'als nicht vertretbar herausstellt' der Juristen als für den Laien gleichbedeutend mit ' es schlägt sich jeder gegen die Stirn und sagt ..wie konnte der nur..'.

    Der exakt gleiche Satz findet sich auch in BSG B 3 KR 11/01 R vom 13.12.2001.

    Wir haben gelegentlich mit ähnlichen Problemen zu kämpfen, nach entsprechenden Einwändungen unsererseits bislang aber immer alles geregelt bekommen.


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    Michael Hönninger
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    Hallo Codiermaus,

    in kürze weil in Eile

    HD:
    T81.2 Versehentliche Perforation Organ durch Endoskop während eines Eingriffes
    ND:
    K63.1 Sigmaperforation (nichttraumatisch)
    wobei ich mir nicht ganz im Klaren bin ob man überhaupt eine (diese) ND als Erläuterung (analog + *) kodieren darf/sollte.


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    Michael Hönninger
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    Hallo werte Recken,

    ich streite ja selbst gerne (i. M. leider zu wenig Zeit), aber geht's hier nicht ein wenig um Kaiser's Bart, so lange die Autoren der DKR nicht in der Lage, willens oder was auch immer sind eine einheitliche Terminologie zu benutzen?
    Ein Mal heißt es
    AUFENTHALT veranlasst
    und das andere Mal
    AUFNAHME veranlasst
    und das sind ja zwei verschiedene Paar Stiefel.

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    Michael Hönninger
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    Guten Morgen Herr Zierold,

    genauso haben wir's die ganze Zeit gehandhabt, Daten der beiden Fälle zusammenführen, neu groupen, neue Rechnung (die Basis-DRG bleibt ja gleich, nur erhöht sich evtl. der Split).
    Eine Kasse ist der Meinung, dass der Verordnungsgeber dies so nicht gemeint habe und verweigert die Zahlung. Diese Fälle liegen nun bereits beim Sozialgericht zur Klage. Mal sehen wie der Richter den Sachverhalt sieht. Gelöst ist also leider noch nichts.

    Wenn ich mir allerdings den Referentenentwurf zur KFPV 2004 durchlese, stelle ich beim § 2 Abs. 3 fest, dass der Verordnungsgeber es wohl doch so gemeint hat, denn dort steht (diesmal explizit), dass eine Datenzusammenführung und Neueinstufung vorzunehmen ist.


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    Michael Hönninger
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