Beiträge von hoenninm

    Guten Abend allerseits,

    als MedCo aus dem Haus, das das als Ausgangspunkt des Threads genommene Urteil erstritten hat noch einige Anmerkungen zu unserem weiteren Procedere.
    1. Voller Stolz gleich zu Beginn die Feststellung, dass die nachfolgend zitierten Punkte dazu geführt haben, dass wir letzte Woche unser Glas darauf erhoben haben, dass unsere Außenstände aus einem ehemals sieben- bis maximal (Anfang vergangenen Jahres) achtstelligen Bereich nun auf einen erträglichen mittleren sechstelligen Betrag gesunken sind.
    2. In unserem Hause laufen alle Vorgänge außerhalb der direkten Abrechnung im Zusammenhang mit stationären Behandlungen und den GKV-en über die Tische der "Abteilung" MedCo/Fallmanagement. Für Formulare etc. notwendige Informationen werden in kurzen telefonischen oder persönlichen Gesprächen eingeholt bzw. wenn etwas auf Station direkt zum behandelnden Arzt geht, dann nur unter Kontrolle unf ggf. Mahnung des Wiedervorlagetermins. Somit erreichen wir eine bislang nie da gewesene Zeitnähe und entlasten auch die Kolleginnen und Kollegen am Patient. Weiterhin erfolgt in unserer "Abteilung" nach Posteingang die Prüfung ob Befristungen, Kurzberichtanforderungen, Anforderungen von Patientenunterlagen durch den MDK etc. form- und zeitgerecht (Landesvertrag zum 112 bzw. BSG-Urteil) sind. Erst dann erfolgt die weitere Bearbeitung (s.o.) bzw. alles was nicht akzeptiert wird, wird mit einem entsprechenden Formbrief an die GKV zurück geschickt.
    3. Nach dem Urteil haben wir alle GKV-en zu uns ins Haus an den runden Tisch gebeten (nacheinander versteht sich) und haben in diesen Gesprächen unseren Standpunkt klipp und klar dargelegt. Als Zusatzeffekt konnten sich die beteiligten auch einmal persönlich kennenlernen, war ganz gut so, denn seither lässt sich vieles auch ganz locker auf dem kleinen Dienstweg telefonisch ohne großen Schriftwechsel zwischen uns und den Sachbearbeitern der GKV-en klären (mit ausgeglichenen Vorteilen für beide Seiten). Wobei man dazu sagen muss, dass die GKV-Sachbearbeiter auch nur einen kleinen Spielraum haben und ansonsten auch nur kleine, weisungsgebundene Mitarbeiter sind, die manchmal gerne täten aber nicht dürfen.
    4. In allen sonstigen Fällen (sind Gott sei Dank nur noch wenige) verfahren wir rigoros so, dass nach Rechnungsversand + 14 Tage + 2 Tage Post die Mahnung an die GKV geht und Falls nach weiteren 14 Tagen immer noch kein Zahlungseingang erfolgt ist, erfolgt Klage vor dem Sozialgericht (geht alles vollautomatisch aus unserer EDV - die Papiere werden ausgedruckt, ein wenig bleibt für uns Menschen auch noch zu tun).
    5. Die GKV-en haben sehr unterschiedlich auf unsere geänderte Verhaltensweise reagiert.
    Eine befristet fast grundsätzlich auf die vom aufnehmenden Arzt festgelegte voraussichtliche Verweildauer - haben wir kein Problem damit, ggf. gibt´s einen Verlängerungsantrag und eine weitere Befristung ..... , zahlen muss sie so oder so und kann anschließend vom MDK prüfen lassen.
    Eine andere schickt seit neuestem Formbriefe ...die von Ihnen angegebene voraussichtliche Verweildauer überschreitet die bei ???-Versicherten bei dieser Diagnose übliche durchschnittliche Verweildauer, wir befristen daher... Als aktuellsten Gag verschicken sie jetzt Briefe ...haben den MDK beauftragt, ..., dieser hat bei Ihnen Unterlagen angeforder ..., bitte teilen Sie uns auf beiliegendem Blatt mit, wann Sie die Unterlagen an den MDK versand haben, ... sollten Sie nicht innerhalb von 14 Tagen ... vor Gericht einklagen. Hier schauen wir derzeit noch zu, weil diese Kasse die letzte ist die noch nicht bei uns am Tisch war, eigentlich wollte sie überhaupt nicht, da sie uns nicht sehr mag, sie hat schon diverse Prozesse gegen uns verloren. Aber mit sanftem Druck und den richtigen Beziehungen kommen sie jetzt doch. Falls die Gespräche nichts ergeben, werden wir bei nächstpassender Gelegenheit versuchen die Datenbasis für obige Schreiben mal vor Gericht überprüfen zu lassen.

    Insgesamt hat sich dieses Vorgehen für uns doch sehr bewährt. Die Liquidität hat sich deutlich verbessert und die Querelen mit den Kassen sind im ganzen weniger geworden, Prozentzahlen kann ich noch keine Liefern, dazu ist der Zeitraum zu kurz, aber Ende des Jahres wird unsere Datenbankauswertung mit Sicherheit einen deutlichen Beleg liefern.

    Mit freundlichen Grüßen
    Michael Hönninger

    Guten Abend Forum,

    in Rheinland-Pfalz gibt es diverse Landesverträge zum § 115 des SGB V. In dem zum § 115 Abs. 2 Nr. 2 ist im § 4 festgelegt, welchen Mindestinhalt der bei der Entlassung des Patienten dem niedergelassenen (Haus-)Arzt zu übersendende Arztbrief haben muss und im § 5 wird festgelegt, dass zusätzlich zum krankenhausspezifischen Arzneimittelnamen auch der INN angegeben wird.

    Möglicherweise gibt es solche Verträge auch in anderen Bundesländer, wobei die Landeskrankenhausgesellschaft in jedem Fall aber mit entsprechenden Info´s weiterhelfen können sollte.

    Einen schönen Abend noch allerseits

    Michael Hönninger

    Sehr geehrtes Forum,
    die DKR führen unter 1506a die einzigen OPS-Kodierungen an die zur Benutzung der O80 als Hauptdiagnose erlaubt sind und zu diesen gehört auch die 8-910. Unter 1806a steht lediglich "... wenn sie als alleinige Maßnahme ..." . Aus diesen beiden Aussagen kann eigentlich nur der eine Schluss gezogen werden, dass eine PDA bzw. PDK, wenn sie nicht als postinterventionelle Schmerztherapie angewendet wird (nicht mehr alleinige Maßnahme bzw. kalkulatorisch in der Intervention bereits enthalten), sehr wohl kodiert werden kann und darf. Schließlich geht es bei der ganzen Kodiererei, wie das DIMDI auch in seiner aktuellen Verlautbarung zur Pflege des OPS-Kataloges ganz deutlich herausstellt nicht um medizinische Logik sondern rein um Abrechnungstechnik.

    mfg
    Michael Hönninger
    OA Anästhesie - Intensivmedizin / Medical-Controller
    Städtisches Krankenhaus
    Elsa-Brandström-Str. 1
    67227 Frankenthal