Hallo Allerseits,
wir sind ein Frühoptionshaus und DRG-ren seit dem 01.01.03. Die entstehenden Probleme sind überall die gleichen, aber ...
Ich habe es an anderen Stellen schon mal gepostet, aber dazu stehe ich und wiederhole es deshalb hier nochmals:
Es wird Zeit, dass wir uns mit allen zur Verfügung stehenden legalen Mitteln wehren, schließlich sind wir nicht (alle) die raffgierigen Rowdies, denen alles näher liegt als das Wohl der Patienten, wie wir von Politik und Kassenkaisern und -königen (den einzigen Fürst den ich 'kenne' mal ausgenommen) immer hingestellt werden.
Da es aber anscheinend immer noch viele gibt, die es noch nicht wissen, wiederhole ich nun einen Post der auch an anderen Stellen schon erschienen ist:
schon oft zitiert aber immer wieder gut
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R
Zitat 1. Leitsatz:
Der durch die Entscheidung des Krankenhausarztes begründete Anscheinsbeweis der Notwendigkeit und Dauer einer bestimmten Krankenhausbehandlung kann nicht dadurch erschüttert werden, dass die Krankenkasse auf eine statistisch festgestellte allgemeine Überschreitung der durchschnittlichen Verweildauer verweist.
Zitat 2. Leitsatz
Wird das zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung vereinbarte Verfahren von der Krankenkasse nicht eingehalten, ist sie nach Fälligkeit der Krankenhausforderung nicht mehr berechtigt, die Unwirtschaftlichkeit der Behandlung geltend zu machen; eine gerichtliche Sachaufklärung der Behandlungsnotwendigkeit findet nicht mehr statt.
Im Weiteren des o.g. Urteils wird ausgeführt, dass eine Kostenübernahmeerklärung lediglich deklaratorischen Charakter hat, also prinzipiell im Schuldnerverhältnis KK - KH überflüssig ist. Die Zahlungspflicht der Kasse besteht nach der im entspr. Landesvertrag zum § 112 SGB V genannten Frist auch ohne Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung. Die Kasse kann nach erfolgter Bezahlung, wenn sie Zweifel hat diese immer noch durch den MDK überprüfen lassen.
In einem weiteren Urteil
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.05.2003, Az.: B 3 KR 10/02 R
wird festgestellt, dass eine 14-tägige Zahlungsfrist für die Kassen auch dort gilt, wo kein LV zum § 112 SGB V existiert.
Somit würden wir an Ihrer Stelle alle Überprüfungen ablehnen, wenn keine Rechnungsbegleichung innerhalb der Frist erfolgte, würden wir Klage vor dem Sozialgericht eingereicht - INKLUSIVE der Verzugszinsen. Denn nur wenn's weh tut werden es die Kassen lassen.
Ich kann es nun wirklich nicht verstehen, dass es immer noch Häuser gibt, die mit (einigen) Kassen eine Schmusekurs-Strategie verfolgen. Der einzige Erfolg ist doch, dass man schamlos bis auf den letzten Blutstropfen ausgenutzt wird. Die (speziellen) Kassen zwingen uns bis auf's i-Tüpfelchen unseren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen (ist ihr Recht, habe ich auch kein Problem damit), dann müssen sie aber auch ihrerseits das gleiche Verhalten an den Tag legen oder akzeptieren, dass wir gleiches Recht für alle einfordern.
Wenn jetzt das Argument kommt, die KK hätten Probleme bei der DRG-Umstellung gehabt, kann ich nur sagen die Vorlaufzeit war für alle gleich lang. Auch die Doppelgleisigkeit DRG / BPflV zählt nicht, auch wir müssen, dank der Psych im Haus, doppelgleisig fahren.
Auch dass es anders geht haben wir erfahren, Anruf einer KK (im Februar) bei unserem Leiter Finanzwesen: "Wir haben derzeit Probleme mit der DRG-Erfassung und können daher ihre Rechnungen nicht begleichen. Wären sie daher mit einer Abschlagszahlung von .... € einverstanden?" Natürlich waren wir einverstanden, schließlich lief bei uns am Anfang auch nicht alles rund. Dass wir mit der KK 99,99% unserer Probleme auf dem kleinen Dienstweg versuchen zu lösen ist wohl auch klar. Wir sind ja keine Rambos :kong: , deren Wortschatz sich in Gewalt und Draufhauen erschöpft.
Bei den beiden Kassen (Gott sei Dank sind es nur zwei - was aber auch wieder beweist, dass es anders geht) die sich wie zu Beginn des Thread verhalten, sind wir mittlerweile sogar schon besser als Rambo ....:kong: :kong: :kong:
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Michael Hönninger
FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
MedizinController
Städt. Krankenhaus
Frankenthal (Palz)