Beiträge von Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    Mille: Solange keine höchstrichterliche Rechtssprechnung erfolgt ist oder die Regelungen in der FPV mit einem "Zusatz" ergänzt werden sehe ich (als Krankenkassenmitarbeiter) einer Klage durch das KH äußerst gelassen entgegen.

    Gesetzesvorschriften sind (leider) nicht immer eindeutig. Umso erstaunlicher wieso gerade eine "glasklare" Rechstvorschrift wie z. B. § 1 Abs. 1 letzter Satz FPV (24-Stunden-Regel) oder § 2 Abs. 2 Nr. 2 FPV (OP folgt Diagnostik) jetzt "verdreht" werden sollten. Wohl doch nur zugunsten des Leistungserbringers...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo,

    der einzige Grund warum der Kosteträger die Entscheidung des LSG Thüringen ablehnt liegt darin das es sich hier (wie bereits von Hr. Hollerbach beschrieben) um eine Einzefallentscheidung handelt. Eine "Allgemeinverbindlichkeit" besteht in keinster Weise. Die KK halten sich hier (korrekterweise) an die geltenden Rechtsvorschriften der FPV und diese stellt bekannterweise nicht auf med. Fakten ab.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum, hallo Hr. Horndasch

    bedauerlich das diese Kasse keinen Bescheid mit Nennung der ermittelten Fallpauschale sowie Angabe des Verrechnungsdatum an Sie übermittelt (gehört eigentlich zur Gepflogenheit).

    Ob der Sachbearbeiter der genannten Kasse sich sturr an jedes MDK-Gutachten hält oder nicht ist für mich zweitrangig. Denn schon alleinig mit der Akzeptanz des vorliegenden Gutachtens trifft der Sachbeabeiter unweigerlich eine leistungsrechtl. Entscheidung, welche nur dem Kostenträger obliegt.

    Da das Widerspruchsverfahren weder gesetzlich geregelt bzw. vertraglich vereinbart ist, liegt es bei Ihnen Widerspruch zu erheben. Schlimmstenfalls übermittelt die Kasse diesen an Sie wieder zurück.

    Ob nun ein Schreiben der Kasse vorliegt oder nicht, würde meine Entscheidung bzgl. eines Widerspruch nicht beeinflussen.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    (leider) immer die gleiche Leier,

    bleibt für mich nur fraglich warum die besagten Aufenthalte gesplittet werden obwohl die OP bereits im Erstaufenthalt grds. durchführbar wäre. Hierzu mag es verschiedene Gründe geben und einer davon wird sich wohl auch im finanziellen Bereich bewegen.

    Ich zumindest habe es mir in meinen Erstbeitrag tunlichst verkniffen eine Entscheidung pro/contra Fallzusammenführung zu treffen. Lassen wir das BSG entscheiden...(Danke an Hr. Horndasch für den Hinweis!).

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum, hallo MedDok82

    die rechtliche Grundlage der Fallzusammenführung dürfte hier wohl im § 8 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (ein zusammenhängender Behandlunsfall bei geplanter Wiederaufnahme) zu finden sein.

    Die Tatsache das der 2. Aufenthalt in der OGVD des Aufenthalts liegt in dem die Entscheidung zur OP gefallen ist, dürfte hier unrelevant sein.

    vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 31.01.2012 (rechtskräftig), Aktenzeichen AZ L 6 KR 497/07

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum, hallo Funny Girl!

    meiner Ansicht liegt hier keine Beurlaubung vor. Die KK wird sich wohl auf den § 8 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG ("ein Behandlungsfall) berufen. Ein Schreiben diesbezüglich vom Bundesministerium f. Gesundheit u. Soziales ist mir nicht bekannt. Liegt Ihnen dieses Schreiben vor?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    NorrinRadd: Eine Fallzusammenführung zw. Rückverlegung scheidet aus, da die Pat. auf Reha verlegt und rückverlegt wurde und somit nicht in ein anderen KH (wie es der §3 Abs. 3 FPV fordert) sonder in eine Rehaeinrichtung verlegt wurde, welche keine akut-stationären Charakter besitzt. Auch eine andere Möglichkeit der Fallzusammführung scheint mir auf den ersten Blick nicht mgl.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz