Guten Morgen Forum,
hallo Hr. Speck, großer Irrtum!
Verlegungsfallpauschalen werden bei Unterschreitung der mittleren Verweild. nicht um Verlegungsabschläge gekürzt. Lt. § 1 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz FPV wird hier jedoch expliziet auf den § 1 Abs. 3 FPV hingwiesen.
Somit gilt, wird in einem verlegenden KH einer Verlegungsfallpauschale abgerechnet u. wird die untere Grenzverweildauer nicht erreicht, so ist entsprechend ein Abschlag zw. Nicherreichens der unteren Grenzverweildauer hinzunehmen.
Beim aufnehmenden KH kommen Abschläge der UGVD nur in Betracht wenn die Behandlung im verlegenden KH NICHT länger als 24 Stunden gedauert hat. Beim aufnehmenden KH wird dieser Fall analog § 3 Abs. 2 FPV nicht als Verlegungsfall betrachtet sondern als Erstaufnahme.
mit freundlichen Grüßen
Einsparungsprinz