Beiträge von hoenninm

    Hallo Forum,

    wie Herr Mies schrieb: Tun wir es einfach und warten ab wie es sich entwickelt. Und somit fange ich mal an.
    Die MDKs in Rhl.-Pf. haben begonnen (zumindest landesweit) einheitliche Definitionen für die Begutachtung zu erarbeiten. So weit diese bis jetzt durchgedrungen sind , kopiere ich nachfolgend einige Auszüge aus einem hausinternen Info-Brief hieruüber für die kodierenden Kolleginnen und Kollegen:

    1. Differenzierung „hochfieberhafte Infektion“ und „Sepsis“ bei der ICD-Kodierung

    Um eine hochfieberhafte Infektion als Sepsis und nicht organbezogen kodieren zu können, müssen nachfolgende Kriterien an Hand der Dokumentation nachvollziehbar sein:
    Bakteriämie/Septikämie oder falls ein solcher Nachweis nicht gelingt
    SIRS-Kriterien:
    Temperatur > 38°C oder < 36°C
    Tachykardie > 90 min-1
    Tachypnoe > 20 min-1
    pCO2 < 32 mmHg
    Leukozyten > 12000/mm3 oder < 3800/mm3 - Stabkernige > 10 %

    2.Niereninsuffizienz als Nebendiagnose wird, ohne weitere Therapie, nur akzeptiert, wenn die Krea-Erhöhung mehrfach kontrolliert wurde

    3.Die Kodierung einer durch Hyperhydratation hervorgerufenen Anämie wird nicht akzeptiert

    4.Zur Kodierung eines Harnwegsinfektes muss in der Dokumentation eine entsprechende Antibiose (auch wenn sie nur als Empfehlung an den Niedergelassenen im Brief steht, weil der Patient trotz HWI entlassen wird oder dieser bei Entlassung gerade festgestellt wurde) und ein Uricult erkennbar sein

    5.Die Kodierung einer „Essstörung“ wird nur dann akzeptiert, wenn in der Dokumentation deutlich (!) der hierdurch verursachte Mehraufwand dargelegt ist.

    6.Bei operativen Patienten wird die Fortführung einer vorhandenen Medikation bei Herzinsuffizienz nicht als ausreichend für eine Kodierung angesehen. Sie muss zumindest expressis verbis in der Anamnese als vorhanden (schon mal dekompensiert, schon mal im KH gewesen, o.ä.) erwähnt sein. Widerspricht eindeutig dem Beispiel in den DKR, insbes. die Selektion 'operativ', das wird noch verhandelt werden müssen !!

    7.Die Kodierung eines vorhandenen Aszites bei Leberzirrhose ist zulässig.

    8.Es wird bei der Kodierung von Inkontinenz darauf hingewiesen, dass keine Ausnahmen von den Vorschriften der Kodierregeln akzeptiert werden (Inkontinenz muss mindestens 7 Tage bestanden haben oder bei Entlassung noch bestehen) [Hinweis: am leichtesten akzeptiert wird`s, wenn tägliche Doku vorhanden (Pflegebericht)]

    Soweit dieses, Fortsetzung folgt


    --
    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
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    Hallo Herr Heller,

    mglw. ist da ein Auszug aus den DGAI-Leitlinien 'Ambulante Anästhesie' geeignet näher einzugrenzen:

    (Zitat)
    ...
    2) Patientenauswahl
    a) Soziale Aspekte
    1.Bereitschaft des Patienten, sich ambulant operieren zu lassen
    2.Verantwortliche Person für den Heimtransport sowie verantwortliche Person zur postoperativen Überwachung der ersten 24 Stunden
    3.In den ersten 24 Stunden sollte auch die Person, die diese Betreuung durchführt, in der Lage sein, die Instruktionen zu verstehen und physisch und mental in der Lage sein, Entscheidungen zum Wohle des Patienten, wenn notwendig, zu treffen.
    4.Vorhandene telefonische Verbindung
    5.Wohnung mit Minimalstandard (Heizung, Licht, Küche, Bad, Toilette)
    ...
    (Zitat Ende)


    --
    Michael Hönninger
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    Hallo Herr Klüber,

    dann weisen Sie den begutachtenden MDK-Kollegen (oder -in) doch mal auf die DKR D003b Beispiel 1 hin. (Zitat)
    Eine Patientin wird zur Behandlung einer chronischen myeloischen Leukämie (CML) stationär aufgenommen. In der Anamnese gibt sie eine Knieoperation vor 10 Jahren wegen eines Außenmeniskusschadens an. Danach war sie beschwerdefrei. Eine bekannte koronare Herzkrankheit wird medikamentös weiterbehandelt. Die sonografische Untersuchung der abdominellen Lymphknoten zeigt auch ein bekanntes Uterusmyom, das keine weitere Diagnostik und Behandlung erfordert. Während des stationären Aufenthaltes kommt es zu einer depressiven Reaktion mit Therapie durch Antidepressiva. Wegen anhaltender Lumbalgien wird die Patientin krankengymnastisch betreut.

    Hauptdiagnose: Chronisch myeloische Leukämie (CML)
    Nebendiagnose(n): Depressive Reaktion
    Lumbalgien
    Koronare Herzkrankheit

    Die Nebendiagnosen erfüllen die obige Definition (Ressourcenverbrauch) und sind deshalb zu dokumentieren.
    Die sonstigen Diagnosen (Uterus myomatosus, Z.n. OP nach Außenmeniskusschaden) erfüllen diese Definition nicht und werden deshalb für das DRG-System nicht dokumentiert. Sie sind
    jedoch für die medizinische Dokumentation und die ärztliche Kommunikation von Bedeutung.
    (Zitat Ende)
    Und Ihr Aufwand war ja noch höher. Trotz der Eindeutigkeit der DKR sei (aus eigener Erfahrung mit dem MDK) die Frage gestattet, ob eine spezifischere Kodierung diese Ablehnung mglw. vermieden hätte ? Aber Sie kennen 'Ihre' MDK-ler besser.

    --
    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
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    Hallo Frau Kaltenborn,

    schon oft zitiert aber immer wieder gut
    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R
    Zitat 1. Leitsatz:
    Der durch die Entscheidung des Krankenhausarztes begründete Anscheinsbeweis der Notwendigkeit und Dauer einer bestimmten Krankenhausbehandlung kann nicht dadurch erschüttert werden, dass die Krankenkasse auf eine statistisch festgestellte allgemeine Überschreitung der durchschnittlichen Verweildauer verweist.

    Dem entsprechend sind diese General-Befristungen schon mal illegal. Wenn Sie einen Ladesvertrag zum § 112 Abs. 2 Satz 2 SGB V haben, schauen Sie mal dort, vielleicht steht dort auch etwas zu den Befristungen (Im hiesigen -Rhld.-Pf.- steht, dass Befristungen in EINZELFÄLLEN zulässig sind, wenn Auffälligkeiten bei Diagnose und voraussichtlicher Verweildauer vorhanden sind).

    Im Weiteren des o.g. Urteils wird ausgeführt, dass eine Kosten-übernahmeerklärung lediglich deklaratorischen Charakter hat, also prinzipiell im Schuldnerverhältnis KK - KH überflüssig ist. Die Zahlungspflicht der Kasse besteht nach der im entspr. Landesvertrag zum § 112 SGB V genannten Frist auch ohne Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung. Die Kasse kann nach erfolgter Bezahlung, wenn sie Zweifel hat diese immer noch durch den MDK überprüfen lassen.

    Zitat 2. Leitsatz
    Wird das zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung vereinbarte Verfahren von der Krankenkasse nicht eingehalten, ist sie nach Fälligkeit der Krankenhausforderung nicht mehr berechtigt, die Unwirtschaftlichkeit der Behandlung geltend zu machen; eine gerichtliche Sachaufklärung der Behandlungsnotwendigkeit findet nicht mehr statt.

    In einem weiteren Urteil
    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.7.2002, B 3 KR 64/01 R
    wird festgestellt, dass eine 14-tägige Zahlungsfrist für die Kassen auch dort gilt, wo kein LV zum § 112 SGB V existiert.

    Somit würden wir an Ihrer Stelle alle Befristungen ablehnen, nach Entlasung des Patienten die Rechnung stellen und wenn keine Bezahlung innerhalb der Frist erfolgt, wird Klage vor dem Sozialgericht eingereicht - INKLUSIVE der Verzugszinsen. Denn nur wenn's weh tut werden es die Kassen lassen.

    Ich habe es an anderer Stelle schon mal gepostet, aber dazu stehe ich und wiederhole es deshalb hier nochmals:
    Es wird Zeit, dass wir uns mit allen zur Verfügung stehenden legalen Mitteln wehren, schließlich sind wir nicht (alle) die raffgierigen Rowdies, denen alles näher liegt als das Wohl der Patienten, wie wir von Politik und Kassenkaisern und -königen (den einzigen Fürst den ich 'kenne' mal ausgenommen) immer hingestellt werden.

    --
    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
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    Hallo Frau Mügge,

    in dem BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R , das unser Haus damals erstritt, steht ganz eindeutig, Zitat des 2. Leitsatzes:

    Wird das zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung vereinbarte Verfahren von der Krankenkasse nicht eingehalten, ist sie nach Fälligkeit der Krankenhausforderung nicht mehr berechtigt, die Unwirtschaftlichkeit der Behandlung geltend zu machen; eine gerichtliche Sachaufklärung der Behandlungsnotwendigkeit findet nicht mehr statt.

    Die Fälligkeit des Krankenhausforderung ist meistens in einem Landesvertrag zum § 112 SGB V festgelegt (ebensowie das Nähere zum Prüfverfahren), wobei ein neueres BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.7.2002, B 3 KR 64/01 R die Gültigkeit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen auch für alle die festlegt, die keinen LV zum § 112 haben.

    Fazit: ALLE Überprüfungen ablehen und falls die Kasse widerrechtlich von zukünftigen Rechnungen Teilbeträge einbehalten sollte, klagen vor dem Sozialgericht.
    In unserem Falle - allerdings geht es da um unbezahlte Rechnungen - sieht das am Sozialgericht so aus (nachdem wir inzwischen per Handschlag begrüßt wurden:jay: ):
    Kommen wir nun zum Fall ... . Wann ist die Rechnung gestellt worden? ... Demnach wäre sie zum ... fällig gewesen. Wann ist die Überprüfung eingeleitet worden ? Hat noch jemand Fregen, Bemerkungen ? Es ergeht folgender Spruch ... . Nächster Fall.

    Es wird Zeit, dass wir uns mit allen zur Verfügung stehenden legalen Mitteln wehren, schließlich sind wir nicht (alle) die raffgierigen Rowdies, denen alles näher liegt als das Wohl der Patienten, wie wir von Politik und Kassenkaisern und -königen (den einzigen Fürst den ich 'kenne' mal ausgenommen) immer hingestellt werden.

    P.S.
    Ich würde schon ein paar Euro darauf wetten, dass die Kasse, die Ihnen heute das nette Geschenk gemacht hat so ein dreibuchstabiges auch grünes Logo hat und nur für die Gesunden zuständig ist. Vielleicht können Sie mir ja mal privat mailen, ob ich Recht habe.

    --
    Michael Hönninger
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    Hallo,

    Haare spaltend, dank bester gesetzlicher Lehrmeister beherrsche ich das inzwischen auch, würde ich, ohne Coro, kodieren

    I25.10 Atherosklerotische Herzkrankheit, nicht näher bezeichnetes Gefäß
    und
    Z95.1 Vorhandensein eines aortokoronaren Bypasses

    mit Coro würde ich mich dem o.g. anschließen.

    --
    Michael Hönninger
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    Hallo an alle Beatmer und die die es werden wollen,

    mal ganz abgesehen davon, dass ich bezüglich der RG's die Befürchtungen von Herrn Lückert absolut teile, muss ich als Intensivmediziner (der ich mal war und hoffentlich ab nächstes Jahr auch wieder sein werde) sagen, dass die DKR ganz klar schreiben:'' ..., wenn diese an Stelle der bisher üblichen ... verwendet werden.'' und da es sich im geschilderten Fall um ateminsuffiziente Patienten handelt, bleibt einem eigentlich nur die Alternative nebendran zu stehen und zu warten, bis der Patient intubations'reif' ist und konventionell zu beatmen oder bereits frühzeitig mit der Maskenbeatmung (auch wenn's "nur" CPAP ist) zu beginnen. Also setze ich diese an Stelle der konventionellen Beatmung via Tubus etc. ein. Weiterhin ist schon ein Unterschied, "nur" ein Schnarcher eine CPAP-Maske zum Offenhalten der Atemwege auf hat oder ob ein bereits ateminsuffizienter Patient vor der nicht ganz risikolosen konventionellen Beatmung bewahrt wird. Der betreuerische Aufwand für einen solchen Patienten ist nicht ganz unerheblich.
    Trotzdem wären die A06Z bzw. A07Z eine Überzahlung, um wieder zum leidigen Thema Geld zurück zu kommen. Ich könnte mir vorstellen, dass man das zukünftig so gestaltet:
    A06C - Maskenbeatmung länger als x bis y Maskenstunden
    A06B - " " " y bis z "
    A06A - " " " z "
    A07C - Tubusbeatmung bis x Stunden/Tage
    A07B - " länger als x Stunden/Tage bis y Tage
    A07A - " " " y Tage
    (warum sind die Leerzeichen im Forum weg, beim editieren sieht's so gut aus)
    Für die diesjährige Vorschlagsrunde habe ich schlichtweg nicht daran gedacht, da wir erst nächsten Monat im Rahmen der Routinewartung die Aufrüstung für die Maskenoption in unsere Maschinen bekommen (nach langem Kampf mit den €-Zeichen-in-den-Augen-Trägern).
    Mal abwarten was die RG's 2004 bringen, vielleicht hat's ja schon jemand anderes vorgeschlagen, aber so lange bleibt es auf jeden Fall in der Pipeline. Falls nicht, gefällt mein Vorschlag ja vielleicht einigen geneigten Lesern dieses Forums, dass diese es auch vorschlagen. Je häufiger ein Vorschlag ist, dest größer ist (hoffentlich) die Chance realisiert zu werden.

    --
    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
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    Warum bitte soll es da anders sein als wir es tagtäglich aus Politik, Wirtschaft, Gewerkschaft, etc. mitbekommen?
    Die sog. Kompetenzträger haben doch schon lange den Bodenkontakt verloren.

    --
    Michael Hönninger
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    Angenehmes Schwitzen allerseits,

    sie probiern's doch immer wieder und lernfähig sind sie auch nicht (s.u.).
    Wir rechnnen seit dem 01.01.2003 nach DRG ab und haben bisher keine Probleme gehabt, auch nicht mit den unvermeidlichen "Fehler"-DRG's. Aber der Reihe nach.

    1. Eine Zahlungspflicht der Kasse entsteht unmittelbar (!) durch Inanspruchnahme der Krankenhausleistung(en) durch ihr Mitglied und das unbeschadet einer Kostenübernahmeerklärung oder nicht!!!!
    Eine spätere Prüfung der Rechnung und ggf. Verrechnung des zu Unrecht geforderten Betrags mit Folgerechnung bleibt davon unberührt.

    2. Zahlt die Kasse nicht innerhalb des im entspr. Landesvertrag zum § 112 SGB V festgelegten Zeitraumes, so ist sie von jeder weiteren Beanstandung der Rechtmäßigkeit der Krankenhausrechnung ausgeschlossen.

    Quelle:
    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.5.2000, B 3 KR 33/99 R
    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R
    und zwischenzeitlich andere gleichen Inhalts

    3. In den Budgetverhandlungen werden keine "erlaubten" oder "verbotenen" DRG's festgelegt, so dass auch keine Vereinbarung über zahlen oder nicht-zahlen getroffen wird.

    4. Die DRGs 901Z und 902Z sind ganz normale DRGs mit RG, Grenzverweildauer etc. und somit auch wie alle anderen abrechenbar.

    Somit bleibt als Fazit nur: Zahlt die Kasse, is' gut, zahlt sie nicht, (je nach Ihrem generellen Verhältnis zu dieser Kasse) erstmal Klage androhen und wenn das nichts hilft, Klage beim Sozialgericht einreichen unter Bezugnahme auf die genannten BSG-Urteile (aber nur mit einem in Krankenhaussachen erfahrenen Juristen, damit haben wir am Anfang nämlich satt Schiffbruch erlitten).


    --
    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
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    Guten Morgen werter Mit-Sonntagsarbeiter,

    da es sich bei den beiden Re-Operationen (im Gesamtumfang, die ME war sicher geplant, wenn auch nicht für den exakten Zeitpunkt) nicht um geplante Eingriffe i.S. der DKR handelt, würde ich in beiden Fällen die M84.15 als HD und die S72.44 als ND kodieren. Je nach Prozedurenkode landet man damit in der I08C/B (je nach Alter des Patienten)oder I03C/B/A (je nach CCL-ND's bzw. Prozedur).

    Noch einen hoffentlich ruhigen Rest-Sonntag

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    Michael Hönninger
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    Trotz saunahafter Bedingungen einen fröhlichen Guten Morgen allerseits,

    wenn man den Pleuraerguß korrekt kodiert, dann muss man dies mit der
    J91* Pleuraerguß bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
    tun. Da dies aber ein Stern-Kode ist, kann er per Definitionem nicht die Hauptdiagnose sein.
    Für die Lungenfiliae als Hauptdiagnose spricht weiterhin die Bildung einer Kausalkette zuerst selbige - dann der Erguss - der dann bei entspr. Umfang eine Dyspnoe zur Folge hat. Ob das Mamma-Ca, das eigentlich ganz am Anfang der Kette steht, auch in diese einbezogen werden muss entscheidet sich nach den Umständen der Aufnahme i.V.m. den DKR.
    --
    Michael Hönninger
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