Sehr geehrter Herr Lueckert,
1. haben Sie (ihr Krankenhaus bzw. der Leitende Arzt der Abteilung) gem. §277 Abs. 1 SGB V ein RECHT auf das komplette MDK-liche "Gutachten".
2. hat das Krankenhaus gem. § 39 Abs. 1 SBG V lediglich zu prüfen, ob
(Zitat)das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. (Zitatende) und keinesfalls evtl sogar im gesamten Bundesgebiet Erkundigungen einzuziehen, ob es irgendwo eine Einrichtung gibt, die die gleiche Leistung billiger erbringt.
3. Wenn weiterhin die erfolgte Versorgung, wie im weiteren des o.g. § aufgeführt (Zitat)Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. (Zitatende) dem Versorgungsauftrag Ihres Hauses entspricht, würde ganz entspannt ich auf eine Klage der Kasse auf Rückzahlung warten bzw. falls die Kasse eine Verrechnung mit einer Folgerechnung durchführen sollte, würde ich sofort selbst Klage einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hönninger
Fa Anästhesie / (kampferprobter) MedCo