Beiträge von Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    ich denke mein Beitrag passt hier recht gut dazu,

    Sachverhalt:
    KH-Aufenthalt im Juni 2012, der Fall wird noch im selben Jahr vom MDK begutachtet, es resutliert eine neue Fallpausche durch Änderung der HD (dadurch Erlösminderung). Aufgrund fehlender Reaktion vom KH wird nach 6 Wochen nach Gutachtenzugang eine Verrechnung durch die KK im gleichen Kalenderjahr durchgeführt.

    Jezt, also 2 Jahre später, trifft ein Widerspruch des KH im verschlossenen Umschlag ein. Mit dabei ein Anhang wo das KH die KK um "zeitnahe Beauftragung eines Zweitgutachtens" bitte.

    Das KH bittet also um "zeitnahe" Beauftragung und lässt sich selbst 2 Jahre Zeit einen Widerspruch einzuleiten! Da fehlen mir schlichtweg nur noch die Worte. Wie verfahren andere Forumteilnehmer mit so einer Situation (welche ich selbst nur als Unverschämtheit bezeichnen kann)?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    @Hr. Berbur, vielen Dank für Ihren Beitrag!

    ich gehe mal davon aus daß das KH auch "nur das Beste" für den Patienten will. Ob hier eine 4-wöchige "Wartezeit" das Beste (insbesonder für eine CA-Patienten) sein sollte ist für mich mehr als zweifelhaft. Den Gedankengang bzgl. Erlösoptimierung halte ich daher mehr als angemessen auch wenn der Nachweis hierfür schwer zu erbringen sein dürfte ...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    und wieder Fallzusammenlegung gemäß OP folgt Diagnostik...

    mein Fall: Notfallaufnahme am 05.05. bei Entlassung am 09.05 wird als HD C17.0 (Erstdiagnostik) übermittelt und die Fallpauschal G47Z zur Abrechnung gebracht.

    Am 04.06 erfolgt die elektive Aufnahme zur operativen Therapie mit Entlassung am 17.06. HD = C17.0, die Fallpauschale G18 A kommt zur Abrechnung.

    Erstaunlich das genau am 31. Tag die Aufnahme zur OP stattfindet. Wäre der Termin vorher gewesen, hätte die beiden Aufenhalte zusammengeführt werden müssen. Kann natürlich auch Zufall sein aber an diesen glaube ich leider nicht mehr da solche Sachverhalte am "laufenden Bande" übermittelt werden.

    Für mich als med. Laie stellt sich schon die Frage ob es für den Pat. medizinisch vorteilhaft ist auf die OP 4 Wochen zu warten (der Pat. wird wahrscheinlich diese 4 Wochen "die Wände hochkraxln")? An einem med. Aspekt kann ich daher nicht glauben. Vielmehr geht es hier doch nur alleinig nur um "Erlösoptimierung"! Wie sehen das andere Forumteilnehmer?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    schorni: "Rauslesen" kann es die KK nicht direkt. Das entscheidende ist in diesem Fall das die FPV (hier: § 3 FPV) hierzu keinerlei Einschränkung triff. Somit gilt die Verlegungsregelung auch bei Verlegungen in teilstat. Behandlung. Die FPV macht somit keinen Unterschied bei Verlegung in voll oder teilstat. Einrichtungen. Somit ist die Festlegung der Verlegungsabschläge in Ihrem Fall gem. § 1 Abs. 1 letzter Satz FPV i. V. m. § 3 Abs. 1 FPV begründet.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz