Beiträge von Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    hallo Hr. Speck, großer Irrtum!

    Verlegungsfallpauschalen werden bei Unterschreitung der mittleren Verweild. nicht um Verlegungsabschläge gekürzt. Lt. § 1 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz FPV wird hier jedoch expliziet auf den § 1 Abs. 3 FPV hingwiesen.

    Somit gilt, wird in einem verlegenden KH einer Verlegungsfallpauschale abgerechnet u. wird die untere Grenzverweildauer nicht erreicht, so ist entsprechend ein Abschlag zw. Nicherreichens der unteren Grenzverweildauer hinzunehmen.

    Beim aufnehmenden KH kommen Abschläge der UGVD nur in Betracht wenn die Behandlung im verlegenden KH NICHT länger als 24 Stunden gedauert hat. Beim aufnehmenden KH wird dieser Fall analog § 3 Abs. 2 FPV nicht als Verlegungsfall betrachtet sondern als Erstaufnahme.


    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    hallo okidoci, es handelt sich um eine Wiederaufnahme gem. § 2 Abs. 1 FPV (gleiche Basis-DRG und innhalb der OGVD und keine Ausnahme d. Wiederaufnahme). Eine unmittelbare Fallabfolge ist hier nicht erforderlich.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    sehe ich etwas einfacher als mein Vorredner dessen Beiträge ich sehr schätze!

    Wenn sie eine Mehrfachprüfung vornehmen wollen müssen sie u. a. den 1. Aufenthalt gegen den 3. Aufenthalt prüfen (hier OP folgt ...). Hier ist jedoch eine umittelbare Fallabfolge erforderlich und diese liegt zw. dem 2. Aufenthalt nicht vor.

    @Hr. Hollerbarch: bzgl. der Prüffristen verweise ich auf die "Leitsätze zur Anwendung der Wieder..." Pkt. 5 Bsp. 2. Hier steht in der Erläuterung "einzige Prüffrist ist diejenige von Fall 1. Dies ist in der FPV nicht vermerkt...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    hallo Hr. Wagnger, ob das KH nun schon 2 Aufenthalte zusammengeführt hat ist bei der kombinierten Anwendung der Absätze 1 - 3 unrelevant.

    Bei Anwendung der Wiederaufnahmeregelung sind immer alle Aufenthalte getrennt zu gruppieren und alle DRG-Fallpauschalen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fallzusammenführung nach den Abs. 1 - 3 zu prüfen. vgl. hierzu "Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung" Punkt 1 sowie § 2 Abs. 4 Sätze 1 - 3 FPV.

    In Ihrem Fall wären grds. alle 3 Aufenthalt zusammenzuführen. Einzig allein das Vorliegen des Punkt 4 der Leitsätze zur Anwendung der ...greift hier. Dadurch das bei OP folgt Diagnostik auf die Partion der unmittelbar zuvor abgerechneten Fallpauschale abgestellt wird, kann der 3. Aufenthalt nicht zusammengeführt werden (sehr schön im Punkt 4 beschrieben).

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    @Hr. Hollerbach, danke für Ihren Beitrag!

    ein "klizekleiner" Interessensansatz besteht aber doch noch! nämlich von denen die zur Finanzierung herangezogen werden (sprich Beitragszahler) NIX FÜR UNGUT!

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    merguet, danke für den ausführlichen Beitrag!

    Um den leidigen Thema ein Ende zu setzen habe ich noch eine Frage, wie sehen es die Leistungserbringer untereinander wenn das KH A denn Aufwand einer Dialyseabteilung/Nephrologie auf sich nimmt aber im Prinzip genauso viel/wenig Erlös erhält wie das KH B welches den Aufwand einer Dialyseabteilung nicht betreibt? Beide KH`s erhalten ja das ZE für Dialyse...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    MedCo07: So ist es, den kompletten Satz zu lesen!

    in dem von mir beschriebenen Fall verfügt das KH nicht über eine eigene Dialyseabteilung. Wenn das KH nicht einen Dritteren beauftragt bleibt es eine KH-Leistung, so weit so gut ...

    Stellt sich für mich die Frage wie dann ein KH eine Weiterführung einer Dauerdialysebehandlung ohne eigene Dialyseabteilung durchführen will?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Hr. Hollerbach,

    um die vom KH veranlassten Leistungen Dritter gehts mir ganz und gar nicht (diese wäre auch die Rechtsquelle §2 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG)

    Die von mir angeregte Diskussion bezieht sich auch den §2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG, hier: "nicht zu den KH-Leistungen gehört eine Dialyse ..." und hat nichts mit Drittleistung zu tun, vielleicht drück ich mich auch ein wenig umständlich aus!

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    @Hr. Horndasch, natürlich muss die Diayse fortgeführt werden und die Kosten werden etwa das gleiche betragen. Trotz allem finde ich es diskussionswürdig ob es sich hier um eine KH-Leistung handelt. Denn wenn jedes KH mit eigenem Dialysegerät (was auf der Intensivstation wohl sein dürfte) als Dialyseeinricht gilt, dann hätte sich der Geseztgeber das Passus §2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG sparen können...

    Vielleicht gibt ja noch weitere Antworten hierzu ...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    ich häng mich einfach mal hier dran und habe folgenden Sachverhalt:

    bekannter langjährig dialysepflichtiger Pat. wird mit multiplen Unfallverletzungen auf die Intensivstation eingewiesen. Das KH selbst besizt keine eigene Dialyseeinrichtung. Ein Kuratorium für Dialyse ist dem KH angegliedert.

    Das KH berechnet nun die Diayse mit dem entsprechenden Zusatzentgelt (Weiterführung der entsprechenden Dialysebehandlung). Das KH gibt vor ein eigenes Dialysegerät auf der Intesivstation benutzt zu haben (Protokoll liegt vor) und besteht nun auf Vergütung des Zusatzentgelts.

    Widerspricht dies nicht den Vorgaben des §2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG (keine KH-Leistung) und wie definiert sich eigentliche eine "eigene Dialyseabteilung"? Kann es sein, dass nur schon bei Nutzung eines "eigenen" Dialysegeräts auf ITS bereits die Kriterien für eine "eigenen Dialyseeinrichtung" bereits erfüllt sind?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz